Das
Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens vom
3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- § 3 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe c werden nach dem Wort „Ehe" die Wörter „oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.
- bb)
- In Buchstabe d Doppelbuchstabe aa werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.
- b)
- In § 10 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Abrufverfahren" die Wörter „oder eine automatisierte Melderegisterauskunft nach § 49 Absatz 1" eingefügt.
- c)
- In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter „§ 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes" ersetzt.
- d)
- § 42 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Aufgaben" ein Komma sowie die Wörter „nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken" eingefügt.
- bbb)
- In Nummer 11 werden nach dem Wort „Nebenwohnung," die Wörter „die letzte frühere Anschrift," eingefügt.
- ccc)
- In Nummer 13 werden nach dem Wort „verheiratet" die Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft führend", nach dem Wort „Verheirateten" die Wörter „oder Lebenspartnern" und nach dem Wort „Eheschließung" die Wörter „oder der Begründung der Lebenspartnerschaft" eingefügt.
- bb)
- In Absatz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort „Anschriften" die Wörter „und letzte frühere Anschrift" eingefügt.
- cc)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.
- dd)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß §
55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. Dabei sind auch Widersprüche nach §
42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gegeben."
- e)
- § 49 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
- bb)
- In Absatz 5 wird das Wort „gilt" durch die Wörter „und § 40 gelten" ersetzt.
- 2.
- Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 8 wird durch die folgenden Absätze 8 und 8a ersetzt:
- b)
- Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
- c)
- In Absatz 14 werden die Wörter „§ 12 Absatz 2 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1430), geändert durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1497)," durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) geändert worden ist," ersetzt.
- 3.
- Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. November 2015 in Kraft. In Artikel 1 treten die §§ 55 bis 57 am 26. November 2014 in Kraft. Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) geändert worden ist, tritt am 1. November 2015 außer Kraft."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. November 2014.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière