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§ 28 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
§ 28 Bestehen der Bachelorprüfung
§ 28 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- die Modulprüfungen der Pflichtmodule bestanden sind,
- 2.
- die Modulprüfungen der Wahlpflichtmodule mit „bestanden" bewertet worden sind,
- 3.
- die Bachelorarbeit bestanden ist und
- 4.
- die Verteidigung der Bachelorarbeit bestanden ist.
(2) Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Ergebnisse der Modulprüfungen in den Fachstudien mit 65 Prozent,
- 2.
- die Ergebnisse der Modulprüfungen in den Praktika mit 20 Prozent,
- 3.
- das Ergebnis der Bachelorarbeit mit 10 Prozent,
- 4.
- das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit mit 5 Prozent.
(3) Die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet; § 22 Absatz 3 gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 28 GntDSVVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntDSVVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 GntDSVVDV Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
... Rangpunkte, 4. die Gewichtung der einzelnen Prüfungsergebnisse nach § 28 Absatz 2 Satz 1. (3) Die Bachelorurkunde enthält neben der Angabe des Studiengangs ...
§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung
... Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) die §§ 14 bis 28 und 30 dieser Verordnung anzuwenden sind. (2) Für Studierende, die nach dem 31. ... vom 22. November 2010 die §§ 1 und 9 Absatz 2 sowie die §§ 14 bis 30 dieser Verordnung anzuwenden ...
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