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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben

§ 6 - Zweite Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 (2. ObstGemMODV 2014 k.a.Abk.)

V. v. 15.10.2014 BAnz AT 17.10.2014 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.02.2015 BAnz AT 12.02.2015 V1
Geltung ab 18.10.2014 bis 31.12.2015; FNA: 7847-35-4 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Vorausmitteilungen der Erzeugerorganisationen und der Erzeuger



(1) Die Erzeugerorganisationen und Erzeuger haben ab dem 18. Oktober 2014 mindestens fünf Werktage (ohne Sonnabend) im Voraus fernschriftlich oder elektronisch jede Maßnahme der zuständigen Landesstelle mitzuteilen. In der Vorausmitteilung ist das Gewicht in Kilogramm, ohne Verpackung und andere Bestandteile, des betroffenen Erzeugnisses anzugeben, an welchem Ort sich die betroffenen Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Mitteilung befinden, zu welchem Zeitpunkt die Maßnahme durchgeführt werden soll und an welche Einrichtung die Erzeugnisse abgegeben werden sollen. Die zuständige Stelle teilt den Erzeugerorganisationen und den Erzeugern unverzüglich mit, wenn die in der Vorausmitteilung benannte Einrichtung als Empfänger von Erzeugnissen im Rahmen dieser Maßnahme nicht in Betracht kommt. In diesem Fall haben die Erzeugerorganisation und die Erzeuger der zuständigen Stelle eine andere Einrichtung zu benennen.

(2) Die für die Marktrücknahme vorgesehenen Erzeugnisse müssen an dem in der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 genannten Ort verbleiben, bis die Kontrolle und die Freigabe für die Verteilung durch die Landesstelle erfolgt ist oder die Landesstelle mitgeteilt hat, dass sie keine Kontrolle vornimmt.



 

Zitierungen von § 6 Zweite Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 2. ObstGemMODV 2014 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. ObstGemMODV 2014 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 2. ObstGemMODV 2014 Mitteilungen über abgeschlossene Maßnahmen
... Erzeugerorganisationen und Erzeuger haben den Abschluss der nach § 6 mitgeteilten Maßnahmen unverzüglich der Landesstelle mitzuteilen. Darin sind die von ... vollständig an den Empfänger abgegeben worden ist. (3) Werden die nach § 6 mitgeteilten Mengen in Teillieferungen an den Empfänger abgegeben, so sind zusätzlich zu ...