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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.03.2015 aufgehoben

§ 1 - Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 (ObstGemMODV 2014 k.a.Abk.)

V. v. 03.09.2014 BAnz AT 04.09.2014 V1
Geltung ab 05.09.2014 bis 05.03.2015; FNA: 7847-35-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Betriebssitz



(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 der Kommission vom 29. August 2014 mit befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse und zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 913/2014 (ABl. L 259 vom 30.8.2014, S. 2).

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich auf den in Absatz 1 genannten Rechtsakt hinsichtlich der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegenden Mitteilungspflichten bezieht. Im Übrigen sind für die Durchführung des in Absatz 1 genannten Rechtsaktes und dieser Verordnung die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) zuständig.

(3) Für Antragsteller, die nicht Mitglied einer nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) anerkannten Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse sind (Erzeuger), ist die Landesstelle des Landes örtlich zuständig, in dem der Erzeuger seinen Betriebssitz hat.

(4) Der für die Bestimmung der zuständigen Landesstelle maßgebliche Betriebssitz ist der Ort, der im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Erzeugers zuständig ist. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

 
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Zitierungen von § 1 Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ObstGemMODV 2014 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ObstGemMODV 2014 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ObstGemMODV 2014 Gemeinnützige Einrichtungen und wohltätige Stiftungen
... Einrichtungen haben, sofern sie im Rahmen einer kostenlosen Verteilung im Rahmen der in § 1 genannten Verordnung Erzeugnisse empfangen, der Erzeugerorganisation oder dem Erzeuger im Falle ...
§ 10 ObstGemMODV 2014 Mitteilungspflichten
... Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach dem in § 1 genannten Rechtsakt erforderlich sind, so rechtzeitig mit, dass die vorstehend bezeichneten ...