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§ 22 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752 (Nr. 53)
Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-8-5-4 Beamte
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§ 22 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) Die Prüfungsleistungen in den Pflichtmodulen werden mit Rangpunkten und einer sich daraus ergebenden Note bewertet. Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet:

Prozentualer Anteil
der erreichten
Punktzahl an
der erreichbaren
Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteErläuterung
100,00 bis 93,70 15sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in
besonderem Maße entspricht
93,69 bis 87,50 14
87,49 bis 83,40 13gut eine Leistung, die den Anforderungen voll
entspricht
83,39 bis 79,20 12
79,19 bis 75,00 11
74,99 bis 70,90 10befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den An-
forderungen entspricht
70,89 bis 66,70 9
66,69 bis 62,50 8
62,49 bis 58,40 7ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,
aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht
58,39 bis 54,20 6
54,19 bis 50,00 5
49,99 bis 41,70 4mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht, jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel in abseh-
barer Zeit behoben werden können
41,69 bis 33,40 3
33,39 bis 25,00 2
24,99 bis 12,50 1ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass
die Mängel in absehbarer Zeit nicht beho-
ben werden können
12,49 bis 0,00 0


(2) Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilen, ist jeder Teil mit einer Rangpunktzahl zu bewerten. Die Rangpunktzahlen der einzelnen Prüfungsteile sind entsprechend den im Modulhandbuch ausgewiesenen Prozentsätzen zu gewichten, wobei nur zwei Dezimalstellen berechnet und anschließend auf volle Rangpunkte gerundet werden.

(3) Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet, ist bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel aus den vergebenen Rangpunkten zu bilden und kaufmännisch auf eine volle Rangpunktzahl zu runden.

(4) Eine Aufrundung auf volle Rangpunkte erfolgt erst ab fünf Rangpunkten.

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Zitierungen von § 22 GntDSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 GntDSVVDV Prüfende
... werden. Schriftliche Prüfungsleistungen, die mit weniger als fünf Rangpunkten (§ 22 Absatz 1) oder mit „nicht bestanden" bewertet werden, sind von einer oder einem ...
§ 23 GntDSVVDV Multiple-Choice-Aufgaben
... entsprechend den Absätzen 2 bis 6 bewertet und die übrigen Leistungen nach § 22. (8) Multiple-Choice-Aufgaben können elektronisch gestellt, beantwortet und ...
§ 28 GntDSVVDV Bestehen der Bachelorprüfung
... der Bachelorprüfung wird kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet; § 22 Absatz 3 gilt ...
§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung
... des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) die §§ 14 bis 28 und 30 dieser Verordnung anzuwenden sind. (2) Für Studierende, die nach dem ... vom 22. November 2010 die §§ 1 und 9 Absatz 2 sowie die §§ 14 bis 30 dieser Verordnung anzuwenden ...