Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 16 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752 (Nr. 53)
Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-8-5-4 Beamte
|

§ 16 Aufgaben und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses



(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation und die Durchführung der Bachelorprüfung zuständig. Er regelt seine Angelegenheiten in einer Geschäftsordnung und die grundlegenden Prüfungsangelegenheiten durch Richtlinien. Der Prüfungsausschuss kann in der Geschäftsordnung näher zu benennende Aufgaben auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Zur Unterstützung des Prüfungsausschusses wird ein Prüfungsbüro eingerichtet.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden ein Mitglied nach § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und zwei Mitglieder nach § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die in den Fachbereichsrat entsandten Studierenden können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen. Eine Teilnahme ist ausgeschlossen, wenn der Prüfungsausschuss Angelegenheiten berät oder Beschlüsse fasst, die

1.
die Festlegung von Prüfungsaufgaben betreffen oder

2.
die Prüfungen der entsandten Studierenden selbst betreffen.



 

Zitierungen von § 16 GntDSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung
... des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) die §§ 14 bis 28 und 30 dieser Verordnung anzuwenden sind. (2) Für Studierende, die nach dem ... vom 22. November 2010 die §§ 1 und 9 Absatz 2 sowie die §§ 14 bis 30 dieser Verordnung anzuwenden ...