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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.03.2015 aufgehoben

§ 8 - Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 (ObstGemMODV 2014 k.a.Abk.)

V. v. 03.09.2014 BAnz AT 04.09.2014 V1
Geltung ab 05.09.2014 bis 05.03.2015; FNA: 7847-35-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen

§ 8 Festlegung des Unterstützungsbetrags



(1) Der in Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 genannte Unterstützungsbetrag wird - vorbehaltlich eines in einem Rechtsakt der Europäischen Union festgesetzten Kürzungskoeffizienten - festgesetzt, indem auf Basis der amtlichen Statistiken der Jahre 2011, 2012 und 2013 für jedes in Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 genannten Erzeugnisse ein dreijähriger Durchschnittsertrag ermittelt wird. Die so ermittelten Werte werden mit Ausnahme des Wertes für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 genannten Tomaten jeweils mit 90 Prozent der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 oder der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 genannten Höchstbeihilfebeträge multipliziert. Der nach Satz 2 ermittelte Durchschnittsertrag für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 genannten Tomaten wird mit 90 Prozent der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten Höchstbeihilfebeträge für den Zeitraum 1. November bis 31. Mai multipliziert. Bei der Festlegung des Betrags für in Artikel 1 Buchstabe a, d und f der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 genannten Erzeugnisse werden die im Anwendungszeitraum der Maßnahme zu erntenden Erzeugnisse berücksichtigt.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die so ermittelten Höchstbeihilfebeträge im Bundesanzeiger bekannt.

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