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§ 29 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752 (Nr. 53)
Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-8-5-4 Beamte
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§ 29 Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement



(1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, eine Bachelorurkunde und ein Diploma Supplement.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält:

1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,

2.
die Note der Bachelorprüfung und die erworbenen Rangpunkte,

3.
das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die erworbenen ECTS-Leistungspunkte sowie die erworbenen Rangpunkte,

4.
die Gewichtung der einzelnen Prüfungsergebnisse nach § 28 Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Bachelorurkunde enthält neben der Angabe des Studiengangs den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL.B.)".

(4) Das Diploma Supplement wird in deutscher und in englischer Sprache ausgestellt. Es enthält:

1.
die Angabe des Abschlusses „Sozialversicherungsrecht LL.B.",

2.
die Bezeichnungen der abgeschlossenen Module und die in den einzelnen Modulen erworbenen ECTS-Leistungspunkte sowie

3.
die relative Note nach der studiengangbezogenen ECTS-Einstufungstabelle.

(5) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid über die nicht bestandene Bachelorprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung und die erworbenen ECTS-Leistungspunkte hervorgehen.

 
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Zitierungen von § 29 GntDSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung
... vom 22. November 2010 die §§ 1 und 9 Absatz 2 sowie die §§ 14 bis 30 dieser Verordnung anzuwenden ...