Das
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- den gemeinsamen Einrichtungen und den zugelassenen kommunalen Trägern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Bundesagentur für Arbeit als verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,".
- b)
- In Nummer 10 werden nach dem Wort „Polizeivollzugsbehörden" die Wörter „des Bundes und" eingefügt und wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- d)
- Folgende Nummer 12 wird angefügt:
- „12.
- den nach § 14 der Gewerbeordnung für die Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zuständigen Stellen."
- 2.
- In § 3 Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „Polizeivollzugsbehörden" die Wörter „der Länder" eingefügt.
Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2226