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§ 17 - Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV)

V. v. 13.10.2014 BGBl. I S. 1603 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 4 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
Geltung ab 18.10.2014; FNA: 610-6-8-2 Allgemeines Steuerrecht
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§ 17 Finanzierungsfunktion innerhalb eines Unternehmens



(1) 1Eine Finanzierungsfunktion innerhalb eines Unternehmens umfasst die Liquiditätssteuerung durch eine Betriebsstätte (Finanzierungsbetriebsstätte) für eine oder mehrere andere Betriebsstätten desselben Unternehmens. 2Zur Liquiditätssteuerung gehören insbesondere die Mittelbeschaffung, die Mittelzuweisung und die externe Anlage von Liquiditätsüberhängen.

(2) 1Die Ausübung einer Finanzierungsfunktion innerhalb eines Unternehmens ist eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung, die im Regelfall als Dienstleistung anzusehen ist und nicht als Zurverfügungstellung eigener finanzieller Mittel der Finanzierungsbetriebsstätte. 2Für eine solche Dienstleistung ist der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 anzusetzende Verrechnungspreis nach einer kostenorientierten Verrechnungspreismethode zu bestimmen. 3Finanzierungsaufwendungen und Finanzierungserträge des Unternehmens, die durch die Tätigkeiten der Finanzierungsbetriebsstätte verursacht werden, beeinflussen die Kostenbasis der Finanzierungsbetriebsstätte nicht.

(3) Kann nicht festgestellt werden, dass der Finanzierungsbetriebsstätte Kosten entstehen, die unmittelbar von einer bestimmten anderen Betriebsstätte verursacht werden, oder würde eine solche Feststellung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, so sind die Kosten der Finanzierungsbetriebsstätte zuzüglich eines angemessenen Aufschlags verursachungsgerecht auf die anderen Betriebsstätten, die die Finanzierungsfunktion nutzen, aufzuteilen.

(4) 1Vermögenswerte, die Grundlage für eine externe Anlage von Liquiditätsüberhängen sind oder die auf Grund der externen Anlage von Liquiditätsüberhängen entstehen, und Erträge aus diesen Vermögenswerten sind nicht der Finanzierungsbetriebsstätte, sondern jeweils den anderen Betriebsstätten zuzuordnen. 2Ist eine direkte Zuordnung der Vermögenswerte und Erträge, die auf Grund der Finanzierungsfunktion entstehen, zu den anderen Betriebsstätten nicht möglich oder wäre sie unverhältnismäßig aufwendig, so sind diese Vermögenswerte und deren Erträge den anderen Betriebsstätten anteilig zuzuordnen. 3Für die Aufteilung ist die Herkunft der Liquiditätsüberhänge entscheidend.

(5) 1Passivposten, die auf Grund der Finanzierungsfunktion für das Unternehmen entstehen, sind nicht der Finanzierungsbetriebsstätte, sondern gemäß § 15 Absatz 1 den anderen Betriebsstätten zuzuordnen. 2Für die Zuordnung der entsprechenden Finanzierungsaufwendungen gilt § 15 Absatz 3.

(6) 1Positive Salden auf Verrechnungskonten, die auf Grund der Finanzierungsfunktion im Verhältnis der Finanzierungsbetriebsstätte zu den anderen Betriebsstätten entstehen, gelten nicht als Vermögenswerte im Sinne des § 7 oder § 8. 2Sie sind nicht zu verzinsen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, wenn im Einzelfall

1.
in der Finanzierungsbetriebsstätte im Hinblick auf entstehende Vermögenswerte und Passivposten sowie auf die damit zusammenhängenden Chancen und Risiken Personalfunktionen ausgeübt werden, die eine Zuordnung der Vermögenswerte und der Passivposten zur Finanzierungsbetriebsstätte erfordern, und

2.
eine nicht in Absatz 2 genannte Verrechnungspreismethode zu einem Ergebnis für die Finanzierungsfunktion führt, das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht.



 

Zitierungen von § 17 BsGaV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BsGaV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BsGaV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BsGaV Hilfs- und Nebenrechnung (vom 01.01.2023)
... die auf Grund anzunehmender schuldrechtlicher Beziehungen entstehen (§§ 16 und 17 ). (3) In den Aufzeichnungen, die nach § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung zu ... für das Vorliegen anzunehmender schuldrechtlicher Beziehungen (§§ 16 und 17 ). (4) Wird eine Betriebsstätte begründet, so ist zu diesem ...
§ 16 BsGaV Grundsatz
... anzunehmende schuldrechtliche Beziehung vor. Dies gilt nicht, wenn 1. § 17 anzuwenden ist oder 2. auf Grund der Geschäftstätigkeit einer ...
§ 18 BsGaV Allgemeines (vom 26.06.2021)
... betreibt, ist eine Bankbetriebsstätte, für die die §§ 1 bis 17 gelten, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen ...
§ 23 BsGaV Allgemeines
... betreibt ist eine Versicherungsbetriebsstätte, für die die §§ 1 bis 17 gelten, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen ...
§ 30 BsGaV Allgemeines
... oder Montagearbeiten endet (Bau- und Montagebetriebsstätte), gelten die §§ 1 bis 17 , soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird. Ein Unternehmen, ...
§ 35 BsGaV Allgemeines
... Abschluss der Förderung endet (Förderbetriebsstätte), gelten die §§ 1 bis 17 , soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird. Ein Unternehmen, ...