Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 14 - Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG 2007)

G. v. 26.08.2004 BGBl. I S. 2211; zuletzt geändert durch Artikel 130 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 31.08.2004; FNA: 2129-41 Umweltschutz
| |

§ 14 Sonderzuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung



(1) Auf Antrag teilt die zuständige Behörde ergänzend zu einer Zuteilung nach den Vorschriften des Unterabschnitts 1 Betreibern von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das durch Artikel 136 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, Berechtigungen zur Emission von 27 Tonnen Kohlendioxidäquivalent je Gigawattstunde in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Stroms (KWK-Nettostromerzeugung) zu.

(2) 1Die Zuteilung bemisst sich nach dem Produkt der durchschnittlichen jährlichen Menge der KWK-Nettostromerzeugung und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007. 2Maßgeblich für die Menge nach Satz 1 ist die jeweilige nach § 7 bestimmte Basisperiode, in den Fällen des § 8 Abs. 1 die angemeldete KWK-Nettostromerzeugung; in diesen Fällen findet § 8 Abs. 3 und 4 keine Anwendung. 3Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Absatz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 7 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.

(3) 1Der Antrag nach Absatz 1 ist im Rahmen des Antrags nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zu stellen. 2Er muss die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben über die Menge der KWK-Nettostromerzeugung enthalten. 3Auf die Angaben nach Satz 2 findet § 10 Abs. 1 Satz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, keine Anwendung.

(4) 1Der Betreiber der Anlage legt der zuständigen Behörde bis zum 31. März eines Jahres, erstmals im Jahr 2006, die Abrechnung nach § 15 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, vor. 2Soweit eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage keinen Strom in ein Netz für die allgemeine Versorgung einspeist oder Strom einspeist, ohne eine Begünstigung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zu erhalten, gilt Satz 1 entsprechend für die KWK-Nettostromerzeugung der Anlage oder die in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeiste KWK-Nettostrommenge.

(5) 1Die zuständige Behörde widerruft die Zuteilungsentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die in dem vergangenen Kalenderjahr tatsächlich erzeugte KWK-Nettostrommenge geringer ist als die diesem Jahr entsprechende der Zuteilungsentscheidung zugrunde gelegte Menge Strom. 2Dabei wird die zugeteilte Menge an Berechtigungen des jeweiligen Kalenderjahres für jeden Prozentpunkt, um den die tatsächlich erzeugte KWK-Nettostrommenge geringer ist als die der Zuteilungsentscheidung zugrunde liegende, um 5 Prozent verringert. 3Soweit eine Zuteilungsentscheidung widerrufen worden ist, hat der Betreiber Berechtigungen im Umfang der zu viel ausgegebenen Berechtigungen zurückzugeben.

(6) Reduziert sich die KWK-Nettostrommenge im Vergleich zu der der Zuteilungsentscheidung zugrunde gelegten Menge um mehr als 20 Prozent, so entfällt eine Zuteilung von Berechtigungen nach Absatz 1.





 

Frühere Fassungen von § 14 ZuG 2007

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2498
aktuell vorher 28.07.2011Artikel 9 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
vom 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
aktuellvor 28.07.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 ZuG 2007

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 ZuG 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuG 2007 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ZuG 2007 Reserve (vom 27.06.2020)
... nach § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 5 sowie § 14 Abs. 5 zurückgegeben oder nicht ausgegeben werden, fließen sie der Reserve zu. (3) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zuteilungsverordnung 2007 (ZuV 2007)
V. v. 31.08.2004 BGBl. I S. 2255; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
§ 3 ZuV 2007 Allgemeine Anforderungen an die Zuteilungsanträge (vom 28.07.2011)
... § 7 Abs. 8, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 6 und § 14 Abs. 3 des Zuteilungsgesetzes 2007 sowie nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 9, § 7 Abs. 3, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 9 TEHAnpG Änderung des Zuteilungsgesetzes 2007
... 5 Satz 1, § 11 Absatz 4 Satz 1, § 12 Absatz 6 Satz 1, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 3 Satz 1 und 3, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 17 Satz 3, § 18 Satz 2, § 19 ...

Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 11 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 2 KWKNRG Folgeänderungen
... § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt. 2. In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 3 ... § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt. 3. In § 14 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Abrechnung nach § 8 Abs. 1 Satz 5 des ...