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Erste Verordnung zur Änderung der THW-Mitwirkungsverordnung (1. THWMitwVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1750 (Nr. 53); Geltung ab 26.11.2014
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Eingangsformel



Auf Grund des § 2 Absatz 4 Satz 2 und des § 4 Satz 3 des THW-Gesetzes, § 2 Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 Nummer 3, § 4 neu gefasst durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350), verordnet das Bundesministerium des Innern:


Artikel 1 Änderung der THW-Mitwirkungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2014 THWMitwV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12

Die THW-Mitwirkungsverordnung vom 11. Januar 2004 (BGBl. I S. 75), die durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Angabe „(THW-Mitwirkungsverordnung)" durch die Angabe „(THW-Mitwirkungsverordnung - THWMitwV)" ersetzt.

2.
Die §§ 1 bis 5 werden durch folgenden § 1 ersetzt:

„§ 1 Helferinnen und Helfer

Helferin oder Helfer kann werden, wer das sechste Lebensjahr vollendet hat. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wirken als Junghelferinnen und Junghelfer mit."

3.
§ 6 wird § 2 und in Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 oder 4" durch die Angabe „§ 6 Absatz 1" ersetzt.

4.
§ 7 wird § 3 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Dienst im Technischen Hilfswerk beginnt mit einer sechsmonatigen Probezeit."

5.
§ 8 wird § 4 und wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Aktive Helfer und aktive Helferinnen" durch die Wörter „Helferinnen und Helfer" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Übungen, Lehrgängen" durch das Wort „Ausbildungsveranstaltungen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Teilnahme an Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen ist nur entsprechend der individuellen Einsatzbefähigung möglich."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter „aktive Helfer oder aktive Helferinnen" durch die Wörter „Helferinnen und Helfer" ersetzt.

6.
§ 9 wird § 5 und wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Wer als Helferin oder Helfer schuldhaft gegen Dienstpflichten verstößt, kann ermahnt, von der Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen oder von besonderen Funktionen abberufen werden; erteilte Berechtigungen können entzogen werden. Bei schwerwiegenden Verstößen kann eine Entlassung erfolgen."

b)
Im neuen Satz 3 werden die Wörter „dem Helfer oder der Helferin" durch die Wörter „der Helferin oder dem Helfer" ersetzt.

7.
§ 10 wird § 6 und wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „beendet das Dienstverhältnis durch Entlassung, wenn der Helfer oder die Helferin" durch die Wörter „kann das Dienstverhältnis durch Entlassung beenden, wenn die Helferin oder der Helfer" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „zum demokratischen Rechtsstaat" durch die Wörter „zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Helfer und Helferinnen" durch die Wörter „Helferinnen und Helfer" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Aktive Helfer und aktive Helferinnen" durch die Wörter „Helferinnen und Helfer" ersetzt.

c)
Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

d)
Absatz 6 wird Absatz 4.

8.
§ 11 wird § 7 und in Absatz 1 werden die Wörter „Die Helfer und Helferinnen" durch die Wörter „Helferinnen und Helfer" ersetzt.

9.
§ 12 wird aufgehoben.


Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der THW-Mitwirkungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. November 2014.


Schlussformel



Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière