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Abschnitt 4 - See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV)

Artikel 1 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Geltung ab 21.08.2014, abweichend siehe § 25; FNA: 2129-12-3 Umweltschutz
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Abschnitt 4 Ergänzende Bestimmungen zu dem Ballastwasser-Übereinkommen und seiner Anlage

§ 18 Einleiten von Ballastwasser



(1) 1Das Einleiten von Ballastwasser ins Meer und in die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen ist verboten, soweit nicht

1.
ein Ballastwasser-Austausch nach der Anlage Regel D-1 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkommens in Verbindung mit der Anlage Regel B-3 Absatz 1.2 oder 4 und B-4 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkommens stattgefunden hat,

2.
eine Ballastwasser-Behandlung nach der Anlage Regel D-2 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkommens in Verbindung mit der Anlage Regel B-3 Absatz 1.2, 3, 4 oder 5 des Ballastwasser-Übereinkommens durchgeführt worden ist oder

3.
in den Fällen des Artikels 9 Absatz 3 oder des Artikels 10 Absatz 2 oder 3 des Ballastwasser-Übereinkommens das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Antrag eine Erlaubnis erteilt hat.

2Dies gilt nicht für Binnenschiffe, die auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen oder auf den Wasserflächen der Zone 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung verkehren.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann für Schiffe, die ausschließlich in der Nordsee oder in der Ostsee oder im Wechsel zwischen diesen Meeresgebieten verkehren und die keine Möglichkeit zum Ballastwasseraustausch nach der Anlage Regel D-1 des Ballastwasser-Übereinkommens haben, allgemein oder auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Richtlinien für die Festlegung von Gebieten für den Ballastwasser-Austausch (VkBl. 2011 S. 236) eingehalten sind.

(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag Befreiungen nach der Anlage Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens erteilen, wenn die Richtlinien für die Risikobewertung (VkBl. 2011 S. 546) eingehalten sind.

(4) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation und die Wasserschutzpolizeien der Länder unterrichten das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unter Angabe der in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 des Seeaufgabengesetzes genannten Daten über durchgeführte Überprüfungen von Schiffen nach Artikel 9 des Ballastwasser-Übereinkommens oder über aufgedeckte Verstöße im Rahmen der Durchführung des Artikels 10 des Ballastwasser-Übereinkommens, wenn sich daraus Hinweise ergeben, dass das Schiff eine Gefahr für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen darstellt.




§ 19 Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans und von Ballastwasser-Behandlungssystemen



(1) 1Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation lässt den Ballastwasser-Behandlungsplan nach der Anlage Regel B-1 des Ballastwasser-Übereinkommens auf Antrag zu. 2Dabei beteiligt sie bei Bedarf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(2) Bei der Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen nach der Anlage Regel D-3 oder von Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnologien nach der Anlage Regel D-4 des Ballastwasser-Übereinkommens kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Bewertung toxikologischer, ökotoxikologischer und anderer umweltbezogener Risiken anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore heranziehen.

(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag das Zulassungszeugnis für ein Ballastwasser-Behandlungssystem ändern, insbesondere die Zulassung auf einen anderen Inhaber übertragen.




§ 20 Mitführen von Dokumenten



Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Flagge eines Staates führt, der Vertragspartei des Ballastwasser-Übereinkommens ist, ist verpflichtet, folgende Dokumente mitzuführen und auf Verlangen der Bediensteten der zuständigen Behörden zur Prüfung auszuhändigen:

1.
den Ballastwasser-Behandlungsplan nach der Anlage Regel B-1 des Ballastwasser-Übereinkommens,

2.
das Ballastwasser-Tagebuch nach der Anlage Regel B-2 des Ballastwasser-Übereinkommens.


§ 21 Ballastwasser-Tagebuch



(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass

1.
in das Ballastwasser-Tagebuch nach der Anlage Regel B-2 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkommens die in der Anlage Regel B-2 Absatz 3 und 5 Satz 1 und Regel B-4 Absatz 5 bezeichneten Vorgänge unverzüglich eingetragen werden,

2.
jede Eintragung unverzüglich im Ballastwasser-Tagebuch von dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Schiffsoffizier unterschrieben wird,

3.
das Ballastwasser-Tagebuch wie in der Anlage Regel B-2 Absatz 2 und 4 vorgeschrieben aufbewahrt wird.

(2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Ballastwasser-Tagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben.

(3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Schiffsoffizier hat jeden nach der Anlage Regel B-2 Absatz 5 Satz 1 des Ballastwasser-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintrag unverzüglich zu unterschreiben.

(4) Die Anlage Regel B-2 des Ballastwasser-Übereinkommens gilt bei Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei des Ballastwasser-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Regel B-2 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffstagebuch oder in einem Ballastwasser-Tagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Geltungsbereichs dieser Verordnung, spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone, unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden. Wird das Ballastwasser-Tagebuch als Teil des elektronischen Schiffstagebuchs geführt, gelten die Absätze 1 bis 3 als erfüllt, wenn das elektronische Schiffstagebuch von der zuständigen Stelle des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, zugelassen und in Übereinstimmung damit geführt worden ist.


§ 22 Ballastwasser-Austauschgebiete



Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann Ballastwasser-Austauschgebiete im Sinne der Anlage Regel B-4 des Ballastwasser-Übereinkommens nach Maßgabe der Richtlinien für die Festlegung von Gebieten für den Ballastwasser-Austausch (VkBl. 2011 S. 236) bestimmen. Dabei hört es vor der Konsultation angrenzender Staaten die betroffenen Küstenländer, das Umweltbundesamt und das Bundesinstitut für Risikobewertung an.