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Synopse aller Änderungen der MiLoMeldV am 01.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 1 der MiLoMeldVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MiLoMeldV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MiLoMeldV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
MiLoMeldV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2494

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Meldung
(Text neue Fassung)

§ 1 Meldungen
§ 2 Abwandlung der Anmeldung
§ 3 Änderungsmeldung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 4 Übergangsregelung
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Meldung




§ 1 Meldungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Abgabe der Meldung nach § 16 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sollen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland den von der Zollverwaltung hierfür vorgesehenen Vordruck verwenden. Entsprechendes gilt für Entleiher hinsichtlich der Meldung nach § 16 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes, § 18 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 17b Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.



(1) 1 Der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland soll die Meldungen nach § 16 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie die Versicherung nach § 16 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes elektronisch übermitteln. 2 Für die elektronische Übermittlung hat er das Internetportal zu nutzen, das die Zollverwaltung zur Verfügung stellt.

(2) Absatz 1
gilt entsprechend für Entleiher

1. bei Meldungen

a)
nach § 16 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes,

b) nach
§ 18 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und

c) nach
§ 17b Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie

2. bei der Versicherung

a) nach § 16 Absatz 4 des Mindestlohngesetzes,

b) nach § 18 Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und

c) nach § 17b Absatz 2 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.

(3) 1 Bei der elektronischen Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 hat die Zollverwaltung Verfahren einzusetzen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen sowie die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. 2 Bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind die Daten über das Internetportal Ende-zu-Ende zu verschlüsseln. 3 Jede Meldung sowie die darin enthaltenen Datensätze sind systemseitig mit einem eindeutigen Kennzeichen zur Identifizierung zu versehen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 (neu)




§ 4 Übergangsregelung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Abweichend von § 1 Absatz 1 und 2 kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2017 für die Meldung auch der von der Zollverwaltung hierfür bisher vorgesehene Vordruck verwendet und der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorgelegt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Arbeitnehmer-Entsendegesetz-Meldeverordnung vom 10. September 2010 (BGBl. I S. 1304) außer Kraft.