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Änderung § 12 OGErzeugerOrgDV vom 08.12.2017

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§ 12 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung
§ 12 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 28.11.2017 BGBl. I S. 3824
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Operationelle Programme


(1) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhegehaltsähnlichen Zahlungen darf nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein.

(2) 1 Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds innerhalb eines Jahres sind schriftlich unter Beifügen der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. 2 Die Aufnahme neuer Maßnahmen in das operationelle Programm darf nur einmal im laufenden Jahr beantragt werden. 3 In den im Unionsrecht vorgesehenen Fällen von Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen beträgt der Prozentsatz, um den der Betriebsfonds angehoben werden kann, 100.

(3) Folgende Änderungen innerhalb eines Jahres können von einer Erzeugerorganisation ohne vorherige Genehmigung auf deren eigene finanzielle Verantwortung vorgenommen werden:

1. das operationelle Programm nur teilweise durchzuführen,

2. die in dem genehmigten Programm für die Jahrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen um bis zu 20 Prozent zu überschreiten.

(4) 1 Der Betriebsfonds darf im laufenden Jahr um höchstens 40 Prozent vermindert werden. 2 In besonderen Fällen kann die zuständige Stelle eine darüber hinausgehende Unterschreitung erlauben.

(Text alte Fassung)

(5) Die zuständige Stelle soll ihre Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 innerhalb von vier Wochen mitteilen.

(Text neue Fassung)

(5) Anträge zur Änderung von operationellen Programmen für nachfolgende Jahre sind bis zum 15. September des laufenden Jahres zu stellen und bis zum 15. Dezember desselben Jahres zu genehmigen.

(6) Die zuständige Stelle kann die Frist zur Vorlage der operationellen Programme und für Anträge auf Änderung der operationellen Programme bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres verlängern.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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