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Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung (6. SpielVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel 1)



Es verordnet auf Grund

-
des § 33f Absatz 1 in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999, von denen § 33f Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,

-
des § 33f Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999, von denen § 33f Absatz 2 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 144 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,

jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310):


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1)
Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).


Artikel 1 Änderung der Spielverordnung



Die Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 64 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „der konzessionierten Buchmacher" die Wörter „nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Milchstuben" die Wörter „, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt," eingefügt und das Wort „oder" am Satzende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Satzende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen."

2.
In § 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern „der konzessionierten Buchmacher" die Wörter „nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt," eingefügt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „der konzessionierten Buchmacher" die Wörter „nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1."

b)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."

4.
§ 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass an Geldspielgeräten in der Nähe des Münzeinwurfs deutlich sichtbare, sich auf das übermäßige Spielen und auf den Jugendschutz beziehende Warnhinweise sowie Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten bei pathologischem Spielverhalten angebracht sind. Der Aufsteller hat sicherzustellen, dass in einer Spielhalle Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens sichtbar ausliegt."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Aufsteller hat ein Geldspielgerät spätestens 24 Monate nach dem im Zulassungszeichen angegebenen Beginn der Aufstellung auf seine Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen oder eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassene Stelle auf seine Kosten überprüfen zu lassen."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Aufsteller hat ein Geld- oder Warenspielgerät unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen,

1.
das in seiner ordnungsgemäßen Funktion gestört ist,

2.
das nicht mehr der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt veröffentlichten Bauartzulassung entspricht,

3.
dessen Spiel- und Gewinnplan nicht leicht zugänglich ist oder

4.
dessen Frist gemäß Absatz 3 oder dessen im Zulassungsbeleg oder Zulassungszeichen angegebene Aufstelldauer abgelaufen ist."

6.
Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Insbesondere darf der jeweilige Zustand eines Gerätes, vor allem die Gewinnaussicht, nicht durch vorherige Einsätze oder andere Maßnahmen vor dem Spiel verändert werden."

7.
Nach § 10 werden die folgenden §§ 10a bis 10d eingefügt:

„§ 10a

(1) Zweck der Unterrichtung ist es, die Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Aufgaben ermöglicht.

(2) Dem Unterrichtungsverfahren haben sich zu unterziehen

1.
Personen, die das Gewerbe nach § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige ausüben wollen, oder, sofern es sich bei diesen um eine juristische Person handelt, ihr gesetzlicher Vertreter, soweit er mit der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit direkt befasst ist,

2.
die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen,

3.
die nach § 33c Absatz 3 Satz 4 der Gewerbeordnung mit der Aufstellung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit beschäftigten Personen.

§ 10b

(1) Die Unterrichtung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammer.

(2) Die Unterrichtung erfolgt mündlich. Die Unterrichtung umfasst mindestens sechs Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Mehrere Personen können gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl der Unterrichtsteilnehmer 20 nicht übersteigen soll.

(3) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung aus, wenn die zu unterrichtende Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat.

§ 10c

Die Unterrichtung über den Spieler- und Jugendschutz umfasst insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:

1.
Gewerbeordnung und Spielverordnung,

2.
Spielhallenrecht der Länder,

3.
Jugendschutzrecht.

§ 10d

Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der Unterrichtung anerkannt:

1.
für das Aufstellergewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 4, 6 oder 53 des Berufsbildungsgesetzes erworben wurden,

2.
für das Aufstellergewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen der Industrie- und Handelskammern nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes erworben wurden."

8.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes ist auf ein Jahr befristet. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zulassung erteilt wurde. Die Frist kann auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden."

9.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Unterlagen" die Wörter „, insbesondere auch über Herstellungs- und Wartungsprozesse," eingefügt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine schriftliche Erklärung darüber vorzulegen, dass bei dem zu prüfenden Geldspielgerät

1.
Gewinne in solcher Höhe ausgezahlt werden, dass bei langfristiger Betrachtung kein höherer Betrag als 20 Euro je Stunde als Kasseninhalt verbleibt,

2.
die Gewinnaussichten zufällig sind, für jeden Spieler gleiche Chancen eröffnet werden und die am Gerät dargestellten Gewinnaussichten zu keinem Zeitpunkt einen festen Gegenwert von 300 Euro übersteigen,

3.
bei Beginn einer gemäß § 13 Nummer 6 erzwungenen Spielpause alle auf dem Geld- sowie Gewinnspeicher aufgebuchten Beträge automatisch ausgezahlt werden und

4.
die Möglichkeit besteht, sämtliche Einsätze, Gewinne und Kasseninhalte für steuerliche Erhebungen zu dokumentieren."

c)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Buchstaben a bis d" durch die Wörter „Nummern 1 bis 4" ersetzt.

d)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann technische Richtlinien herausgeben und anwenden

1.
zur Sicherung der Prüfbarkeit der eingereichten Baumuster,

2.
zur Durchführung der Bauartprüfung sowie

3.
zu bauartabhängigen Voraussetzungen einer wirksamen Überprüfung aufgestellter Spielgeräte."

e)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

10.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
Der Spieleinsatz darf nur in Euro oder Cent erfolgen; ein Spiel beginnt mit dem Einsatz des Geldes, setzt sich mit der Bekanntgabe des Spielergebnisses fort und endet mit der Auszahlung des Gewinns beziehungsweise der Einstreichung des Einsatzes."

c)
Die bisherigen Nummern 1 bis 10 werden die Nummern 2 bis 11.

d)
In Nummer 4 wird die Angabe „80" durch die Angabe „60" ersetzt.

e)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „500" durch die Angabe „400" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Jackpots und andere Sonderzahlungen jeder Art sind ausgeschlossen."

f)
Nummer 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In der Pause dürfen keine Spielvorgänge, einsatz- und gewinnfreie Probe- oder Demonstrationsspiele oder sonstige Animationen angeboten werden."

g)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
Nach drei Stunden Spielbetrieb legt das Spielgerät eine Spielpause ein, in der es für mindestens fünf Minuten in den Ruhezustand versetzt wird; zu Beginn des Ruhezustandes sind die Geldspeicher zu entleeren und alle Anzeigeelemente auf die vordefinierten Anfangswerte zu setzen."

h)
Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „25" durch die Angabe „10" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Eine Bedienvorrichtung für den Spieler, mit der er vorab einstellen kann, dass aufgebuchte Beträge unbeeinflusst zum Einsatz gelangen, ist unzulässig. Jeder Einsatz darf nur durch unmittelbar zuvor erfolgte gesonderte physische Betätigung des Spielers ausgelöst werden."

cc)
In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Darüber hinaus gibt es" durch die Wörter „Es gibt" ersetzt.

i)
Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a und 8b eingefügt:

„8a.
Bei Mehrplatzspielgeräten müssen die einzelnen Spielstellen unabhängig voneinander benutzbar sein und jede Spielstelle hat die Anforderungen der §§ 12 und 13 zu erfüllen, soweit diese landesrechtlich überhaupt zulässig sind; aus der Bauartzulassung eines Mehrplatzspielgerätes folgt kein Anspruch auf die Aufstellung des Mehrplatzspielgerätes.

8b.
Mehrplatzspielgeräte dürfen über höchstens vier Spielstellen verfügen, einzelne Spielstellen dürfen nicht abstellbar sein."

j)
In Nummer 9 Satz 2 werden nach der Angabe „Satz 1" die Wörter „und Nummer 6a" eingefügt.

k)
Absatz 2 wird aufgehoben.

11.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Abs. 1" gestrichen.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Buchstabe b" durch die Angabe „Nummer 2" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

12.
§ 16 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
Aufstelldauer der Nachbaugeräte bei Geld- und Warenspielgeräten, die bei Geldspielgeräten vier Jahre beträgt;".

13.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 1a und 1b wird jeweils die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

b)
Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5a und 5b eingefügt:

„5a.
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Warnhinweis oder ein Hinweis auf Beratungsmöglichkeiten angebracht ist,

5b.
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Informationsmaterial sichtbar ausliegt,".

c)
Die bisherigen Nummern 5a und 5b werden die Nummern 5c und 5d.

14.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20

(1) Geldspielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vor dem 1. Juli 2008 zugelassen worden ist und die nicht den ab dem 11. November 2014 geltenden Vorgaben des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und des § 13 Nummer 6 Satz 2, letztere im Hinblick auf das neu eingeführte Verbot von Spielvorgängen und Animationen während der Spielpause, entsprechen, dürfen nicht weiter betrieben werden.

(2) Im Übrigen dürfen Geldspielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vor dem 11. November 2014 zugelassen worden ist, entsprechend dem Inhalt des Zulassungsbelegs bis zum 1. September 2017 weiter betrieben werden.

(3) Die Auswirkungen der Änderung der Spielverordnung auf das Entstehen von Glücksspielsucht und eine wirksame Suchtbekämpfung sind unter Mitwirkung der Länder und des Fachbeirats (§ 10 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland - Glücksspielstaatsvertrag) zu evaluieren. Ein zusammenfassender Bericht ist bis zum 30. Juni 2017 vorzulegen."


Artikel 2 Weitere Änderung der Spielverordnung zum 10. Mai 2015


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Mai 2015 SpielV § 12

§ 12 der Spielverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Der Antragsteller hat mit dem Antrag ein Gutachten einer vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anerkannten oder gleichwertigen Prüfstelle darüber vorzulegen, dass das von ihm zur Prüfung eingereichte Geldspielgerät gemäß § 13 Nummer 10 gegen Veränderungen gesichert gebaut ist. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann vom Antragsteller die Vorlage weiterer Gutachten fordern, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist."

2.
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.


Artikel 3 Weitere Änderung der Spielverordnung zum 10. November 2015


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. November 2015 SpielV § 3

§ 3 Absatz 1 Satz 3 der Spielverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen."


Artikel 4 Weitere Änderung der Spielverordnung zum 10. Februar 2016


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Februar 2016 SpielV § 6, § 12, § 13, § 19

Die Spielverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 6 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Der Aufsteller von Spielgeräten, deren Bauart die Anforderungen des § 13 Nummer 10 erfüllen, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jedem Spieler vor Aufnahme des Spielbetriebs an einem solchen Gerät und nach Prüfung seiner Spielberechtigung ein gerätegebundenes, personenungebundenes Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Er hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler nicht mehr als ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Er hat weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass der Verlust wiederverwendbarer Identifikationsmittel vermieden wird, und dass der Spieler ein wiederverwendbares Identifikationsmittel nach Beendigung des Spielbetriebs unverzüglich zurückgibt."

2.
In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Nummer 10" durch die Angabe „§ 13 Nummer 11" ersetzt.

3.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

„9a.
Das Spielgerät zeichnet nach dem Stand der Technik die von der Kontrolleinrichtung gemäß Nummer 8 erfassten Daten dauerhaft so auf, dass

a)
sie jederzeit elektronisch verfügbar, lesbar und auswertbar sind,

b)
sie auf das erzeugende Spielgerät zurückgeführt werden können,

c)
die einzelnen Daten mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung verknüpft sind,

d)
ihre Vollständigkeit erkennbar ist und

e)
feststellbar ist, ob nachträglich Veränderungen vorgenommen worden sind."

b)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
Der Spielbetrieb darf nur bei ständiger Verwendung eines gültigen gerätegebundenen, personenungebundenen Identifikationsmittels möglich sein, wobei

a)
die Gültigkeit des verwendeten Identifikationsmittels durch das Spielgerät vor Aufnahme des Spielbetriebs geprüft werden muss und

b)
während des Spielbetriebs keine Daten auf dem verwendeten Identifikationsmittel gespeichert werden dürfen."

c)
Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die Nummern 11 und 12.

4.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 5b werden folgende Nummern 5c und 5d eingefügt:

„5c.
entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass jedem Spieler ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird,

5d.
entgegen § 6 Absatz 5 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass jedem Spieler nicht mehr als ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird,".

b)
Die bisherigen Nummern 5c und 5d werden die Nummern 5e und 5f.


Artikel 5 Weitere Änderung der Spielverordnung zum 10. November 2019


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. November 2019 SpielV § 3, § 19

Die Spielverordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

2.
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 mehr als die dort genannte Zahl von Spielgeräten aufstellt,".


Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Spielverordnung in der vom 10. Februar 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 7 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 10. Mai 2015 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt am 10. November 2015 in Kraft.

(4) Artikel 4 tritt am 10. Februar 2016 in Kraft.

(5) Artikel 5 tritt am 10. November 2019 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. November 2014.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel