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§ 7 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752 (Nr. 53)
Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-8-5-4 Beamte
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§ 7 Erholungsurlaub



Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt

1.
während der Fachstudien die Fachhochschule und

2.
während der Praktika die Einstellungsbehörde in Abstimmung mit der Fachhochschule.

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