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Änderung § 19 ZuG 2007 vom 28.07.2011

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§ 19 ZuG 2007 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2011 geltenden Fassung
§ 19 ZuG 2007 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Ausgabe


(Text alte Fassung)

(1) Die zugeteilten Berechtigungen werden zu den Terminen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in jeweils gleich großen Teilmengen ausgegeben.

(Text neue Fassung)

(1) Die zugeteilten Berechtigungen werden zu den Terminen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in jeweils gleich großen Teilmengen ausgegeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden in den Fällen der §§ 10 und 11 für das erste Betriebsjahr zugeteilte Berechtigungen unverzüglich nach der Zuteilungsentscheidung ausgegeben, sofern diese nicht vor dem 28. Februar eines Kalenderjahres erfolgt ist. Ergeht die Zuteilungsentscheidung vor dem 28. Februar eines Kalenderjahres, so werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals zum 28. Februar desselben Jahres ausgegeben.