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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung (3. ARVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.10.2014 BGBl. I S. 1591 (Nr. 46); Geltung ab 01.11.2014
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2014 ARV § 2, § 3, § 5, § 6

Die Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und der Spezial- oder Doppelbettklasse im Schlafwagen" gestrichen.

2.
§ 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen des § 9 Absatz 4a Satz 3 Nummer 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt das Auslandstagegeld jeweils 80 Prozent des Auslandstagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Auslandsdienstreisen an einem Kalendertag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag addiert."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „klimabedingter" durch das Wort „klimagerechter" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „klimabedingter" durch das Wort „klimagerechter" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Absatz 3 und 4 der Auslandsumzugskostenverordnung ist entsprechend anzuwenden, es sei denn, dass aus jahreszeitlichen Gründen klimagerechte Bekleidung nicht beschafft zu werden braucht."

4.
In § 6 Satz 2 werden die Wörter „Inlandstagegeldes nach § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 erster Halbsatz Buchstabe a" durch die Wörter „Tagegeldes nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesreisekostengesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 4a Satz 2 und 3 Nummer 1" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. ARVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. ARVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Auslandsreisekostenverordnung (ARV)
V. v. 21.05.1991 BGBl. I S. 1140; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.03.2021 BGBl. I S. 660
§ 2 ARV Kostenerstattung (vom 10.04.2021)
...  --- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 1 V. v. 6. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1591 ) wurde sinngemäß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 36 SchriftVG Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
... 1 Absatz 2 der Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1591 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter ...