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§ 19 - Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG 2007)

G. v. 26.08.2004 BGBl. I S. 2211; zuletzt geändert durch Artikel 130 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 31.08.2004; FNA: 2129-41 Umweltschutz
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§ 19 Ausgabe



(1) Die zugeteilten Berechtigungen werden zu den Terminen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in jeweils gleich großen Teilmengen ausgegeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden in den Fällen der §§ 10 und 11 für das erste Betriebsjahr zugeteilte Berechtigungen unverzüglich nach der Zuteilungsentscheidung ausgegeben, sofern diese nicht vor dem 28. Februar eines Kalenderjahres erfolgt ist. Ergeht die Zuteilungsentscheidung vor dem 28. Februar eines Kalenderjahres, so werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals zum 28. Februar desselben Jahres ausgegeben.





 

Frühere Fassungen von § 19 ZuG 2007

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.07.2011Artikel 9 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
vom 21.07.2011 BGBl. I S. 1475

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 ZuG 2007

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 ZuG 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuG 2007 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ZuG 2007 Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis angemeldeter Emissionen (vom 28.07.2011)
... Absatz 3 Satz 1 sowie die jährlich auszugebenden Teilmengen nach Maßgabe von § 19 Abs. 1 neu fest. Soweit eine Zuteilungsentscheidung widerrufen worden ist, hat der Betreiber ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 9 TEHAnpG Änderung des Zuteilungsgesetzes 2007
... 14 Absatz 3 Satz 1 und 3, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 17 Satz 3, § 18 Satz 2, § 19 Absatz 1, § 20 Satz 1 und § 21 Absatz 1 Nummer 3 werden jeweils nach dem Wort ...