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Synopse aller Änderungen der DirektZahlDurchfV am 30.03.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. März 2018 durch Artikel 1 der 3. DirektZahlDurchfVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DirektZahlDurchfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.03.2018 geltenden Fassung
DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Landwirtschaftliche Tätigkeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 2a Dauergrünland
    § 3 Niederwald mit Kurzumtrieb
    § 4 Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
Teil 2 Aktiver Betriebsinhaber
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 5 Ergänzung der Aufzählung der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgezählten Unternehmen und Tätigkeiten
    § 6 Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
    § 7 Nicht unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeiten
    § 8 Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck
    § 8a Verbundene Unternehmen
    § 9 Nationaler Durchschnitt der Direktzahlungen



    § 5 Nichtanwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
    §§ 6 bis 9 (aufgehoben)
Teil 3 Basisprämienregelung
    Abschnitt 1 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche und Anwendung der Basisprämienregelung
       § 10 Verfügbarkeit der beihilfefähigen Hektarflächen
       § 11 Mindestbetriebsgröße
       § 12 Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung
       § 12a Anpassung des Werts von Zahlungsansprüchen
    Abschnitt 2 Nationale Reserve
       § 13 Auffüllung der nationalen Reserve
       § 14 Zuständigkeit
       § 15 Mitteilungen
       § 16 Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
       § 16a Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Teil 4 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
    Abschnitt 1 Anbaudiversifizierung
       § 17 Anbaudiversifizierung
    Abschnitt 2 Dauergrünland
       Unterabschnitt 1 Referenzanteil
          § 18 Referenzanteil
       Unterabschnitt 2 Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt
          § 19 Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
          § 19a Geltungsdauer der Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
          § 19b Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel in bestimmten Fällen
       Unterabschnitt 3 Dauergrünland, das nicht der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt
          § 20 Weitere Voraussetzung bei der Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
          § 20a Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland in bestimmten Fällen
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 21 Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes


          § 21 Anlage von Dauergrünland in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
          § 21a Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
          § 22 Rückumwandlung bei Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
       Unterabschnitt 4 Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
          § 23 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland bei Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent
          § 24 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil
       Unterabschnitt 5 Rückumwandlung von Flächen in Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
          § 24a Pflicht zur Umwandlung in Dauergrünland
          § 24b Auswahl der Betriebsinhaber
          § 24c Verfahren
          § 24d Meldepflichten
          § 24e Weitere Jahre
    Abschnitt 3 Flächennutzung im Umweltinteresse
       § 25 Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
       § 26 Terrassen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
       § 27 Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
       § 28 Pufferstreifen und Feldränder (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
       § 29 Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
       § 30 Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
       § 31 Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
       § 32 Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 32a Für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
       § 33 Umrechnungsfaktoren bei im Umweltinteresse genutzten Flächen
Teil 5 Schlussvorschriften
    § 34 Anwendungsbestimmungen
    § 35 Übergangsregelung
    § 36 Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1 (zu §§ 3 und 30 Absatz 1) Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Großvieheinheiten


    Anlage 2 (aufgehoben)
    Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1) Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
    Anlage 4 (zu § 32) Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    Anlage 5 (zu § 32a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3) Zulässige Arten auf für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten), das als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird
(heute geltende Fassung) 

§ 2 Landwirtschaftliche Tätigkeit


(1) Eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii oder iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt wird, liegt vor, wenn der Betriebsinhaber einmal vor dem 16. November des Jahres

1. den Aufwuchs mäht und das Mähgut abfährt oder

2. den Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt.

(2) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann, soweit dies aus naturschutzfachlichen oder umweltschutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist, auf Antrag Abweichungen von Absatz 1 genehmigen, und zwar

1. die Durchführung einer der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Tätigkeiten nur in jedem zweiten Jahr,

2. die jährliche oder zweijährliche Durchführung einer anderen Tätigkeit als der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten.

2 Im Fall des Satzes 1 ist die Tätigkeit vor dem 16. November des jeweiligen Jahres durchzuführen, soweit die Genehmigung nicht eine spätere Durchführung vorschreibt. 3 Im Falle des Satzes 1 gelten Maßnahmen

1. in Plänen und Projekten für Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zur Umsetzung

a) der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder

b) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder

2. in Vereinbarungen im Rahmen von Naturschutzprogrammen und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der Länder oder einer vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigung

als genehmigt, wenn mindestens in jedem zweiten Jahr eine Tätigkeit auf der betreffenden Fläche durchzuführen ist. 4 Soweit in einem Fall des Satzes 3 die Tätigkeit nicht nach dem 15. November durchgeführt werden muss, ist sie vor dem 16. November durchzuführen.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 liegt eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt wird, auch vor, wenn der Betriebsinhaber für diese Fläche den Verpflichtungen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme der Länder unterliegt, deren Voraussetzungen bei Durchführung einer Tätigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt wären, aber gewährleisten, dass die Fläche in einem für die Beweidung und den Anbau geeigneten Zustand erhalten bleibt, und der Betriebsinhaber die Voraussetzungen dieser Maßnahme einhält.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Abweichend von Absatz 1 und 2 liegt eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt wird, auch dann vor, wenn auf der Fläche

1. vor dem 1. Juni eine Mischung gemäß § 32a Absatz 2 oder

2. im Jahr 2018 eine Art oder Mischung gemäß § 32a Absatz 3

ausgesät und die Fläche in dem Jahr als im Umweltinteresse genutzte Fläche gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2a (neu)




§ 2a Dauergrünland


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Als Dauergrünland nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten, unbeschadet des § 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, Flächen, die mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt worden sind, sofern die Flächen durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes sind.

(2) Das Umpflügen einer Fläche, für die im Jahr 2017 die Voraussetzungen für die Bewertung als Dauergrünland im Rahmen der für das Jahr 2017 geltenden Vorschriften über die Direktzahlungen vorlagen, vom 29. Dezember 2017 bis zum 30. März 2018 gilt nicht als Umpflügen im Sinne des Absatzes 1.

(3) Das Umpflügen einer Fläche, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes als Dauergrünland angelegt worden ist und ab diesem Zeitpunkt bis zum 30. März 2018 umgepflügt worden ist, gilt nicht als Umpflügen im Sinne des Absatzes 1.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Ergänzung der Aufzählung der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgezählten Unternehmen und Tätigkeiten




§ 5 Nichtanwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In Ergänzung zu Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Bergbau betreiben, keine Direktzahlungen gewährt.

(2) Bergbau im Sinne des Absatzes 1 betreibt, wer eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesberggesetzes bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen lässt.




Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird ab dem Jahr 2018 nicht mehr angewendet.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013




§§ 6 bis 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Betrag nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt.



 
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§ 7 Nicht unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeiten




§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sind für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 landwirtschaftliche Tätigkeiten nicht unwesentlich, wenn die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche des Betriebes, die

1. der Antragsteller im Antrag auf Direktzahlung für das betreffende Jahr angegeben hat und

2. dem Antragsteller, außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, zum Schlusstermin der Antragstellung zur Verfügung steht,

mindestens 38 Hektar beträgt.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bei Betriebsinhabern mit Haltung der in Anlage 2 in den Zeilen 1 und 2 genannten Equiden, einschließlich Pensionshaltung solcher Tiere, die ausschließlich auf Grund des Betreibens von dauerhaften Sport- oder Freizeitanlagen für den Gebrauch mit solchen Tieren zum Personenkreis des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehören, die landwirtschaftlichen Tätigkeiten auch bei einer beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche von weniger als 38 Hektar nicht unwesentlich, wenn im Zeitraum von Januar bis April des Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, im Durchschnitt nicht mehr als drei Großvieheinheiten je Hektar der für die Zwecke des Absatzes 1 festgestellten beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche gehalten werden. Für die Feststellung der Großvieheinheiten wird der Umrechnungsschlüssel nach Anlage 2 angewendet.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck




§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soweit nicht ein Nachweis in der in Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 bestimmten Art vorgelegt werden kann, liegt die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 vor.

(2) Bei einer natürlichen Person gilt die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck, wenn

1. die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Gegenstand des Unternehmens im Handelsregister eingetragen ist oder

2. eine Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte besteht.

(3) Bei anderen Betriebsinhabern als natürlichen Personen gilt die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck,

1. soweit die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Zweck oder Gegenstand des Betriebsinhabers in einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register im Rahmen einer verpflichtenden Eintragung eingetragen ist,

2. soweit eine Eintragung nach Nummer 1 nicht vorgeschrieben ist, wenn

a) die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Zweck oder Gegenstand des Betriebsinhabers in einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register eingetragen ist,

b) die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck in dem in schriftlicher Form erfolgten Gesellschaftsvertrag, einer Satzung oder einer diesen vergleichbaren Urkunde, die dem Betriebsinhaber zugrunde liegt, benannt ist oder

c) eine Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte für eines der Mitglieder des Betriebsinhabers in Bezug auf seine Tätigkeit im Betrieb des Betriebsinhabers besteht.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8a Verbundene Unternehmen




§ 8a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 3 mit einem Unternehmen verbunden, ist § 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. sowohl im Fall des § 7 Absatz 1 als auch im Fall des § 7 Absatz 2 die beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen eines verbundenen Unternehmens berücksichtigt werden, wenn der Betriebsinhaber dies im Rahmen des Sammelantrags beantragt,

2. im Fall des § 7 Absatz 2 für die Feststellung der Großvieheinheiten auch die Tierhaltung in jedem verbundenen Unternehmen einbezogen wird.

(2) 1 Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 3 mit einem Unternehmen verbunden, ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck gilt, wenn für den Betriebsinhaber die Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c vorliegen,

2. die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit auch dann als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck gilt, wenn

a) für den Betriebsinhaber und

b) für das mit diesem im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 verbundene Unternehmen (kontrollierendes Unternehmen), wenn es ein solches gibt,

die Voraussetzungen des jeweils in Betracht kommenden nach § 8 bezeichneten Falls - ausgenommen § 8 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c - vorliegen.

2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 liegt bei einem kontrollierenden Unternehmen die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck auch vor, wenn in dem betreffenden Register die Beteiligung an landwirtschaftlichen Unternehmen als Zweck oder Gegenstand des Unternehmens eingetragen oder in der betreffenden Urkunde die Beteiligung an landwirtschaftlichen Unternehmen als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck benannt ist.

(3) Ein verbundenes Unternehmen ist ein anderes Unternehmen,

1. über das der Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat,

2. das über den Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat oder

3. über das ein Unternehmen die alleinige Kontrolle hat, das auch über den Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Nationaler Durchschnitt der Direktzahlungen




§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ermittelt für jedes Jahr, beginnend mit dem Jahr 2009, den nationalen Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 und 3 und Absatz 4 Unterabsatz 2 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und macht diese Beträge im Bundesanzeiger bekannt.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes




§ 21 Anlage von Dauergrünland in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ist bis zum auf die Genehmigung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem jeweils maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung durchzuführen.

(2) 1 Soweit Dauergrünland an anderer Stelle derselben Region bis zum Ablauf des in Absatz 1 genannten Schlusstermins nicht angelegt ist, endet die Genehmigung. 2 Ist bereits Dauergrünland umgewandelt worden, hat der Betriebsinhaber, der darüber verfügt, diese Flächen unverzüglich rückumzuwandeln. 3 Soweit Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht unmittelbar anzuwenden ist, ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden.



(1) Die Anlage von Dauergrünland in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ist bis zum auf die Genehmigung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem jeweils maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung durchzuführen.

(2) 1 Soweit Dauergrünland in derselben Region bis zum Ablauf des in Absatz 1 genannten Schlusstermins nicht angelegt ist, endet die Genehmigung. 2 Ist bereits Dauergrünland umgewandelt worden, hat der Betriebsinhaber, der darüber verfügt, diese Flächen unverzüglich rückumzuwandeln. 3 Soweit Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht unmittelbar anzuwenden ist, ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 24 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil


(1) Liegt ein Fall des § 23 Absatz 1 nicht vor und sinkt nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes in einer Region die Abnahme des nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten Dauergrünlandanteils

1. unter 4,9 Prozent, jedoch nicht unter 4,5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils, macht die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt, dass Genehmigungen für die Umwandlung von Dauergrünland nach Maßgabe des Absatzes 2 erteilt werden können,

2. unter 4,5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils, hebt die zuständige Behörde die Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes auf und macht dies im Bundesanzeiger bekannt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Im Fall einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 wird die Umwandlung von Dauergrünland genehmigt, wenn in derselben Region eine andere Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl als Dauergrünland angelegt wird. 2 § 16 Absatz 3 Satz 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, die §§ 20, 21, 21a, 22 dieser Verordnung und § 25 der InVeKoS-Verordnung gelten entsprechend. 3 Abweichend von Satz 1 wird in den in § 16 Absatz 3 Satz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes genannten Fällen die Umwandlung von Dauergrünland genehmigt ohne Pflicht zur Neuanlage von Dauergrünland.



(2) 1 Im Fall einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 wird die Umwandlung von Dauergrünland genehmigt, wenn in derselben Region eine Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl als Dauergrünland angelegt wird. 2 § 16 Absatz 3 Satz 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, die §§ 20, 21, 21a, 22 dieser Verordnung und § 25 der InVeKoS-Verordnung gelten entsprechend. 3 Abweichend von Satz 1 wird in den in § 16 Absatz 3 Satz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes genannten Fällen die Umwandlung von Dauergrünland genehmigt ohne Pflicht zur Neuanlage von Dauergrünland.

(3) Steigt nach einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 die Abnahme des Dauergrünlandanteils auf über 5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils an, hebt die zuständige Behörde die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 auf und macht dies im Bundesanzeiger bekannt.



§ 25 Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Eine brachliegende Fläche, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, muss während des ganzen Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, brach liegen. 2 Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. August dieses Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden.



(1) 1 Eine brachliegende Fläche, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen wird, muss während des ganzen Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, brach liegen. 2 Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. August dieses Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können die zuständigen Behörden der Länder ab dem 1. Juli des jeweiligen Jahres allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass in Gebieten, in denen auf Grund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere ungünstiger Witterungsereignisse, nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, der Aufwuchs durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 32a (neu)




§ 32a Für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Auf für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten), das von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf während des Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. 2 Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. Oktober dieses Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden.

(2) 1 Als im Umweltinteresse genutzte Fläche wird für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten) nur berücksichtigt, wenn sich auf der Fläche ein Pflanzenbestand befindet, der durch Aussaat einer Mischung von

1. mindestens zehn der in Anlage 5 Gruppe A aufgeführten Arten, die zusätzlich um in Anlage 5 Gruppe B aufgeführte Arten ergänzt sein kann, oder

2. mindestens fünf der in Anlage 5 Gruppe A und mindestens 15 der in Anlage 5 Gruppe B aufgeführten Arten

etabliert worden ist. 2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 muss die Aussaat im Antragsjahr bis zum 31. Mai erfolgt sein. 3 Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 muss die Aussaat

1. im Antragsjahr bis zum 31. Mai oder,

2. soweit die Fläche beginnend mit dem Jahr der Aussaat der Mischung in jedem Jahr als im Umweltinteresse genutzte Fläche des Typs für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land ausgewiesen wurde, vor dem Antragsjahr, jedoch nicht vor dem Beginn des zweiten Kalenderjahres vor dem Jahr der aktuellen Ausweisung der Fläche als im Umweltinteresse genutzte Fläche des Typs für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten),

erfolgt sein.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist es im Jahr 2018 für die Berücksichtigung von für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten) als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausreichend, wenn sich auf der Fläche ein Pflanzenbestand befindet, der durch Aussaat

1. einer der in Anlage 5 aufgeführten Arten mit Ausnahme

a) von Arten, die auch von der Anlage 4 umfasst sind, und

b) der Arten echter Buchweizen, Sonnenblume, weißer Senf, durchwachsene Silphie

oder

2. einer Mischung mehrerer der in Anlage 5 aufgeführten Arten

etabliert worden ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 35 Übergangsregelung


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Die mit der Verordnung vom 12. Dezember 2017 aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften in den §§ 2, 25, 27, 28, 29, 31 und 32 und in Anlage 4 sind auf Anträge für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 und deren Abwicklung in der am 22. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.



(1) Die mit der Verordnung vom 12. Dezember 2017 aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften in den §§ 2, 25, 27, 28, 29, 31 und 32 und in Anlage 4 sind auf Anträge für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 und deren Abwicklung in der am 22. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Anträge für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 und deren Abwicklung sind die §§ 5 bis 9 und die Anlage 2 dieser Verordnung in der vor dem 30. März 2018 jeweils
geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Großvieheinheiten




Anlage 2 (aufgehoben)


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| Tierart | Großvieheinheit

1 | Pferde unter 3 Jahre, Kleinpferde, Ponys, Esel, Mulis und Maultiere | 0,70

2 | Pferde 3 Jahre und älter | 1,10

3 | Kälber und Jungrinder unter 1 Jahr | 0,30

4 | Jungrinder 1 bis unter 2 Jahre | 0,70

5 | Rinder 2 Jahre und älter | 1,00

6 | Schafe unter 1 Jahr | 0,05

7 | Schafe 1 Jahr und älter | 0,10

8 | Ziegen | 0,08

9 | Ferkel | 0,02

10 | Mastschweine | 0,13

11 | Zuchtschweine | 0,30

12 | Legehennen | 0,003

13 | Sonstiges Geflügel | 0,014

14 | Damtiere unter 1 Jahr | 0,04

15 | Damtiere 1 Jahr und älter | 0,08

16 | Lamas | 0,1

17 | Strauße, Zuchttiere 14 Monate und älter | 0,32

18 | Strauße, Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate | 0,25



 
(heute geltende Fassung) 

Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1) Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden



Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung

Gräser

Dactylis glomerata | Knaulgras

Festulolium | Wiesenschweidel, Festulolium

Lolium x boucheanum | Bastardweidelgras

Lolium multiflorum | Einjähriges und Welsches Weidelgras

Lolium perenne | Deutsches Weidelgras

Avena strigosa | Rauhafer

Sorghum bicolor | Mohrenhirse

Sorghum sudanense | Sudangras

Sorghum bicolor x Sorghum sudanense | Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor x
Sorghum sudanense

Andere

Crotalaria juncea | Indischer Hanf

Glycine max | Sojabohne

Lathyrus spp. ohne Lathyrus latifolius | alle Arten der Gattung Platterbsen außer breitblättrige
Platterbse

Lens culinaris | Linse

Lotus corniculatus | Hornschotenklee

Lupinus albus | Weiße Lupine

Lupinus angustifolius | Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine

Lupinus luteus | Gelbe Lupine

Medicago lupulina | Hopfenklee (Gelbklee)

Medicago sativa | Luzerne

Medicago scutellata | Einjährige Luzerne

Melilotus spp. | alle Arten der Gattung Steinklee

Onobrychis spp. | alle Arten der Gattung Esparsetten

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Ornithopus sativus | Seradella



Ornithopus sativus | Serradella

Pisum sativum subsp. arvense | Futtererbse (Felderbse, Peluschke)

Trifolium alexandrinum | Alexandriner Klee

Trifolium hybridum | Schwedenklee (Bastardklee)

Trifolium incarnatum | Inkarnatklee

Trifolium pratense | Rotklee

Trifolium repens | Weißklee

Trifolium resupinatum | Persischer Klee

Trifolium squarrosum | Sparriger Klee

Trifolium subterraneum | Erdklee (Bodenfrüchtiger Klee)

Trifolium michelianum | Michels Klee

Trifolium vesiculosum | Blasenfrüchtiger Klee

Trigonella foenum-graecum | Bockshornklee

Trigonella caerulea | Schabzigerklee

Vicia faba | Ackerbohne

Vicia pannonica | Pannonische Wicke

Vicia sativa | Saatwicke

Vicia villosa | Zottelwicke

Beta vulgaris subsp. cicla var. cicla | Mangold

Brassica carinata | Äthiopischer Kohl, Abessinischer Senf

Brassica juncea | Sareptasenf

Brassica napus | Raps

Brassica nigra | Schwarzer Senf

Brassica oleracea var. medullosa | Futterkohl (Markstammkohl)

Brassica rapa | Rübsen, Stoppelrüben

Camelina sativa | Leindotter

Eruca sativa | Rauke, Rucola

Lepidium sativum | Gartenkresse

Raphanus sativus | Ölrettich, Meliorationsrettich

Sinapis alba | Weißer Senf

Centaurea cyanus | Kornblume

Coriandrum sativum | Koriander

Crepis spp. | alle Arten der Gattung Pippau

Daucus carota subsp. carota | Wilde Möhre

Dipsacus spp. | alle Arten der Gattung Karden

Echium vulgare | Gewöhnlicher Natternkopf

Foeniculum vulgare | Fenchel

Galium verum | Echtes Labkraut

Hypericum perforatum | Echtes Johanniskraut

Lamium spp. | alle Arten der Gattung Taubnesseln

Leucanthemum vulgare | Margerite

Malva spp. | alle Arten der Gattung Malven

Oenothera spp. | alle Arten der Gattung Nachtkerzen

Origanum spp. | alle Arten der Gattung Dost

Papaver rhoeas | Klatschmohn

Petroselinum crispum | Petersilie

Plantago lanceolata | Spitzwegerich

Prunella spp. | alle Arten der Gattung Braunellen

Reseda spp. | alle Arten der Gattung Reseden

Salvia pratensis | Wiesensalbei

Sanguisorba spp. | alle Arten der Gattung Wiesenknopf

Silene spp. | alle Arten der Gattung Leimkräuter

Silybum marianum | Mariendistel

Tanacetum vulgare | Rainfarn

Verbascum spp. | alle Arten der Gattung Königskerzen

Agrostemma githago | Kornrade

Anethum graveolens | Dill

Borago officinalis | Borretsch

Calendula officinalis | Ringelblume

Carthamus tinctorius | Färberdistel, Saflor

Carum carvi | Kümmel

Fagopyrum spp. | alle Arten der Gattung Buchweizen

Guizotia abyssinica | Ramtillkraut

Helianthus annuus | Sonnenblume

Linum usitatissimum | Lein

Nigella spp. | alle Arten der Gattung Schwarzkümmel

Phacelia tanacetifolia | Phazelie

Spinacia spp. | alle Arten der Gattung Spinat

Tagetes spp. | alle Arten der Gattung Tagetes



(heute geltende Fassung) 

Anlage 4 (zu § 32) Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden



Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung

Glycine max | Sojabohne

Lens spp. | alle Arten der Gattung Linsen

Lotus corniculatus | Hornschotenklee

Lupinus albus | Weiße Lupine

Lupinus angustifolius | Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine

Lupinus luteus | Gelbe Lupine

Medicago lupulina | Hopfenklee (Gelbklee)

Medicago sativa | Luzerne

Medicago x varia | Bastardluzerne, Sandluzerne

Melilotus spp. | alle Arten der Gattung Steinklee

Phaseolus vulgaris | Gartenbohne

Pisum sativum | Erbse

Trifolium alexandrinum | Alexandriner Klee

Trifolium hybridum | Schwedenklee (Bastardklee)

Trifolium incarnatum | Inkarnatklee

Trifolium pratense | Rotklee

Trifolium repens | Weißklee

Trifolium resupinatum | Persischer Klee

Trifolium subterraneum | Erdklee (Bodenfrüchtiger Klee)

Onobrychis spp. | alle Arten der Gattung Esparsetten

vorherige Änderung nächste Änderung

Ornithopus sativus | Seradella



Ornithopus sativus | Serradella

Vicia faba | Ackerbohne

Vicia pannonica | Pannonische Wicke

Vicia sativa | Saatwicke

Vicia villosa | Zottelwicke

Trigonella foenum-graecum | Bockshornklee

Trigonella caerulea | Schabzigerklee



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Anlage 5 (neu)




Anlage 5 (zu § 32a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3) Zulässige Arten auf für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten), das als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird


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Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung

Gruppe A

Agrostemma githago | Kornrade

Anethum graveolens | Dill

Borago officinalis | Borretsch

Calendula officinalis | Ringelblume

Camelina sativa | Leindotter

Carthamus tinctorius | Färberdistel, Saflor

Centaurea cyanus | Kornblume

Coriandrum sativum | Koriander

Fagopyrum esculentum | Echter Buchweizen

Helianthus annuus | Sonnenblume

Lupinus albus | Weiße Lupine

Lupinus angustifolius | Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine

Lupinus luteus | Gelbe Lupine

Malva sylvestris | Wilde Malve

Medicago lupulina | Hopfenklee (Gelbklee)

Melilotus albus | Weißer Steinklee

Myosotis arvense | Acker-Vergissmeinnicht

Nigella sativa | Echter Schwarzkümmel

Ornithopus sativus | Serradella

Papaver rhoeas | Klatschmohn

Phacelia tanacetifolia | Phazelie

Pisum sativum subsp. arvense | Futtererbse (Felderbse, Peluschke)

Raphanus sativus | Ölrettich, Meliorationsrettich

Reseda luteola | Färber-Wau

Silybum marianum | Mariendistel

Sinapis alba | Weißer Senf

Trifolium alexandrinum | Alexandriner Klee

Trifolium incarnatum | Inkarnatklee

Trifolium pratense | Rotklee

Trifolium resupinatum | Persischer Klee

Vicia sativa | Saatwicke

Vicia villosa | Zottelwicke

Gruppe B

Achillea millefolium | Schafgarbe

Agrimonia eupatoria | Kleiner Odermennig

Angelica sylvestris | Wald-Engelwurz

Anthemis tinctoria | Färber-Hundskamille

Campanula trachelium | Nesselblättrige Glockenblume

Carduus nutans | Nickende Distel

Carum carvi | Kümmel

Centaurea jacea | Wiesen-Flockenblume

Centaurea scabiosa | Skabiosen-Flockenblume

Cichorium intybus | Gewöhnliche Wegwarte

Clinopodium vulgare | Wirbeldost

Crepis biennis | Wiesen-Pippau

Daucus carota subsp. carota | Wilde Möhre

Dipsacus fullonum | Wilde Karde

Echium vulgare | Gewöhnlicher Natternkopf

Epilobium angustifolium | Schmalblättriges Weidenröschen

Filipendula ulmaria | Echtes Mädesüß

Foeniculum vulgare | Fenchel

Hypericum perforatum | Echtes Johanniskraut

Isatis tinctoria | Färber-Waid

Leonurus cardiaca | Echtes Herzgespann

Leucanthemum ircutianum | Fettwiesen-Margerite

Leucanthemum vulgare | Margerite

Linaria vulgaris | Gewöhnliches Leinkraut

Lotus corniculatus | Hornschotenklee

Lychnis flos-cuculi | Kuckucks-Lichtnelke

Lythrum salicaria | Gewöhnlicher Blutweiderich

Malva moschata | Moschus-Malve

Medicago sativa | Luzerne

Melilotus officinalis | Gelber Steinklee

Oenothera biennis | Gemeine Nachtkerze

Onobrychis viciifolia | Saat-Esparsette

Origanum vulgare | Gewöhnlicher Dost, Wilder Majoran

Pastinaca sativa | Gewöhnlicher Pastinak

Pimpinella major | Große Bibernelle

Pimpinella saxifraga | Kleine Bibernelle

Plantago lanceolata | Spitzwegerich

Prunella vulgaris | Gewöhnliche Braunelle

Reseda lutea | Gelber Wau

Salvia pratensis | Wiesensalbei

Sanguisorba minor | Kleiner Wiesenknopf

Sanguisorba officinalis | Großer Wiesenknopf

Silene vulgaris | Gemeines Leimkraut

Silphium perfoliatum | Durchwachsene Silphie

Solidago virgaurea | Gewöhnliche Goldrute

Tanacetum corymbosum | Ebensträußige Wucherblume

Tanacetum vulgare | Rainfarn

Thymus pulegioides | Gewöhnlicher Thymian

Trifolium hybridum | Schwedenklee (Bastardklee)

Trifolium repens | Weißklee

Verbascum densiflorium | Großblütige Königskerze

Verbascum lychnitis | Mehlige Königskerze

Verbascum nigrum | Schwarze Königskerze

Verbascum phoeniceum | Violette Königskerze