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§ 14 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
§ 14 Bachelorprüfung
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus
- 1.
- den Modulprüfungen,
- 2.
- der Bachelorarbeit und
- 3.
- der Verteidigung der Bachelorarbeit.
Zitierungen von § 14 GntDSVVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntDSVVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung
... des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) die §§ 14 bis 28 und 30 dieser Verordnung anzuwenden sind. (2) Für Studierende, die nach dem ... Sozialversicherung vom 22. November 2010 die §§ 1 und 9 Absatz 2 sowie die §§ 14 bis 30 dieser Verordnung anzuwenden ...
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