Tools:
Update via:
§ 7 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
§ 7 Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
- 1.
- während der Fachstudien die Fachhochschule und
- 2.
- während der Praktika die Einstellungsbehörde in Abstimmung mit der Fachhochschule.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11346/a189517.htm