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§ 3 - Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV)

V. v. 13.10.2014 BGBl. I S. 1603 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 4 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
Geltung ab 18.10.2014; FNA: 610-6-8-2 Allgemeines Steuerrecht
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§ 3 Hilfs- und Nebenrechnung



(1) 1Für eine Betriebsstätte ist zum Beginn eines Wirtschaftsjahres eine Hilfs- und Nebenrechnung aufzustellen, während des Wirtschaftsjahres fortzuschreiben und zum Ende des Wirtschaftsjahres abzuschließen. 2Der Abschluss der Hilfs- und Nebenrechnung beinhaltet das Ergebnis der Betriebsstätte. 3Die Hilfs- und Nebenrechnung muss spätestens zum Zeitpunkt der Abgabe einer Steuererklärung erstellt sein,

1.
zu der das Unternehmen verpflichtet ist (§ 149 der Abgabenordnung) und

2.
in der die Einkünfte der Betriebsstätte zu berücksichtigen sind.

(2) 1Die Hilfs- und Nebenrechnung beinhaltet alle Bestandteile, die der Betriebsstätte auf Grund ihrer Personalfunktionen (§ 4) zuzuordnen sind. 2Dazu gehören

1.
die Vermögenswerte (§§ 5 bis 8), wenn sie von einem selbständigen Unternehmen in der steuerlichen Gewinnermittlung erfasst werden müssten,

2.
das Dotationskapital (§§ 12 und 13),

3.
die übrigen Passivposten (§ 14) sowie

4.
die mit den Bestandteilen im Sinne von Satz 1 zusammenhängenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.

3Die Hilfs- und Nebenrechnung beinhaltet auch fiktive Betriebseinnahmen und fiktive Betriebsausgaben, die auf Grund anzunehmender schuldrechtlicher Beziehungen entstehen (§§ 16 und 17).

(3) In den Aufzeichnungen, die nach § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung zu erstellen und nach § 90 Absatz 4 der Abgabenordung vorzulegen sind, sind auch darzulegen:

1.
die Gründe für die Zuordnung der Bestandteile, einschließlich der Gründe für die Zuordnung der Geschäftsvorfälle des Unternehmens (§ 9), der Chancen und Risiken (§ 10) und der Sicherungsgeschäfte (§ 11), sowie

2.
die Gründe für das Vorliegen anzunehmender schuldrechtlicher Beziehungen (§§ 16 und 17).

(4) 1Wird eine Betriebsstätte begründet, so ist zu diesem Zeitpunkt die erste Hilfs- und Nebenrechnung für die Betriebsstätte zu erstellen. 2Wird eine Betriebsstätte beendet, so ist zu diesem Zeitpunkt die Hilfs- und Nebenrechnung abzuschließen. 3Der zum Zeitpunkt der Begründung oder der Beendigung einer Betriebsstätte anzunehmende Übergang von Vermögenswerten und Passivposten sowie von Chancen und Risiken zwischen der Betriebsstätte und dem übrigen Unternehmen begründet anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen im Sinne des § 16.

(5) 1Die Hilfs- und Nebenrechnung einer Betriebsstätte eines Unternehmens, das weder nach inländischem noch nach ausländischem Recht buchführungspflichtig ist und das auch tatsächlich keine Bücher führt, ist entsprechend einer Einnahmenüberschussrechnung im Sinne des § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes zu erstellen. 2Zum Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsstätte ist eine Hilfs- und Nebenrechnung zu erstellen, die eine Aufstellung der Vermögenswerte enthält.





 

Frühere Fassungen von § 3 BsGaV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
aktuell vorher 20.07.2017Artikel 5 Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
aktuellvor 20.07.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 BsGaV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BsGaV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BsGaV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 BsGaV Allgemeines (vom 26.06.2021)
... betreibt, ist eine Bankbetriebsstätte, für die die §§ 1 bis 17 gelten, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen ...
§ 22 BsGaV Globaler Handel mit Finanzinstrumenten (vom 03.01.2018)
... von Satz 1 zugeordnet werden, wenn 1. dies in der Hilfs- und Nebenrechnung nach § 3 ausgewiesen wird und 2. die Ergebnisse der Bankbetriebsstätten, die am globalen ...
§ 23 BsGaV Allgemeines
... betreibt ist eine Versicherungsbetriebsstätte, für die die §§ 1 bis 17 gelten, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen ...
§ 30 BsGaV Allgemeines
... Bau- oder Montagearbeiten endet (Bau- und Montagebetriebsstätte), gelten die §§ 1 bis 17, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird. Ein ...
§ 35 BsGaV Allgemeines
... nach Abschluss der Förderung endet (Förderbetriebsstätte), gelten die §§ 1 bis 17, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird. Ein ...
§ 40 BsGaV Erstmalige Anwendung (vom 20.07.2017)
... ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen. § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) ist erstmals ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
Artikel 8 PStTGEG Folgeänderungen
... durch die Wörter „§ 162 Absatz 4 Satz 5 bis 7" ersetzt. (4) § 3 Absatz 3 der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung vom 13. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1603), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 21 des Gesetzes vom 12. ...

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Artikel 5 4. StRVÄndV Änderung der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung
... 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „§ 90 Absatz 3 Satz 4" durch die Angabe „§ 90 ... 3" ersetzt. 2. Dem § 40 wird folgender Satz angefügt: „ § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) ist erstmals ...