Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 (EStGemAntV 2015-2017 k.a.Abk.)

V. v. 23.09.2014 BGBl. I S. 1554 (Nr. 45); aufgehoben durch § 5 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3517
Geltung ab 01.01.2015 bis 31.12.2017; FNA: 605-1-9-9 Gemeindefinanzen
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1



Die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2010 ist für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 maßgebend. Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen wird die Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes zugrunde gelegt. Sofern keine Angabe zur Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes vorliegt, wird die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes verwendet, bei nichtveranlagten steuerpflichtigen Personen ist die einbehaltene Lohnsteuer maßgebend.

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§ 2



Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist die Wohnung der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung maßgebend; bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung maßgebend. Hat die steuerpflichtige Person keine Wohnung, ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. In Fällen, in denen von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2010 ausgestellt hat. Personell veranlagte Einkommensteuerfälle gehen nicht in die Ermittlung der Schlüsselzahlen ein. Bei den nichtveranlagten Arbeitnehmerfällen mit Lohnsteuerabzug geht der Kinderfreibetrag nicht in die Ermittlung der Schlüsselzahlen ein.

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§ 3



Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen nach dem Komma zu berechnen und auf die siebte Stelle nach dem Komma zu runden.

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§ 4



In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner und Einwohnerinnen zuzurechnen.

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§ 5


§ 5 ändert mWv. 1. Januar 2018 EStGemAntV 2015-2017 mWv. 1. Januar 2015 EStGemAntV 2012-2014

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2017 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2012, 2013 und 2014 vom 28. September 2011 (BGBl. I S. 1950) außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



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