Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (2. KuGBezVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.11.2014 BGBl. I S. 1749 (Nr. 53); Geltung ab 26.11.2014
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 109 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2014 KuGBezV § 1

In § 1 der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom 7. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2570), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist, wird die Angabe „2014" durch die Angabe „2015" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. November 2014.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles



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