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Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung (21. SeefBgVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.11.2014 BGBl. I S. 1703 (Nr. 51); Geltung ab 14.11.2014
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Eingangsformel



Auf Grund des § 18 Absatz 6 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


Artikel 1



Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2012 (BGBl. I S. 1286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 579/2011 (ABl. L 165 vom 24.6.2011, S. 1)" werden durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 227/2013 (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 1)" ersetzt.

b)
Nach Nummer 15 werden folgende neue Nummern 16, 17 und 18 eingefügt:

„16.
entgegen Artikel 19a Absatz 1 eine quotengebundene Art zurückwirft,

17.
als Kapitän entgegen Artikel 19b Absatz 1 einen anderen Fanggrund nicht oder nicht rechtzeitig ansteuert,

18.
entgegen Artikel 19b Absatz 2 Fisch einer dort genannten Art aussetzt,".

c)
Die bisherigen Nummern 16 bis 33 werden die neuen Nummern 19 bis 36.

2.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „(ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1) verstößt, indem er als Kapitän" werden durch ein Komma getrennt und die Wörter „die durch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er" eingefügt.

bb)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird aufgehoben.

cc)
In Nummer 1 wird am Ende der Vorschrift das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

dd)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch einen Punkt ersetzt.

ee)
Nummer 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

3.
Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b eingefügt:

„§ 15a Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder Absatz 6 eine Fischerei ausübt,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 bei der Fischerei auf dort genannten Arten ein dort genanntes Netz einsetzt,

3.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine Vorrichtung verwendet,

4.
als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz einen Krebs nicht unversehrt freilässt,

5.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 einen dort genannten Verpackungsgurt verwendet,

6.
als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 3 erster Halbsatz Plastikrückstände nicht an Bord aufbewahrt,

7.
als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 einen nicht aufgetauten Köder verwendet,

8.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine Langleine ausbringt,

9.
als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Fischabfälle über Bord wirft,

10.
entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 keine dort genannte Scheuvorrichtung schleppt,

11.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Netzsteuerkabel verwendet,

12.
entgegen Artikel 9 Absatz 3 Fischabfälle über Bord wirft,

13.
als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Fischereifahrzeug nicht an einen anderen Fangplatz begibt,

14.
als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz den Fischfang nicht einstellt,

15.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 Champsocephalus gunnari während des dort genannten Zeitraums in dem dort genannten Gebiet fischt,

16.
als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 ein Fischereifahrzeug nicht an einen dort genannten Fangplatz begibt,

17.
als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 3 seine Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,

18.
als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 4 nicht in dem dort genannten Umfang Hols zu Forschungszwecken ausführt oder

19.
entgegen Artikel 14 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 eine dort genannte Person nicht an Bord nimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 2 einen verarbeiteten Krebs nicht in der vorgeschriebenen Weise einfriert.

§ 15b Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 601/2004

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1 ohne eine dort genannte spezielle Fangerlaubnis einen dort genannten Bestand befischt oder einen Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine spezielle Fangerlaubnis oder eine beglaubigte Kopie nicht mitführt,

3.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine neue Fischerei ausübt,

4.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine Versuchsfischerei ausübt,

5.
als Kapitän entgegen Artikel 7a Buchstabe a einen dort genannten Stoff ins Meer einbringt,

6.
entgegen Artikel 7a Buchstabe b lebendes Geflügel oder einen lebenden Vogel in die dort genannten Gebiete verbringt oder nicht aufgebrauchtes geschlachtetes Geflügel nicht aus den dort genannten Gebieten entfernt,

7.
entgegen Artikel 7a Buchstabe c Dissostichus spp. in den dort genannten Gebieten fischt,

8.
als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 ein Exemplar von Dissostichus ssp. nicht markiert und wieder freilässt oder

9.
als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe d einen wieder gefangenen markierten Fisch freilässt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 1 erster Halbsatz, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Fang- und Aufwandsdaten oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3.
als Kapitän entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 einer dort genannten Person das Übersetzen an Bord nicht gestattet oder

4.
als Kapitän entgegen Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 die Ankunft eines Schiffes nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet oder die dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt."

4.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 10 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nummern 11, 12 und 13 werden die neuen Nummern 10, 11 und 12.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird am Ende der Vorschrift das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
entgegen Artikel 17 Absatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder".

cc)
Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 4.

5.
§ 24b wird durch folgenden § 24b ersetzt:

„§ 24b Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 302/2009

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 544/2014 (ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 7) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 13 ein Fischereifahrzeug chartert,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1, 2, 3, 4 oder Absatz 5 Roten Thun fängt,

3.
entgegen Artikel 8 ein Flugzeug oder einen Hubschrauber einsetzt,

4.
als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 1 mehr als 5 % Roten Thun an Bord behält,

5.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 mehr als einen Roten Thun fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

6.
entgegen Artikel 12 Absatz 3 oder Artikel 13 Absatz 2 Roten Thun vermarktet,

7.
als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 4 in dem dort genannten Gebiet Roten Thun fischt, an Bord behält, umlädt, transportiert, umsetzt, verarbeitet oder anlandet,

8.
entgegen Artikel 15 Absatz 3 einen dort genannten Tonnar einsetzt,

9.
entgegen Artikel 17 Absatz 3 Roten Thun anlandet oder umlädt oder

10.
entgegen Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Roten Thun fängt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 1 oder Absatz 2, Artikel 21 Absatz 4 Satz 1, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 4 oder Absatz 6 eine Fangmeldung, eine Anlandeerklärung, eine ICCAT-Umsetzungserklärung, eine ICCAT-Umlandeerklärung oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.
entgegen Artikel 22 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4.
als Kapitän entgegen Artikel 22 Absatz 5 Satz 1 eine Verzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

5.
als Kapitän entgegen Artikel 23 Absatz 1 Roten Thun in den dort genannten Gebieten umlädt,

6.
als Kapitän entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine Umladung vornimmt oder

7.
als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 4 VMS-Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer übermittelt."

6.
Nach § 24d werden folgende §§ 24e und 24f eingefügt:

„§ 24e Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 201/2010

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 201/2010 der Kommission vom 10. März 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 10) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 2 Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet eine Fischereitätigkeit ausübt oder

2.
als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 1 eine Fangreise beginnt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 201/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 8 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Fischereiüberwachungszentrum nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

3.
als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 2 ohne Durchfahrt durch ein dort genanntes Kontrollgebiet die EU-Gewässer verlässt,

4.
als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

5.
als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 4 das Kontrollgebiet verlässt.

§ 24f Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 640/2010

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates (ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine dort genannte Handlung vornimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 640/2010, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Fangdokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beifügt oder

2.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein Fangdokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder nicht oder nicht rechtzeitig dessen Validierung beantragt."

7.
Die bisherigen §§ 24e und 24f werden die §§ 24g und 24h.

8.
§ 24h Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 16 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Nummern 17, 18 und 19 werden die Nummern 16, 17 und 18.

9.
Die bisherigen §§ 24g bis 24i werden durch die folgenden §§ 24i und 24j ersetzt:

„§ 24i Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1180/2013

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2014 (ABl. L 313 vom 22.11.2013, S. 4) einen Fang an Bord behält oder anlandet.

§ 24j Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 43/2014

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 34 vom 28.1.2014, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 7 einen Fang an Bord behält oder anlandet,

2.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Art fängt oder an Bord behält,

3.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, auf Sandaal kommerziell fischt,

4.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine dort genannte Art fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

5.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 einem dort genannten Exemplar Leid zufügt oder

6.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 einen dort genannten Fisch nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt."


Artikel 2



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. November 2014.


Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt