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Änderung § 8 ZuG 2007 vom 28.07.2011

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§ 8 ZuG 2007 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2011 geltenden Fassung
§ 8 ZuG 2007 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis angemeldeter Emissionen


(1) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 erfolgte, werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus den angemeldeten durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 entspricht. Ein Erfüllungsfaktor findet für zwölf auf das Jahr der Inbetriebnahme folgende Kalenderjahre keine Anwendung. Die anzumeldenden durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage bestimmen sich aus dem rechnerischen Produkt aus der Kapazität der Anlage, dem zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Auslastungsniveau und dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit der Anlage. Kann der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nicht ermittelt werden, weil in der Anlage unterschiedliche Produkte hergestellt werden, so ist auf die zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage abzustellen. Der Berechnung sind die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 16 zugrunde zu legen. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 2 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.

(Text alte Fassung)

(2) Für Anlagen nach Absatz 1 muss der Antrag auf Zuteilung nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die nach dem vorstehenden Absatz erforderlichen Angaben enthalten über

(Text neue Fassung)

(2) Für Anlagen nach Absatz 1 muss der Antrag auf Zuteilung nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, die nach dem vorstehenden Absatz erforderlichen Angaben enthalten über

1. die zu erwartende sich aus Kapazität und Auslastung der Anlage durchschnittlich ergebende jährliche Produktionsmenge der Anlage,

2. die vorgesehenen für die Emission von Kohlendioxid relevanten Brenn- und Rohstoffe,

3. außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 den Emissionswert der Anlage je erzeugter Produkteinheit und

4. die nach den gemäß den Nummern 1 und 2 erforderlichen Angaben zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage.

(3) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 ist verpflichtet, in der laufenden Zuteilungsperiode jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres der zuständigen Behörde die tatsächliche Produktionsmenge des vorangegangenen Jahres anzuzeigen und in geeigneter Form nachzuweisen. Soweit am 31. Januar eines Jahres weniger als ein Jahr seit Inbetriebnahme der Anlage vergangen ist, muss die Anzeige der tatsächlichen Produktionsmenge für diesen Zeitraum zum 31. Januar des darauf folgenden Jahres erfolgen.

(4) Soweit die tatsächliche Produktionsmenge geringer ist als die nach Absatz 2 Nr. 1 angemeldete oder die aufgrund einer früheren Anzeige festgestellte Produktionsmenge, widerruft die zuständige Behörde die Zuteilungsentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit und legt die Zuteilungsmenge unter Berücksichtigung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 sowie die jährlich auszugebenden Teilmengen nach Maßgabe von § 19 Abs. 1 neu fest. Soweit eine Zuteilungsentscheidung widerrufen worden ist, hat der Betreiber Berechtigungen im Umfang der zu viel ausgegebenen Berechtigungen zurückzugeben.

(5) Für im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 erfolgte Erweiterungen von Kapazitäten einer bestehenden Anlage finden die Absätze 1 bis 4 entsprechende Anwendung; die Zuteilung für die Anlage im Übrigen erfolgt nach § 7.

(6) § 7 Abs. 12 gilt entsprechend.