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Änderung § 9 DirektZahlDurchfV vom 30.03.2018

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§ 9 DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.03.2018 geltenden Fassung
§ 9 DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Nationaler Durchschnitt der Direktzahlungen


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ermittelt für jedes Jahr, beginnend mit dem Jahr 2009, den nationalen Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 und 3 und Absatz 4 Unterabsatz 2 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und macht diese Beträge im Bundesanzeiger bekannt.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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