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Synopse aller Änderungen der DirektZahlDurchfV am 23.12.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Dezember 2017 durch Artikel 1 der 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DirektZahlDurchfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2017 geltenden Fassung
DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.12.2017 BGBl. I S. 3938

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Landwirtschaftliche Tätigkeit
    § 3 Niederwald mit Kurzumtrieb
    § 4 Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
Teil 2 Aktiver Betriebsinhaber
    § 5 Ergänzung der Aufzählung der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgezählten Unternehmen und Tätigkeiten
    § 6 Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
    § 7 Nicht unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeiten
    § 8 Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck
    § 8a Verbundene Unternehmen
    § 9 Nationaler Durchschnitt der Direktzahlungen
Teil 3 Basisprämienregelung
    Abschnitt 1 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche und Anwendung der Basisprämienregelung
       § 10 Verfügbarkeit der beihilfefähigen Hektarflächen
       § 11 Mindestbetriebsgröße
       § 12 Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung
       § 12a Anpassung des Werts von Zahlungsansprüchen
    Abschnitt 2 Nationale Reserve
       § 13 Auffüllung der nationalen Reserve
       § 14 Zuständigkeit
       § 15 Mitteilungen
       § 16 Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
       § 16a Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Teil 4 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
    Abschnitt 1 Anbaudiversifizierung
       § 17 Anbaudiversifizierung
    Abschnitt 2 Dauergrünland
       Unterabschnitt 1 Referenzanteil
          § 18 Referenzanteil
       Unterabschnitt 2 Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt
          § 19 Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
          § 19a Geltungsdauer der Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
          § 19b Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel in bestimmten Fällen
       Unterabschnitt 3 Dauergrünland, das nicht der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt
          § 20 Weitere Voraussetzung bei der Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
          § 20a Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland in bestimmten Fällen
          § 21 Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
          § 21a Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
          § 22 Rückumwandlung bei Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
       Unterabschnitt 4 Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
          § 23 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland bei Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent
          § 24 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil
       Unterabschnitt 5 Rückumwandlung von Flächen in Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
          § 24a Pflicht zur Umwandlung in Dauergrünland
          § 24b Auswahl der Betriebsinhaber
          § 24c Verfahren
          § 24d Meldepflichten
          § 24e Weitere Jahre
    Abschnitt 3 Flächennutzung im Umweltinteresse
       § 25 Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
       § 26 Terrassen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
       § 27 Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 28 Pufferstreifen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
(Text neue Fassung)

       § 28 Pufferstreifen und Feldränder (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
       § 29 Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
       § 30 Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
       § 31 Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
       § 32 Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
       § 33 Umrechnungsfaktoren bei im Umweltinteresse genutzten Flächen
Teil 5 Schlussvorschriften
    § 34 Anwendungsbestimmungen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 35 Inkrafttreten


    § 35 Übergangsregelung
    § 36
Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1 (zu §§ 3 und 30 Absatz 1) Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen
    Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Großvieheinheiten
    Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1) Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
    Anlage 4 (zu § 32) Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Landwirtschaftliche Tätigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii oder iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt wird, liegt vor, wenn der Betriebsinhaber einmal während des Jahres



(1) Eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii oder iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt wird, liegt vor, wenn der Betriebsinhaber einmal vor dem 16. November des Jahres

1. den Aufwuchs mäht und das Mähgut abfährt oder

2. den Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt.

(2) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann, soweit dies aus naturschutzfachlichen oder umweltschutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist, auf Antrag Abweichungen von Absatz 1 genehmigen, und zwar

1. die Durchführung einer der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Tätigkeiten nur in jedem zweiten Jahr,

2. die jährliche oder zweijährliche Durchführung einer anderen Tätigkeit als der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Im Falle des Satzes 1 gelten Maßnahmen



2 Im Fall des Satzes 1 ist die Tätigkeit vor dem 16. November des jeweiligen Jahres durchzuführen, soweit die Genehmigung nicht eine spätere Durchführung vorschreibt. 3 Im Falle des Satzes 1 gelten Maßnahmen

1. in Plänen und Projekten für Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zur Umsetzung

a) der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder

b) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder

2. in Vereinbarungen im Rahmen von Naturschutzprogrammen und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der Länder oder einer vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigung

vorherige Änderung nächste Änderung

als genehmigt, wenn mindestens in jedem zweiten Jahr eine Tätigkeit auf der betreffenden Fläche durchzuführen ist.



als genehmigt, wenn mindestens in jedem zweiten Jahr eine Tätigkeit auf der betreffenden Fläche durchzuführen ist. 4 Soweit in einem Fall des Satzes 3 die Tätigkeit nicht nach dem 15. November durchgeführt werden muss, ist sie vor dem 16. November durchzuführen.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 liegt eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt wird, auch vor, wenn der Betriebsinhaber für diese Fläche den Verpflichtungen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme der Länder unterliegt, deren Voraussetzungen bei Durchführung einer Tätigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt wären, aber gewährleisten, dass die Fläche in einem für die Beweidung und den Anbau geeigneten Zustand erhalten bleibt, und der Betriebsinhaber die Voraussetzungen dieser Maßnahme einhält.



(heute geltende Fassung) 

§ 19b Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel in bestimmten Fällen


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche, die die Voraussetzungen des Unterbuchstaben i des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllt, als erteilt. 2 Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche als erteilt, die nicht mehr der Begriffsbestimmung für Dauergrünland entspricht, weil die Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die



(1) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche, die die Voraussetzungen des Unterbuchstaben i des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllt, als erteilt.

(2)
Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche als erteilt, die nicht mehr der Begriffsbestimmung für Dauergrünland entspricht, weil die Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die

1. unmittelbar angrenzt,

2. überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, bewachsen ist, und

3. für die Direktzahlungen nicht beihilfefähig ist.



§ 25 Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Auf einer brachliegenden Fläche, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf während des Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. 2 Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. August dieses Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden.



(1) 1 Eine brachliegende Fläche, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, muss während des ganzen Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, brach liegen. 2 Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. August dieses Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können die zuständigen Behörden der Länder ab dem 1. Juli des jeweiligen Jahres allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass in Gebieten, in denen auf Grund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere ungünstiger Witterungsereignisse, nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, der Aufwuchs durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird.



§ 27 Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Landschaftselemente können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie im Rahmen des Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Nummer 7 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nummer 2 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nummer 3 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind.

(2) Feldränder im Sinne des Artikels 45 Absatz 4 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden. § 25 gilt für als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesene Feldränder gemäß Satz 1 entsprechend.




Landschaftselemente können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie im Rahmen des Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Nummer 7 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nummer 2 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nummer 3 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 28 Pufferstreifen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)




§ 28 Pufferstreifen und Feldränder (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Andere Pufferstreifen als die im Rahmen des Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Nummer 1 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nummer 1 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nummer 10 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützten können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie mindestens einen Meter breit sind.

(2) Pufferstreifen können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden bis zu einer Breite von höchstens zwanzig Meter gemessen ab der Böschungsoberkante des Gewässers ausgewiesen werden.

(3)
Auf einem Pufferstreifen, der als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf eine Beweidung oder Schnittnutzung stattfinden, sofern der Pufferstreifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt. Unbeschadet des Satzes 1 gilt § 25 entsprechend.

(4) Gewässer, an deren Rand andere Pufferstreifen im Sinne des Absatzes 1 verlaufen können, sind ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Oberflächengewässer, ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführende.




(1) Alle Pufferstreifen und Feldränder können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie mindestens einen Meter breit sind.

(2) 1 Auf einem Pufferstreifen oder Feldrand, der als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf eine Beweidung oder Schnittnutzung stattfinden, sofern der Pufferstreifen oder Feldrand weiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche unterschieden werden kann. 2 Unbeschadet des Satzes 1 gilt § 25 entsprechend.

§ 29 Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)


(1) Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie mindestens einen Meter breit sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Auf einem Streifen beihilfefähiger Hektarflächen an Waldrändern, der als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. 2 Abweichend von Satz 1 darf eine Beweidung oder Schnittnutzung stattfinden, sofern der Streifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt. 3 Unbeschadet des Satzes 2 gilt § 25 entsprechend.



(2) 1 Auf einem Streifen beihilfefähiger Hektarflächen an Waldrändern, der als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. 2 Abweichend von Satz 1 darf eine Beweidung oder Schnittnutzung stattfinden, sofern der Streifen weiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche unterschieden werden kann. 3 Unbeschadet des Satzes 2 gilt § 25 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 31 Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Auf einer Fläche, die im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke ausgewiesen wird, sind für die Einsaat von Kulturpflanzenmischungen Mischungen zu verwenden, die aus in der Anlage 3 aufgeführten Arten bestehen. Keine Art darf in einer Kulturpflanzenmischung einen höheren Anteil als 60 Prozent an den Samen der Mischung haben. Der Anteil von Gräsern an den Samen der Kulturpflanzenmischung darf nicht über 60 Prozent liegen.

(2) Auf einer Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die im Antrag auf Direktzahlung als im Umweltinteresse genutzte Fläche für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ausgewiesen wird, darf die Aussaat der Kulturpflanzenmischung nicht vor dem 16. Juli erfolgen.



(1) 1 Auf einer Fläche, die im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke ausgewiesen wird, sind für die Einsaat von Kulturpflanzenmischungen Mischungen zu verwenden, die aus in der Anlage 3 aufgeführten Arten bestehen. 2 Keine Art darf in einer Kulturpflanzenmischung einen höheren Anteil als 60 Prozent an den Samen der Mischung haben. 3 Der Anteil von Gräsern an den Samen der Kulturpflanzenmischung darf nicht über 60 Prozent liegen.

(2) Eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die im Antrag auf Direktzahlung als im Umweltinteresse genutzte Fläche für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ausgewiesen und durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegt wird, muss vom Ablauf des 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Dezember des Jahres der Antragstellung mit dieser Kulturpflanzenmischung bestellt sein.

(3) Im Jahr der Antragstellung darf eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, nur durch Beweidung mit Schafen oder Ziegen genutzt werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 32 Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Auf einer Fläche mit stickstoffbindenden Pflanzen, die im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, dürfen die in Anlage 4 aufgeführten Arten angebaut werden.



(1) 1 Auf einer Fläche mit stickstoffbindenden Pflanzen, die im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, dürfen die in Anlage 4 aufgeführten Arten angebaut werden. 2 Sofern die in Anlage 4 genannten Arten vorherrschen, dürfen sie auch in Mischungen mit anderen Pflanzen angebaut werden.

(2) 1 Werden auf einer Fläche im Sinne des Absatzes 1 die stickstoffbindenden Pflanzen Glycine max, Lens spp., Lupinus albus, Lupinus angustifolius, Lupinus luteus, Phaseolus vulgaris, Pisum sativum oder Vicia faba angebaut, müssen sich diese im Antragsjahr mindestens während der Zeit vom 15. Mai bis zum 15. August auf der Fläche befinden. 2 Der Zeitraum des Satzes 1 beginnt mit dem Tag der Aussaat. 3 Die Pflanzen befinden sich nicht mehr im Sinne des Satzes 1 auf der Fläche ab dem Tag nach

1. der Ernte der Früchte oder Körner oder

2. dem Mähen, Schlegeln oder Beweiden des Aufwuchses oder

vorherige Änderung nächste Änderung

3. einer mechanischen Bodenbearbeitung oder einer Behandlung mit einem Herbizid, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses der stickstoffbindenden Pflanzen führen.



3. einer mechanischen Bodenbearbeitung, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses der stickstoffbindenden Pflanzen führt.

4 Tritt die Erntereife der Früchte oder Körner vor dem 15. August eines Jahres ein, dürfen die Körner oder Früchte abweichend von Satz 1 vor dem 15. August geerntet werden, soweit der Betriebsinhaber die Ernte spätestens drei Tage vor deren Beginn der Landesstelle angezeigt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Auf einer Fläche im Sinne des Absatzes 1 müssen sich andere nach Anlage 4 zulässige stickstoffbindende Pflanzen als die in Absatz 2 Satz 1 genannten im Antragsjahr mindestens während der Zeit vom 15. Mai bis zum 31. August auf der Fläche befinden. 2 Der Zeitraum des Satzes 1 beginnt mit dem Tag der Aussaat. 3 Sie befinden sich nicht mehr im Sinne des Satzes 1 auf der Fläche ab dem Tag nach einer mechanischen Bodenbearbeitung oder einer Behandlung mit einem Herbizid, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses der stickstoffbindenden Pflanzen führt.



(3) 1 Auf einer Fläche im Sinne des Absatzes 1 müssen sich andere nach Anlage 4 zulässige stickstoffbindende Pflanzen als die in Absatz 2 Satz 1 genannten im Antragsjahr mindestens während der Zeit vom 15. Mai bis zum 31. August auf der Fläche befinden. 2 Der Zeitraum des Satzes 1 beginnt mit dem Tag der Aussaat. 3 Sie befinden sich nicht mehr im Sinne des Satzes 1 auf der Fläche ab dem Tag nach einer mechanischen Bodenbearbeitung, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses der stickstoffbindenden Pflanzen führt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 35 (neu)




§ 35 Übergangsregelung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die mit der Verordnung vom 12. Dezember 2017 aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften in den §§ 2, 25, 27, 28, 29, 31 und 32 und in Anlage 4 sind auf Anträge für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 und deren Abwicklung in der am 22. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 35 Inkrafttreten




§ 36 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1) Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden



Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung

Gräser

Dactylis glomerata | Knaulgras

Festulolium | Wiesenschweidel, Festulolium

Lolium x boucheanum | Bastardweidelgras

Lolium multiflorum | Einjähriges und Welsches Weidelgras

Lolium perenne | Deutsches Weidelgras

Avena strigosa | Rauhafer

Sorghum bicolor | Mohrenhirse

Sorghum sudanense | Sudangras

Sorghum bicolor x Sorghum sudanense | Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor x
Sorghum sudanense

Andere

Crotalaria juncea | Indischer Hanf

Glycine max | Sojabohne

Lathyrus spp. ohne Lathyrus latifolius | alle Arten der Gattung Platterbsen außer breitblättrige
Platterbse

Lens culinaris | Linse

Lotus corniculatus | Hornschotenklee

Lupinus albus | Weiße Lupine

Lupinus angustifolius | Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine

Lupinus luteus | Gelbe Lupine

Medicago lupulina | Hopfenklee (Gelbklee)

Medicago sativa | Luzerne

Medicago scutellata | Einjährige Luzerne

Melilotus spp. | alle Arten der Gattung Steinklee

Onobrychis spp. | alle Arten der Gattung Esparsetten

Ornithopus sativus | Seradella

Pisum sativum subsp. arvense | Futtererbse (Felderbse, Peluschke)

Trifolium alexandrinum | Alexandriner Klee

Trifolium hybridum | Schwedenklee (Bastardklee)

Trifolium incarnatum | Inkarnatklee

Trifolium pratense | Rotklee

Trifolium repens | Weißklee

Trifolium resupinatum | Persischer Klee

Trifolium squarrosum | Sparriger Klee

Trifolium subterraneum | Erdklee (Bodenfrüchtiger Klee)

Trifolium michelianum | Michels Klee

Trifolium vesiculosum | Blasenfrüchtiger Klee

Trigonella foenum-graecum | Bockshornklee

vorherige Änderung nächste Änderung

Trigonella caerula | Schabziger Klee



Trigonella caerulea | Schabzigerklee

Vicia faba | Ackerbohne

Vicia pannonica | Pannonische Wicke

Vicia sativa | Saatwicke

Vicia villosa | Zottelwicke

Beta vulgaris subsp. cicla var. cicla | Mangold

Brassica carinata | Äthiopischer Kohl, Abessinischer Senf

Brassica juncea | Sareptasenf

Brassica napus | Raps

Brassica nigra | Schwarzer Senf

Brassica oleracea var. medullosa | Futterkohl (Markstammkohl)

Brassica rapa | Rübsen, Stoppelrüben

Camelina sativa | Leindotter

Eruca sativa | Rauke, Rucola

Lepidium sativum | Gartenkresse

Raphanus sativus | Ölrettich, Meliorationsrettich

Sinapis alba | Weißer Senf

Centaurea cyanus | Kornblume

Coriandrum sativum | Koriander

Crepis spp. | alle Arten der Gattung Pippau

Daucus carota subsp. carota | Wilde Möhre

Dipsacus spp. | alle Arten der Gattung Karden

Echium vulgare | Gewöhnlicher Natternkopf

Foeniculum vulgare | Fenchel

Galium verum | Echtes Labkraut

Hypericum perforatum | Echtes Johanniskraut

Lamium spp. | alle Arten der Gattung Taubnesseln

Leucanthemum vulgare | Margerite

Malva spp. | alle Arten der Gattung Malven

Oenothera spp. | alle Arten der Gattung Nachtkerzen

Origanum spp. | alle Arten der Gattung Dost

Papaver rhoeas | Klatschmohn

Petroselinum crispum | Petersilie

Plantago lanceolata | Spitzwegerich

Prunella spp. | alle Arten der Gattung Braunellen

Reseda spp. | alle Arten der Gattung Reseden

Salvia pratensis | Wiesensalbei

Sanguisorba spp. | alle Arten der Gattung Wiesenknopf

Silene spp. | alle Arten der Gattung Leimkräuter

Silybum marianum | Mariendistel

Tanacetum vulgare | Rainfarn

Verbascum spp. | alle Arten der Gattung Königskerzen

Agrostemma githago | Kornrade

Anethum graveolens | Dill

Borago officinalis | Borretsch

Calendula officinalis | Ringelblume

Carthamus tinctorius | Färberdistel, Saflor

Carum carvi | Kümmel

Fagopyrum spp. | alle Arten der Gattung Buchweizen

Guizotia abyssinica | Ramtillkraut

Helianthus annuus | Sonnenblume

Linum usitatissimum | Lein

Nigella spp. | alle Arten der Gattung Schwarzkümmel

Phacelia tanacetifolia | Phazelie

Spinacia spp. | alle Arten der Gattung Spinat

Tagetes spp. | alle Arten der Gattung Tagetes



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 4 (zu § 32) Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden



Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung

Glycine max | Sojabohne

Lens spp. | alle Arten der Gattung Linsen

Lotus corniculatus | Hornschotenklee

Lupinus albus | Weiße Lupine

Lupinus angustifolius | Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine

Lupinus luteus | Gelbe Lupine

Medicago lupulina | Hopfenklee (Gelbklee)

Medicago sativa | Luzerne

Medicago x varia | Bastardluzerne, Sandluzerne

Melilotus spp. | alle Arten der Gattung Steinklee

Phaseolus vulgaris | Gartenbohne

Pisum sativum | Erbse

Trifolium alexandrinum | Alexandriner Klee

Trifolium hybridum | Schwedenklee (Bastardklee)

Trifolium incarnatum | Inkarnatklee

Trifolium pratense | Rotklee

Trifolium repens | Weißklee

Trifolium resupinatum | Persischer Klee

Trifolium subterraneum | Erdklee (Bodenfrüchtiger Klee)

Onobrychis spp. | alle Arten der Gattung Esparsetten

Ornithopus sativus | Seradella

Vicia faba | Ackerbohne

Vicia pannonica | Pannonische Wicke

Vicia sativa | Saatwicke

Vicia villosa | Zottelwicke

vorherige Änderung

 


Trigonella foenum-graecum | Bockshornklee

Trigonella caerulea | Schabzigerklee