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§ 8 - Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG 2007)

G. v. 26.08.2004 BGBl. I S. 2211; zuletzt geändert durch Artikel 130 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 31.08.2004; FNA: 2129-41 Umweltschutz
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§ 8 Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis angemeldeter Emissionen



(1) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 erfolgte, werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus den angemeldeten durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 entspricht. Ein Erfüllungsfaktor findet für zwölf auf das Jahr der Inbetriebnahme folgende Kalenderjahre keine Anwendung. Die anzumeldenden durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage bestimmen sich aus dem rechnerischen Produkt aus der Kapazität der Anlage, dem zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Auslastungsniveau und dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit der Anlage. Kann der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nicht ermittelt werden, weil in der Anlage unterschiedliche Produkte hergestellt werden, so ist auf die zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage abzustellen. Der Berechnung sind die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 16 zugrunde zu legen. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 2 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.

(2) Für Anlagen nach Absatz 1 muss der Antrag auf Zuteilung nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, die nach dem vorstehenden Absatz erforderlichen Angaben enthalten über

1.
die zu erwartende sich aus Kapazität und Auslastung der Anlage durchschnittlich ergebende jährliche Produktionsmenge der Anlage,

2.
die vorgesehenen für die Emission von Kohlendioxid relevanten Brenn- und Rohstoffe,

3.
außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 den Emissionswert der Anlage je erzeugter Produkteinheit und

4.
die nach den gemäß den Nummern 1 und 2 erforderlichen Angaben zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage.

(3) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 ist verpflichtet, in der laufenden Zuteilungsperiode jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres der zuständigen Behörde die tatsächliche Produktionsmenge des vorangegangenen Jahres anzuzeigen und in geeigneter Form nachzuweisen. Soweit am 31. Januar eines Jahres weniger als ein Jahr seit Inbetriebnahme der Anlage vergangen ist, muss die Anzeige der tatsächlichen Produktionsmenge für diesen Zeitraum zum 31. Januar des darauf folgenden Jahres erfolgen.

(4) Soweit die tatsächliche Produktionsmenge geringer ist als die nach Absatz 2 Nr. 1 angemeldete oder die aufgrund einer früheren Anzeige festgestellte Produktionsmenge, widerruft die zuständige Behörde die Zuteilungsentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit und legt die Zuteilungsmenge unter Berücksichtigung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 sowie die jährlich auszugebenden Teilmengen nach Maßgabe von § 19 Abs. 1 neu fest. Soweit eine Zuteilungsentscheidung widerrufen worden ist, hat der Betreiber Berechtigungen im Umfang der zu viel ausgegebenen Berechtigungen zurückzugeben.

(5) Für im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 erfolgte Erweiterungen von Kapazitäten einer bestehenden Anlage finden die Absätze 1 bis 4 entsprechende Anwendung; die Zuteilung für die Anlage im Übrigen erfolgt nach § 7.

(6) § 7 Abs. 12 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 8 ZuG 2007

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.07.2011Artikel 9 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
vom 21.07.2011 BGBl. I S. 1475

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 ZuG 2007

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ZuG 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuG 2007 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ZuG 2007 Reserve (vom 27.06.2020)
... § 7 Abs. 9 zurückgegeben oder infolge des Widerrufs von Zuteilungsentscheidungen nach § 8 Abs. 4 , § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 5 sowie § 14 Abs. 5 ...
§ 7 ZuG 2007 Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis historischer Emissionen (vom 28.07.2011)
... wird auf Antrag des Betreibers die Zuteilung unter entsprechender Anwendung des § 8 festgelegt. Die Anwendung eines Erfüllungsfaktors bleibt unberührt. Besondere ... trägt, wird auf Antrag des Betreibers die Zuteilung unter entsprechender Anwendung des § 8 festgelegt. (12) Auf Antrag des Betreibers erfolgt die Zuteilung statt nach dieser ...
§ 9 ZuG 2007 Einstellung des Betriebes von Anlagen (vom 28.07.2011)
... Anlage von einer anderen bestehenden Anlage desselben Betreibers im Sinne der §§ 7 und 8 in Deutschland übernommen wird, die der dadurch ersetzten Anlage nach Maßgabe des ...
§ 10 ZuG 2007 Zuteilung für Neuanlagen als Ersatzanlagen (vom 28.07.2011)
... 1 bis 5 entsprechende Anwendung; für die Anlage im Übrigen findet § 7 oder § 8  ...
§ 11 ZuG 2007 Zuteilung für zusätzliche Neuanlagen (vom 28.07.2011)
... Zuteilung ist spätestens bis zur Inbetriebnahme der Anlage zu stellen. (5) § 8 Abs. 3 und 4 findet entsprechende Anwendung. (6) Bei der Inbetriebnahme von neuen ... entsprechende Anwendung; für die Anlage im Übrigen findet § 7 oder § 8  ...
§ 14 ZuG 2007 Sonderzuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung (vom 01.01.2016)
... nach Satz 1 ist die jeweilige nach § 7 bestimmte Basisperiode, in den Fällen des § 8 Abs. 1 die angemeldete KWK-Nettostromerzeugung; in diesen Fällen findet § 8 Abs. 3 und 4 ... des § 8 Abs. 1 die angemeldete KWK-Nettostromerzeugung; in diesen Fällen findet § 8 Abs. 3 und 4 keine Anwendung. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach ...
§ 16 ZuG 2007 Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung
... kann durch Rechtsverordnung Vorschriften gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 5, § 11 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 4, § 12 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz ...
§ 21 ZuG 2007 Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2011)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Zuteilungsverordnung 2007 (ZuV 2007)
V. v. 31.08.2004 BGBl. I S. 2255; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
 
Zitat in folgenden Normen

Zuteilungsverordnung 2007 (ZuV 2007)
V. v. 31.08.2004 BGBl. I S. 2255; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
§ 3 ZuV 2007 Allgemeine Anforderungen an die Zuteilungsanträge (vom 28.07.2011)
... anzugeben. (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die nach § 7 Abs. 8, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 6 und § 14 Abs. 3 des ...
§ 11 ZuV 2007 Zuteilung für Anlagen auf Basis angemeldeter Emissionen
... Die nach § 8 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 anzumeldenden durchschnittlichen jährlichen ... vorhandenen Informationen und Unterlagen zu verwerten. In den Fällen des § 8 Abs. 5 des Zuteilungsgesetzes 2007 soll die Prognose der erforderlichen Angaben unter ... Unterlagen zu belegen. (6) Bei Zuteilungsanträgen nach § 8 Abs. 6 des Zuteilungsgesetzes 2007 gilt § 12 Abs. 2 bis 6 entsprechend. (7) ... Abs. 2 bis 6 entsprechend. (7) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 8 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 muss der Zuteilungsantrag ergänzend zu den entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 9 TEHAnpG Änderung des Zuteilungsgesetzes 2007
...  1. In den §§ 1, 4 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 8 und 9 Satz 2, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 2, § 10 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 4 Satz 1, § ...