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Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes (StVGuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


Artikel 1 wird in 50 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. Dezember 2014 StVG § 2, § 2a, § 4, § 4a, § 4b, § 5b, § 6a, § 6c, § 6e, § 26a, § 47, § 63, § 6, § 24a, § 29, § 30c, § 37c, § 65, mWv. 1. Januar 2015 § 48, § 49, § 50, § 61, § 65

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „späteren Zeitpunkt" durch die Wörter „früheren oder späteren Zeitpunkt" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „spätere Zeitpunkt" durch die Wörter „frühere oder spätere Zeitpunkt" ersetzt.

2.
In § 2a Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 3" durch die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei

1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,

2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,

3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,

4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder

5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis."

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3" durch die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c" ersetzt.

c)
Absatz 5 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen

1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,

2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war."

d)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,

2.
Verwarnung auf sieben Punkte,

wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt."

e)
In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3" durch die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c" ersetzt.

4.
§ 4a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das letzte Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
eine zur Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme geeignete räumliche und sachliche Ausstattung nachweist."

b)
In Absatz 8 Satz 8 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

5.
In § 4b Satz 3, § 5b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 6a Absatz 2 Satz 1, 3 und 5, den §§ 6c, 6e Absatz 1, § 26a Absatz 1, den §§ 47 und 63 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Einleitungssatz werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 Buchstabe m wird das Wort „Verkehrszentralregister" durch das Wort „Fahreignungsregister" ersetzt.

b)
In den Absätzen 2, 3a, 4 und 6 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

c)
In Absatz 2a werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" und die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.

7.
In § 24a Absatz 5 werden

a)
die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" und

b)
das Wort „Justiz" durch die Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz"

ersetzt.

8.
§ 29 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3" durch die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 3" durch die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c" ersetzt.

9.
§ 30c wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Justiz" durch die Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.

10.
§ 37c wird wie folgt gefasst:

„§ 37c Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Europäische Kommission

Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11) bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Europäische Kommission die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Namen oder Bezeichnungen und Anschriften der Fahrzeughalter, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit sind."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015

11.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „oder registrierte" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Sobald ein örtliches Fahrerlaubnisregister nach Maßgabe des § 65 Absatz 2 Satz 1 nicht mehr geführt werden darf, gilt Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 nur noch für die in § 65 Absatz 2a bezeichneten Daten."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register über Fahrerlaubnisse und die entsprechenden Führerscheine (Zentrales Fahrerlaubnisregister), die von den nach Landesrecht für den Vollzug des Fahrerlaubnisrechtes zuständigen Behörden (Fahrerlaubnisbehörden) erteilt sind."

12.
In § 49 Absatz 1 werden nach dem Wort „besitzt" die Wörter „oder für welche sie die Neuerteilung beantragen kann" angefügt.

13.
Dem § 50 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen zusätzlich zu Absatz 1 der Grund des Erlöschens der Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnisklasse, die Dauer der Probezeit einschließlich der Restdauer nach vorzeitiger Beendigung der Probezeit, Beginn und Ende einer Hemmung der Probezeit und die Behörde, die die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Erteilen, dem Entziehen oder dem Erlöschen einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse (Fahrerlaubnisakte) führt, gespeichert werden.

(4) Sobald ein örtliches Fahrerlaubnisregister nach Maßgabe des § 65 Absatz 2 Satz 1 nicht mehr geführt werden darf, gelten die Absätze 1 und 2 im Hinblick auf die örtlichen Fahrerlaubnisregister nur noch für die in § 65 Absatz 2a bezeichneten Daten."

14.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „wenn" durch das Wort „soweit" ersetzt.

bbb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die zugrunde liegende Fahrerlaubnis vollständig oder hinsichtlich einzelner Fahrerlaubnisklassen erloschen ist oder".

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die nach § 50 Absatz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten, eine erloschene Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse, das Datum der jeweiligen Erteilung, das Datum des jeweiligen Erlöschens, den Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnisklasse, den Beginn und das Ende der Probezeit, die Dauer der Probezeit einschließlich der Restdauer nach einer vorzeitigen Beendigung, den Beginn und das Ende der Hemmung der Probezeit, die Beschränkungen und Auflagen zur Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse, die Fahrerlaubnisnummer und die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte führt."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 sind die im Zentralen Fahrerlaubnisregister und den örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person zu löschen."

15.
§ 65 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Dem Absatz 3 wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar."


Artikel 2 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Dezember 2014 GewO § 149, § 150a

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe c wird nach den Wörtern „Befähigungsschein entzogen" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
Dem Buchstabe d wird das Wort „oder" angefügt.

c)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
die Führung von Kraftverkehrsgeschäften untersagt".

2.
In § 150a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „Buchstabe a bis d" durch die Wörter „Buchstabe a bis e" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Dezember 2014 BZRG § 52

§ 52 Absatz 2 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner

1.
in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,

2.
zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes

berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf."


Artikel 4 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 11 bis 15 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. Dezember 2014.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

A. Dobrindt