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§ 17 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - (GtDBahnVDV)

V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1526 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 26.09.2014; FNA: 2030-8-5-5 Beamte
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§ 17 Mündliche Abschlussprüfung



(1) 1Zur mündlichen Abschlussprüfung wird vom Prüfungsamt zugelassen, wer die schriftliche Abschlussprüfung bestanden hat. 2Wird eine Anwärterin oder ein Anwärter nicht zugelassen, ist ihr oder ihm die Nichtzulassung schriftlich mitzuteilen.

(2) 1In der mündlichen Abschlussprüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie komplexe Aufgaben aus Themenbereichen des Vorbereitungsdienstes erörtern und lösen können. 2§ 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen.

(4) 1Der erste Teil der mündlichen Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 2Eine Gruppe soll aus höchstens fünf Personen bestehen. 3Die Anwärterin oder der Anwärter beantwortet Fragen zu den drei Prüfungsfächern. 4Die Prüfungszeit je Anwärterin oder je Anwärter soll zwischen 40 und 50 Minuten betragen und ist gleichmäßig auf die Prüfungsfächer aufzuteilen.

(5) 1Der zweite Teil der mündlichen Abschlussprüfung ist eine Einzelprüfung. 2Die Anwärterin oder der Anwärter hält einen Vortrag von höchstens zehn Minuten Dauer über ein Thema aus dem Vorbereitungsdienst. 3Das Vortragsthema wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festgelegt. 4Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt 60 Minuten; sie beginnt nach Ausgabe des Themas.

(6) 1Die mündliche Abschlussprüfung wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geleitet. 2Sie ist nicht öffentlich. 3Angehörige des Prüfungsamtes dürfen anwesend sein. 4Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern der obersten Dienstbehörde, des Eisenbahn-Bundesamtes und in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten. 5Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen machen. 6Die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.

(7) 1Die Leistungen in der mündlichen Abschlussprüfung werden von der Prüfungskommission bewertet. 2Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein. 3Die Fachprüfenden geben für ihr jeweiliges Prüfungsfach und für den Vortrag einen Bewertungsvorschlag ab. 4Sodann setzt die Prüfungskommission die Rangpunkte und die Note fest. 5Aus den vier Teilbewertungen wird eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet. 6Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.

(8) 1Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung hervorgehen. 2Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.

(9) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse mit und erläutert die Bewertungen auf Verlangen kurz mündlich.





 

Frühere Fassungen von § 17 GtDBahnVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 29 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

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Zitierungen von § 17 GtDBahnVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GtDBahnVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GtDBahnVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 29 SchriftVG Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen -
... In § 16 Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen" gestrichen. 2. In § 17 Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „unterschreiben" durch das Wort „bestätigen" ...