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Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.10.2014 BGBl. I S. 1626 (Nr. 48); Geltung ab 30.10.2014, abweichend siehe Artikel 2
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Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Oktober 2014 BPolLV § 5, § 15, mWv. 1. Januar 2015 § 16

Die Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Altershöchstgrenzen gelten nicht für

1.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Eingliederungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie

2.
nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes beurlaubte Berufssoldatinnen und Berufssoldaten."

b)
Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend."

2.
§ 15 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind und sich seit der erstmaligen Ernennung

1.
bei Beginn des Aufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von drei Jahren bewährt haben und noch nicht 50 Jahre alt sind oder

2.
bei Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von drei Jahren im gehobenen Dienst bewährt haben und noch nicht 45 Jahre alt sind.

Bei der Bemessung der Bewährungszeit sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung wie Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass

1.
über die Zulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium entscheidet,

2.
im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 7 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015

3.
§ 16 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn

1.
ein dienstliches Bedürfnis besteht und

2.
die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

a)
bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 57 Jahre alt sind,

b)
sich mindestens im Amt der Polizeiobermeisterin oder des Polizeiobermeisters drei Jahre bewährt haben,

c)
in den letzten beiden Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet worden sind und

d)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

§ 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 2 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Oktober 2014.


Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière