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§ 23 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752 (Nr. 53)
Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-8-5-4 Beamte
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§ 23 Multiple-Choice-Aufgaben



(1) Multiple-Choice-Aufgaben können gestellt werden als

1.
Einfach-Auswahlaufgaben (1 aus n) oder

2.
Mehrfach-Auswahlaufgaben (x aus n).

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen auf die für das Modul erforderlichen Kenntnisse zugeschnitten sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Bei der Festlegung von Prüfungsfragen und ihren Antworten ist zu bestimmen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.

(3) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn nur die zutreffende Antwort markiert worden ist.

(4) Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn nur alle zutreffenden Antworten markiert worden sind. Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist halbrichtig beantwortet, wenn entweder nur eine zutreffende Antwort nicht markiert oder nur eine unzutreffende Antwort markiert und die Aufgabe im Übrigen richtig beantwortet worden ist. In allen anderen Fällen ist die Aufgabe falsch beantwortet.

(5) Bei einer Klausur, die ausschließlich aus Multiple-Choice-Aufgaben besteht, werden fünf Rangpunkte vergeben, wenn die Mindestpunktzahl erreicht worden ist. Die oder der Studierende hat die Mindestpunktzahl erreicht, wenn

1.
sie oder er 60 Prozent der erreichbaren Punkte erreicht hat oder

2.
die von ihr oder ihm erreichte Punktzahl die durchschnittliche Leistung aller Klausurteilnehmerinnen und Klausurteilnehmer um nicht mehr als 22 Prozent unterschritten hat.

(6) Überschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:

Überschreiten
um ... Prozent
der Differenz zwischen
erreichbarer Punktzahl
und Mindestpunktzahl
Rangpunkte
87,5015
75,0014
66,6713
58,3312
50,0011
41,6710
33,339
25,008
16,677
8,336
05


Unterschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:

Unterschreiten
der Mindestpunktzahl
um bis zu ... Prozent
Rangpunkte
16,674
33,333
50,002
75,001
100,000


(7) Besteht eine Klausur sowohl aus Multiple-Choice-Aufgaben als auch aus anderen Aufgaben, werden die Leistungen der Multiple-Choice-Aufgaben entsprechend den Absätzen 2 bis 6 bewertet und die übrigen Leistungen nach § 22.

(8) Multiple-Choice-Aufgaben können elektronisch gestellt, beantwortet und ausgewertet werden. Die Integrität der Daten und die automatisierte Protokollierung der Prüfung sind zu gewährleisten.



 

Zitierungen von § 23 GntDSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 GntDSVVDV Modulprüfungen
...  Klausuren können ganz oder teilweise aus Multiple-Choice-Aufgaben (§ 23 ) bestehen, wenn mindestens 50 Studierende an der Klausur teilnehmen. (4) ...
§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung
... des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) die §§ 14 bis 28 und 30 dieser Verordnung anzuwenden sind. (2) Für Studierende, die nach dem ... vom 22. November 2010 die §§ 1 und 9 Absatz 2 sowie die §§ 14 bis 30 dieser Verordnung anzuwenden ...