§ 9 - See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV)

Artikel 1 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Geltung ab 21.08.2014, abweichend siehe § 25; FNA: 2129-12-3 Umweltschutz
|
Abschnitt 2 Ergänzende Bestimmungen zu den Anlagen des MARPOL-Übereinkommens
Unterabschnitt 3 Anlage IV
§ 9 Einleiten von Schiffsabwasser

Abschnitt 2 Ergänzende Bestimmungen zu den Anlagen des MARPOL-Übereinkommens

Unterabschnitt 3 Anlage IV

§ 9 Einleiten von Schiffsabwasser


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Das Einleiten von Schiffsabwasser ins Meer nach Maßgabe der Anlage IV Regel 11 Absatz 1 Satzteil vor Absatz 1.1 und Absatz 3 Satzteil vor Satz 2 des MARPOL-Übereinkommens ist verboten

1.
außerhalb der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen für Schiffe bei der Fahrt von einem deutschen Hafen zu einem deutschen Hafen

a)
für Schiffe auf Seewasserstraßen,

b)
für Schiffe, die die Bundesflagge führen, auch seewärts der Begrenzung der Seewasserstraßen,

2.
in der Ostsee

a)
für die in Anlage IV Regel 2 Absatz 1 des MARPOL-Übereinkommens nicht genannten Schiffe einschließlich Sportboote, sofern diese Schiffe über eine mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüsteten Toilette verfügen, auf Seewasserstraßen,

b)
für die in Buchstabe a bezeichneten Schiffe, die die Bundesflagge führen, auch seewärts der Begrenzung der Seewasserstraßen.

(2) 1Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche darf mit einem Schiff einschließlich eines Sportbootes, das über eine Toilette verfügt und entgegen § 6b Absatz 1 der Schiffssicherheitsverordnung nicht mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet ist, Seewasserstraßen in der Ostsee nicht befahren. 2Wird dort ein Schiff ohne die erforderliche Ausrüstung angetroffen, kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unbeschadet des Satzes 1

1.
das Anlaufen des nächsten Hafens anordnen oder

2.
die Weiterfahrt zum Verlassen der Seewasserstraßen oder zu einer Einrichtung zur Durchführung der Nachrüstung erlauben.

3Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zur Erleichterung der Durchführung wassersportlicher Veranstaltungen auf Antrag des Veranstalters teilnehmende Fahrzeuge vom Verbot nach Satz 1 befreien und diese Entscheidung mit Bedingungen und - auch nachträglich - mit Auflagen verbinden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt V. v. 20. Februar 2018 BGBl. I S. 210 m.W.v. 1. März 2018



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed