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§ 20 - Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)

§ 20 Weitere Voraussetzung bei der Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes



(1) Soweit im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes eine für die Anlage von Dauergrünland vorgesehene andere Fläche nicht im Eigentum des Antragstellers steht, ist die Zustimmung des Eigentümers der Fläche zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.

(2) Soweit im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes eine für die Anlage von Dauergrünland vorgesehene andere Fläche nicht zum Betrieb des Antragstellers gehört, ist die Bereitschaftserklärung des anderen Betriebsinhabers zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.

(3) Soweit die für die Anlage von Dauergrünland vorgesehene andere Fläche nicht zum Betrieb des Antragstellers gehört, muss sie zu dem Betrieb eines Betriebsinhabers gehören, der in Bezug auf diese Fläche an dem auf die Genehmigung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung den Anforderungen des Titels III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt und diese einzuhalten hat.

(4) Eine Zustimmung nach Absatz 1 oder Bereitschaftserklärung nach Absatz 2 ist über den Antragsteller gegenüber der Behörde schriftlich abzugeben. Der Eigentümer hat in der Zustimmung darüber hinaus zu erklären, im Fall des Wechsels des Besitzes oder des Eigentums an einer betroffenen Fläche während der Laufzeit der Verpflichtung nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 jeden nachfolgenden Besitzer und den nachfolgenden Eigentümer darüber zu unterrichten, dass und ab wann die neue Dauergrünlandfläche der Verpflichtung nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 unterliegt. Ist der Antragsteller Eigentümer der für die Anlage von Dauergrünland vorgesehenen anderen Fläche, hat er eine Erklärung mit dem nach Satz 2 erforderlichen Inhalt schriftlich abzugeben.

 
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Zitierungen von § 20 DirektZahlDurchfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 DirektZahlDurchfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DirektZahlDurchfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 DirektZahlDurchfV Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil (vom 30.03.2018)
... wird. § 16 Absatz 3 Satz 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, die §§ 20 , 21, 21a, 22 dieser Verordnung und § 25 der InVeKoS-Verordnung gelten entsprechend. ...
 
Zitat in folgenden Normen

InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Artikel 1 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
§ 25 InVeKoSV Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland (vom 30.03.2018)
... zu dessen Betrieb die Fläche gehört und die für die Feststellung nach § 20 Absatz 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung erforderlichen Angaben, 5. gegebenenfalls die Gründe, auf Grund deren die ... Kopie der dafür erteilten Genehmigung beizufügen. Soweit die Zustimmung nach § 20 Absatz 1 oder die Bereitschaftserklärung nach § 20 Absatz 2 oder die Erklärung nach § ... Soweit die Zustimmung nach § 20 Absatz 1 oder die Bereitschaftserklärung nach § 20 Absatz 2 oder die Erklärung nach § 20 Absatz 4 Satz 3 der ... Absatz 1 oder die Bereitschaftserklärung nach § 20 Absatz 2 oder die Erklärung nach § 20 Absatz 4 Satz 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung erforderlich ist, hat der Antragsteller sie seinem Antrag beizufügen. (3) Ohne ... Jahr 2015 neu entstanden ist. (4) Soweit die Landesstellen für die Zustimmung nach § 20 Absatz 1 oder die Bereitschaftserklärung nach § 20 Absatz 2 oder die Erklärung nach § ... für die Zustimmung nach § 20 Absatz 1 oder die Bereitschaftserklärung nach § 20 Absatz 2 oder die Erklärung nach § 20 Absatz 4 Satz 3 der ... Absatz 1 oder die Bereitschaftserklärung nach § 20 Absatz 2 oder die Erklärung nach § 20 Absatz 4 Satz 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare bereithalten, sind diese zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1
Artikel 1 DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
... wird. § 16 Absatz 3 Satz 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, die §§ 20 , 21, 21a, 22 dieser Verordnung und § 25 der InVeKoS-Verordnung gelten entsprechend. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 27.04.2017 BGBl. I S. 989
Artikel 1 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
...  3. für die Direktzahlungen nicht beihilfefähig ist." 2. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Genehmigung der Umwandlung ...