Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (3. AWVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. November 2014 AWV § 8, § 10, § 11, § 18, § 19, § 42, § 74, § 75, § 76, § 77, § 82, Anlage 1, Anlage 19

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2014 (BAnz AT 31.03.2014 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern „in die Schweiz, nach" das Wort „Liechtenstein," eingefügt.

b)
Der folgende Satz wird angefügt:

„Satz 1 gilt nicht, wenn dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der in Satz 1 genannten Staaten und außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt."

2.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO; ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 52/2013 (ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 44) geändert worden ist," durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 2 gilt nicht, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb des Gebietes der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens und Islands liegt."

b)
In den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „außerhalb" die Wörter „des Zollgebiets" eingefügt.

c)
In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter „in dem Mitgliedstaat, in den" durch die Wörter „an dem Bestimmungsziel innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union, in das" ersetzt.

4.
In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2707 10 10 bis 2707 50 90" durch die Angabe „2707 10 00 bis 2707 50 00" ersetzt.

5.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Teil II Kapitel 7 und 8 der Ausfuhrliste" durch die Wörter „Teil II Kapitel 7, 8, 9 und 12 der Ausfuhrliste" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

6.
In § 42 Absatz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

7.
§ 74 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 12 werden die Wörter „Republik Guinea" durch das Wort „Russland" ersetzt.

b)
In Nummer 15 werden die Wörter „und Südsudan" gestrichen.

c)
Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:

„15a.
Südsudan,".

8.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a.
Russland,".

bb)
In Nummer 10 werden die Wörter „und Südsudan" gestrichen.

cc)
Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:

„10a.
Südsudan,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
Russland,".

bb)
In Nummer 8 werden die Wörter „und Südsudan" gestrichen.

cc)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a.
Südsudan,".

9.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „17" durch die Angabe „18" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Absatz 1 gilt in Bezug auf Côte d’Ivoire für

1.
nichtletale militärische Ausrüstung, die nicht zur internen Repression verwendbar ist, einschließlich Schutzkleidung,

2.
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Truppen oder zur Verwendung durch sie bestimmt sind,

3.
Güter im Transit durch Côte d’Ivoire, die zur Unterstützung von Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen oder zur Verwendung durch sie bestimmt sind,

4.
Güter, die vorübergehend nach Côte d’Ivoire ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d’Ivoire hat, zu erleichtern,

5.
Güter, die für die ivorischen Sicherheitskräfte bestimmt sind mit dem ausschließlichen Zweck, den ivorischen Prozess der Sicherheitssektorreform zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, und

6.
nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die ivorischen Sicherheitskräfte zu befähigen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung nur in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt auszuüben."

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Demokratische Republik Kongo für

1.
Güter für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) oder der Verwendung durch diese,

2.
Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Demokratische Republik Kongo ausgeführt wird,

3.
nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, und

4.
Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union."

d)
Absatz 13 wird wie folgt gefasst:

„(13) Absatz 1 gilt in Bezug auf Russland für Güter, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden."

e)
Absatz 16 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „oder Südsudan" gestrichen.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe c werden die Wörter „, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „und der Europäischen Union" und das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Buchstabe d wird gestrichen.

cc)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie" gestrichen.

dd)
In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

ee)
Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:

„4.
nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zur Verwendung zum Schutz, in Sudan, durch Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten oder durch Personal der Vereinten Nationen oder der Afrikanischen Union bestimmt sind, und

5.
Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Sudan ausgeführt wird."

f)
Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 16a eingefügt:

„(16a) Absatz 1 gilt in Bezug auf Südsudan für

1.
nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich bestimmt ist für

a)
humanitäre oder Schutzzwecke,

b)
die Überwachung der Menschenrechtslage,

c)
Programme der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, der Europäischen Union oder der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde („IGAD") zum Aufbau von Institutionen oder

d)
die Unterstützung des Prozesses zur Reform des Sicherheitssektors im Südsudan,

2.
Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen oder der Afrikanischen Union bestimmt ist,

3.
Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen,

4.
nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zur Verwendung zum Schutz, in Südsudan, durch Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten oder durch Personal der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union oder der IGAD bestimmt sind, und

5.
Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen oder der IGAD oder von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Südsudan ausgeführt wird."

g)
Absatz 18 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (MICOPAX), der Internationalen Unterstützungsmission in der Zentralafrikanischen Republik unter afrikanischer Führung (MISCA), des Integrierten Büros der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (BINUCA) und seiner Wacheinheit, des Regionalen Einsatzverbands der Afrikanischen Union (AU-RTF), der in die Zentralafrikanische Republik entsandten französischen Truppen und der Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) oder zur Verwendung durch diese Missionen und Verbände bestimmt sind,".

10.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 5 wird nach dem Wort „Syrien" der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 6 angefügt:

„6.
Russland."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten in Bezug auf Russland nicht für die Einfuhr oder Beförderung von Ersatzteilen, die für die Wahrung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind, und für die Einfuhr oder Beförderung von Gütern, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden."

11.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.

bb)
Folgende neue Nummer 4a wird eingefügt:

„4a.
Artikel 9b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S.1, L 239 vom 6.9.2008, S. 59), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 386/2014 (ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 46) geändert worden ist,".

cc)
Die folgenden Nummern 6 bis 10 werden angefügt:

„6.
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S.1),

7.
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 825/2014 (ABl. L 226 vom 30.7.2014, S. 2) geändert worden ist,

8.
Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005 (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S.1),

9.
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S.13), oder

10.
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 (ABl. L 271 vom 12.9.2014, S. 3) geändert worden ist,".

dd)
Im Satzteil nach der neuen Nummer 10 werden nach dem Wort „erfüllt" die Wörter „oder einer dort genannten Forderung stattgibt" eingefügt.

b)
Die folgenden Absätze 12 und 13 werden angefügt:

„(12) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 2a Absatz 1 oder Absatz 2 ein Darlehen oder einen Kredit gewährt, eine Beteiligung erwirbt oder ausweitet oder ein Gemeinschaftsunternehmen gründet oder

2.
entgegen Artikel 2b unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste erbringt.

(13) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Wertpapier oder ein dort genanntes Geldmarktinstrument kauft oder

2.
entgegen Artikel 5 Absatz 3 erster Halbsatz eine dort genannte Vereinbarung trifft."

12.
Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung wird wie folgt geändert:

a)
In Teil I Abschnitt A Nummer 0008 Ziffer 2 Buchstabe g Anmerkung 1 Buchstabe u wird die Angabe „(CAS-Nr. 111-28-8)" durch die Angabe „(CAS-Nr. 111-22-8)" ersetzt.

b)
Teil II wird wie folgt gefasst:

TEIL II

Waren pflanzlichen Ursprungs

Nr. des Warenverz.
für die
Außenhandelsstatistik
WarenbezeichnungBeschränkungs-
grund
123
 Abschnitt II
Waren pflanzlichen Ursprungs
 Kapitel 7
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden
0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt G
ex 0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse
der Allium-Arten, frisch oder gekühlt,
ausgenommen Speisezwiebeln für Saatzwecke der Unterposition 0703 10 11
und anderes Gemüse der Allium-Arten der Unterposition 0703 90 00
G
ex 0704 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare
Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt,
ausgenommen andere genießbare Kohlarten der Gattung Brassica der Unter-
position 0704 90 90
G
ex 0705 Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt,
ausgenommen andere Cichorium-Arten der Unterposition 0705 29 00
G
ex 0706 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln,
Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder ge-
kühlt,
ausgenommen andere genießbare Wurzeln der Unterposition 0706 90 90
G
0707Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt G
ex 0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt,
ausgenommen Erbsen und Bohnen ohne Hülsen der Unterposition
0708 10 00 und 0708 20 00, sowie Puffbohnen anderer Arten als Vicia faba
major der Unterposition 0708 90 00
G
ex 0709 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt,
ausgenommen andere Arten von Sellerie als Stauden- und Schnittsellerie der
Unterposition 0709 40 00, andere Salate als Feldsalat der Unterposition
0709 99 10 und Gemüse der Unterpositionen 0709 51 00, 0709 59 10,
0709 59 30, 0709 59 50, 0709 59 90, 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99,
0709 92 10, 0709 92 90, 0709 99 40 und 0709 99 60
G
 Kapitel 8
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
ex 0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder ent-
häutet,
ausgenommen Schalenfrüchte der Unterpositionen 0802 11 10, 0802 12 10,
0802 12 90, 0802 22 00, 0802 32 00, 0802 42 00, 0802 51 00, 0802 52 00,
0802 61 00, 0802 62 00, 0802 70 00, 0802 80 00, 0802 90 10, 0802 90 50 und
0802 90 85
G
0803 10 10 Mehlbananen, frisch G
0804 20 10 Feigen, frisch G
ex 0804 30 00 Ananas, frisch G
ex 0804 40 00 Avocadofrüchte, frisch G
ex 0804 50 00 Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder gekühlt G
ex 0805 Zitrusfrüchte, frisch G
0806 10 10 Tafeltrauben, frisch G
0807Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch G
0808Äpfel, Birnen und Quitten, frisch G
ex 0809 Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektari-
nen), Pflaumen, frisch,
ausgenommen Schlehen, frisch
G
ex 0810 Andere Früchte, frisch
ausgenommen Cranberries (V. macrocarpon) zur Saftherstellung der Unter-
position 0810 40 50, andere Vaccinium-Arten der Unterposition 0810 40 90
und Mispeln der Unterposition 0810 90 75
G
 Kapitel 9
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
ex 0910 Thymian, frisch oder gekühlt, weder gemahlen noch sonst zerkleinert G
 Kapitel 12
Ölsamen und ölhaltige Früchte, verschiedene Samen und Früchte,
Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, Stroh und Futter
ex 1211 90 86 Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder Ma-
joran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt, weder gemahlen noch sonst
zerkleinert
G


13.
In Anlage 19 Anlage LV „Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz" Abschnitt Kapitalverkehr und Kapitalerträge Ziffer I Nummer 4 Buchstabe a wird das Wort „Geldmarktfondszerifikate" durch das Wort „Geldmarktfondszertifikate" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. AWVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. AWVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 13.07.2015 BAnz AT 17.07.2015 V1
Artikel 1 4. AWVÄndV
... Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2014 (BAnz AT 06.11.2014 V1) geändert worden ist, wird wie ...