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Artikel 2 - Verordnung zum Erlass seearbeitsrechtlicher Vorschriften im Bereich der medizinischen Betreuung auf Seeschiffen (MariMedVEV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung von Rechtsvorschriften


Artikel 2 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. August 2014 BGVGebV § 1, § 3, § 6, Anlage, AKostV Anlage 1, BinSchOWiZustV § 1, BtMVV § 7, § 13

(1) Die BG Verkehr-Gebührenverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713), die durch Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Amtshandlungen" die Wörter „und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" eingefügt.

2.
In § 3 Absatz 3 werden

a)
nach dem Wort „Amtshandlungen" die Wörter „und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" und

b)
nach dem Wort „Amtshandlung" die Wörter „und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung"

eingefügt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Diese Verordnung tritt am 14. August 2018 außer Kraft."

4.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt I des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Amtshandlungen" die Wörter „und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" eingefügt.

bb)
Buchstabe J wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„J.
Sonstige Amtshandlungen und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 sowie der Gefahrgutverordnung See".

bbb)
Die Nummern 0806 bis 0812 werden durch die folgenden Nummern ersetzt:

„0806Festhalteverfügung (Verbot des Auslaufens oder Weiterfahrens, Gestattung des
Auslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen)
285
0807Aufhebung der Festhaltung 230
0808Anlaufverbot (Verweigerung des Hafenzugangs) 285
0809Aufhebung des Anlaufverbots 230
0810Erteilung einer Probefahrtbescheinigung 60
0811Erteilung weiterer Zeugnisse für andere Einsatzzwecke; je Zeugnis 60
0812Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, einer Ge-
nehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute Prüfung der Vorausset-
zungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben
60
0813Genehmigung des Handbuches zur Ladungssicherung 30".


 
b)
Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

bb)
Die Nummer 2557 wird durch die folgenden Nummern ersetzt:

„2557Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II des MARPOL-
Übereinkommens von 1973/78
115
2558Genehmigung des bordeigenen Notfallplanes (SOPEP/SMPEP) 60
2580Genehmigung der Einleitrate von unbehandeltem Abwasser. 115".


 
c)
Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

bb)
Dem Buchstaben A werden die folgenden Nummern angefügt:

„3005Verlängerung der Zulassung medizinischer Wiederholungslehrgänge für Schiffsoffiziere 3.200
3006Registrierung als Schiffsarzt 60
3007Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen 1.230
3008Verlängerung der Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeits-
untersuchungen
290”.


 
 
cc)
Dem Buchstaben B werden die folgenden Nummern angefügt:

„3107Anordnungen und Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Verstößen nach
§ 143 Absatz 1 SeeArbG
75 bis
1.415
3108Erteilung von Ausnahmen und Genehmigungen aufgrund des Seearbeitsgesetzes, die
von anderen Tatbeständen nicht erfasst werden
60".


 
 
dd)
Folgender Buchstabe C wird angefügt:

 „C. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Besetzung
von Schiffen nach SchBesV und STCW-Übereinkommen
 
3201Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses 60".


(2) In Anlage 1 der Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2012 (BGBl. I S. 1866) geändert worden ist, wird die Nummer 300 aufgehoben.

(3) § 1 Nummer 5 Buchstabe b der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3709), die zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(4) Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter „entsprechend der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen" durch die Wörter „entsprechend dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 108 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes bekanntgemachten Stand der medizinischen Erkenntnisse" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „Durchführung der Krankenfürsorge" durch die Wörter „Durchführung der medizinischen Betreuung nach den seearbeitsrechtlichen Vorschriften" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Nummer 7 wird das Wort „Krankenfürsorge" durch die Wörter „medizinische Betreuung nach den seearbeitsrechtlichen Vorschriften" ersetzt.

2.
In § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort „Krankenfürsorge" durch die Wörter „medizinischen Betreuung nach den seearbeitsrechtlichen Vorschriften" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zum Erlass seearbeitsrechtlicher Vorschriften im Bereich der medizinischen Betreuung auf Seeschiffen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 MariMedVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MariMedVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1999
Artikel 2 28. BtMÄndV Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
... vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383) geändert worden ist, wird wie ...

Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Artikel 3 IntErbRVGEG Änderung der Auslandskostenverordnung
... vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383) geändert worden ist, wird wie ...

Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Artikel 4 BGebRAG Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz zum 1. Oktober 2021 sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder (vom 16.08.2021)
... Die BG Verkehr-Gebührenverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383 ) geändert worden ist, wird aufgehoben. (129) § 51 des ...
Artikel 5 BGebRAG Folgeänderungen (vom 04.07.2017)
... 3 der BG Verkehr-Gebührenverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383 ) geändert worden ist, wird die Angabe „14. August 2018" durch die Angabe „1. ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 6 WSVZuAnpV Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten (vom 04.06.2016)
... bestimmter Ordnungswidrigkeiten vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3709), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383) geändert worden ist, wird wie ...