Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Klageregisterverordnung (KlagRegV)

V. v. 26.10.2005 BGBl. I S. 3092; aufgehoben durch § 8 V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694
Geltung ab 01.11.2005; FNA: 310-23-1 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
|

§ 2 Eintragungen



(1) Eintragungen in das Klageregister dürfen nur durch die Gerichte im automatisierten Verfahren vorgenommen werden.

(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts dürfen Eintragungen vornehmen oder veranlassen. Die Befugnis nach Satz 1 ist bei jedem Verbindungsaufbau anhand einer Benutzerkennung und eines geheim zu haltenden Passworts automatisiert zu prüfen.

(3) Bei jeder Eintragung muss technisch nachvollziehbar bleiben, von welcher Person sie vorgenommen wurde.

Anzeige