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§ 28 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752 (Nr. 53)
Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-8-5-4 Beamte
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§ 28 Bestehen der Bachelorprüfung



(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn

1.
die Modulprüfungen der Pflichtmodule bestanden sind,

2.
die Modulprüfungen der Wahlpflichtmodule mit „bestanden" bewertet worden sind,

3.
die Bachelorarbeit bestanden ist und

4.
die Verteidigung der Bachelorarbeit bestanden ist.

(2) Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wie folgt zu gewichten:

1.
die Ergebnisse der Modulprüfungen in den Fachstudien mit 65 Prozent,

2.
die Ergebnisse der Modulprüfungen in den Praktika mit 20 Prozent,

3.
das Ergebnis der Bachelorarbeit mit 10 Prozent,

4.
das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit mit 5 Prozent.

Die erworbenen Rangpunkte der Modulprüfungen in den Fachstudien und in den Praktika werden entsprechend dem Verhältnis der erworbenen ECTS-Leistungspunkte gewichtet.

(3) Die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet; § 22 Absatz 3 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 28 GntDSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 GntDSVVDV Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
... Rangpunkte, 4. die Gewichtung der einzelnen Prüfungsergebnisse nach § 28 Absatz 2 Satz 1. (3) Die Bachelorurkunde enthält neben der Angabe des Studiengangs ...
§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung
... Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) die §§ 14 bis 28 und 30 dieser Verordnung anzuwenden sind. (2) Für Studierende, die nach dem 31. ... vom 22. November 2010 die §§ 1 und 9 Absatz 2 sowie die §§ 14 bis 30 dieser Verordnung anzuwenden ...