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§ 6 - Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG 2007)

G. v. 26.08.2004 BGBl. I S. 2211; zuletzt geändert durch Artikel 130 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 31.08.2004; FNA: 2129-41 Umweltschutz
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§ 6 Reserve



(1) Berechtigungen zur Emission von 9 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bleiben als Reserve den Zuteilungsentscheidungen vorbehalten, die nach § 11 ergehen.

(2) Soweit Berechtigungen nach § 7 Abs. 9 zurückgegeben oder infolge des Widerrufs von Zuteilungsentscheidungen nach § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 5 sowie § 14 Abs. 5 zurückgegeben oder nicht ausgegeben werden, fließen sie der Reserve zu.

(3) Soweit Zuteilungsentscheidungen nach § 11 dies erfordern, beauftragt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Stelle, auf eigene Rechnung Berechtigungen zu kaufen und diese der zuständigen Behörde kostenlos zum Zwecke der Zuteilung zur Verfügung zu stellen. Zum Ausgleich erhält die beauftragte Stelle in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 aus der für diese Periode gebildeten Reserve eine Menge an Berechtigungen zum Verkauf am Markt zugewiesen, die der Menge der in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 durch die beauftragte Stelle für die Zwecke des Satzes 1 zugekauften Berechtigungen entspricht.



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Frühere Fassungen von § 6 ZuG 2007

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 130 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 107 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 ZuG 2007

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ZuG 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuG 2007 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ZuG 2007 Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis historischer Emissionen (vom 28.07.2011)
... Antrag des Betreibers erfolgt die Zuteilung statt nach dieser Vorschrift nach § 11. § 6 findet keine ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012)
Artikel 1 G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788; zuletzt geändert durch Artikel 133 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 5 ZuG 2012 Reserve (vom 27.06.2020)
... Zuteilungsmenge hinausgehen, sowie 2. auf Zuweisung von Berechtigungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Zuteilungsgesetzes 2007 . (3) Die Kosten, die dem Bund durch die Wahrnehmung der ihm im Rahmen des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 130 11. ZustAnpV Änderung des Zuteilungsgesetzes 2007
...  In § 6 Absatz 3 Satz 1 und § 23 Satz 3 des Zuteilungsgesetzes 2007 vom 26. August 2004 (BGBl. I S. 2211), das ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 107 10. ZustAnpV Änderung des Zuteilungsgesetzes 2007
...  In § 6 Absatz 3 Satz 1 und § 23 Satz 3 des Zuteilungsgesetzes 2007 vom 26. August 2004 (BGBl. I S. ...