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Anlage 4 - Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)

Anlage 4 (zu § 32) Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden



Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung
Glycine max Sojabohne
Lens spp. alle Arten der Gattung Linsen
Lotus corniculatus Hornschotenklee
Lupinus albus Weiße Lupine
Lupinus angustifolius Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine
Lupinus luteus Gelbe Lupine
Medicago lupulina Hopfenklee (Gelbklee)
Medicago sativa Luzerne
Medicago x varia Bastardluzerne, Sandluzerne
Melilotus spp. alle Arten der Gattung Steinklee
Phaseolus vulgaris Gartenbohne
Pisum sativum Erbse
Trifolium alexandrinum Alexandriner Klee
Trifolium hybridum Schwedenklee (Bastardklee)
Trifolium incarnatum Inkarnatklee
Trifolium pratense Rotklee
Trifolium repens Weißklee
Trifolium resupinatum Persischer Klee
Trifolium subterraneum Erdklee (Bodenfrüchtiger Klee)
Onobrychis spp. alle Arten der Gattung Esparsetten
Ornithopus sativus Serradella
Vicia faba Ackerbohne
Vicia pannonica Pannonische Wicke
Vicia sativa Saatwicke
Vicia villosa Zottelwicke
Trigonella foenum-graecum Bockshornklee
Trigonella caerulea Schabzigerklee






 

Frühere Fassungen von Anlage 4 DirektZahlDurchfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.03.2018Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
vom 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1
aktuell vorher 23.12.2017Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
vom 12.12.2017 BGBl. I S. 3938
aktuellvor 23.12.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 4 DirektZahlDurchfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 DirektZahlDurchfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DirektZahlDurchfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 DirektZahlDurchfV Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) (vom 23.12.2017)
... als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, dürfen die in Anlage 4 aufgeführten Arten angebaut werden. Sofern die in Anlage 4 genannten Arten ... wird, dürfen die in Anlage 4 aufgeführten Arten angebaut werden. Sofern die in Anlage 4 genannten Arten vorherrschen, dürfen sie auch in Mischungen mit anderen Pflanzen angebaut ... (3) Auf einer Fläche im Sinne des Absatzes 1 müssen sich andere nach Anlage 4 zulässige stickstoffbindende Pflanzen als die in Absatz 2 Satz 1 genannten im Antragsjahr ...
§ 32a DirektZahlDurchfV Für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) (vom 30.03.2018)
... der in Anlage 5 aufgeführten Arten mit Ausnahme a) von Arten, die auch von der Anlage 4 umfasst sind, und b) der Arten echter Buchweizen, Sonnenblume, weißer Senf, ...
§ 35 DirektZahlDurchfV Übergangsregelung (vom 30.03.2018)
... oder geänderten Vorschriften in den §§ 2, 25, 27, 28, 29, 31 und 32 und in Anlage 4 sind auf Anträge für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 und deren Abwicklung in der am 22. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1
Artikel 1 3. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
... der in Anlage 5 aufgeführten Arten mit Ausnahme a) von Arten, die auch von der Anlage 4 umfasst sind, und b) der Arten echter Buchweizen, Sonnenblume, weißer Senf, ... anzuwenden." 9. Anlage 2 wird aufgehoben. 10. In den Anlagen 3 und 4 wird jeweils das Wort „Seradella" durch das Wort „Serradella" ersetzt. ...

Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem und zur Änderung marktorganisationsrechtlicher Vorschriften
V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166
Artikel 2 InVeKoSVEV Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
...  (3) Auf einer Fläche im Sinne des Absatzes 1 müssen sich andere nach Anlage 4 zulässige stickstoffbindende Pflanzen als die in Absatz 2 Satz 1 genannten im Antragsjahr ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 12.12.2017 BGBl. I S. 3938
Artikel 1 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
...  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Sofern die in Anlage 4 genannten Arten vorherrschen, dürfen sie auch in Mischungen mit anderen Pflanzen angebaut ... oder geänderten Vorschriften in den §§ 2, 25, 27, 28, 29, 31 und 32 und in Anlage 4 sind auf Anträge für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 und deren Abwicklung in der am 22. ... caerula" durch die Wörter „Trigonella caerulea" ersetzt. 12. Der Anlage 4 werden folgende Zeilen angefügt: „Trigonella ...