(1) Die Prüfungsleistungen in den einzelnen Handlungsbereichen sind einzeln zu bewerten.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Handlungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(3) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungsleistungen in den einzelnen Handlungsbereichen.
(4) 1Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe
- 1.
- der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 und
- 2.
- der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.
3Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:
- 1.
- die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der fünf Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 1,
- 2.
- die Gesamtnote nach Absatz 3 und
- 3.
- gegebenenfalls die Befreiungen nach § 5.
4Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827, 2018 I 131