Gesetz zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen und deren Kontrollen in der Gemeinsamen Agrarpolitik (AgrarZahlVerpflGEG k.a.Abk.)

G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1928 (Nr. 56); Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 7
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz zur Regelung der Einhaltung von Anforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen
Artikel 2 Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen
Artikel 3 Änderung des Agrarstatistikgesetzes
Artikel 4 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
Artikel 5 Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Marktorganisationsgesetzes
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz zur Regelung der Einhaltung von Anforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2015 AgrarZahlVerpflG mWv. 9. Dezember 2014

(gesamter Text siehe Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz - AgrarZahlVerpflG)

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Artikel 2 Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2015 InVeKoSDG mWv. 9. Dezember 2014

(gesamter Text siehe InVeKoS-Daten-Gesetz - InVeKoSDG)

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Artikel 3 Änderung des Agrarstatistikgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 AgrStatG § 97

In § 97 Absatz 6 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, werden die Wörter „Prämienbehörden nach § 2 Absatz 1 des InVeKoS-Daten-Gesetzes" durch die Wörter „Zahlstellen nach § 2 Nummer 3 des InVeKoS-Daten-Gesetzes" ersetzt.

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Artikel 4 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 PflSchG § 63

In § 63 Absatz 1 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 87 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes" durch die Wörter „§ 2 in Verbindung mit der Anlage des InVeKoS-Daten-Gesetzes" ersetzt.

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Artikel 5 Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes


Artikel 5 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. Dezember 2014 DirektZahlDurchfG § 17

In § 17 Absatz 4 Satz 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) werden die Wörter „soweit die Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 oder 5 oder entgegen einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 3 erfolgt ist." durch folgende Wörter ersetzt:

 
„soweit

1.
die Umwandlung entgegen

a)
§ 16 Absatz 3 oder 5 oder

b)
einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 3

erfolgt ist oder

2.
der Anteil von Flächen mit Dauergrünland auf Ebene der jeweiligen Region um mehr als 5 Prozent im Vergleich zum Referenzanteil abgenommen hat."

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Artikel 6 Änderung des Marktorganisationsgesetzes


Artikel 6 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. Dezember 2014 MOG § 1, § 6

Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 93 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die

1.
in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnet sind oder

2.
aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1 bestimmten Finanzmitteln gewährt werden."

2.
In § 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können die Erstellung und der Inhalt von Strategien oder operationeller Programme einschließlich der zugehörigen Verfahren geregelt werden, soweit eine Strategie oder ein operationelles Programm für die Durchführung einer Vergünstigung im Sinne des Absatzes 1 unionsrechtlich erforderlich ist und der Inhalt der Strategie oder des operationellen Programms nach den Regelungen des § 1 Absatz 2 bestimmt oder bestimmbar ist."

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Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 DirektZahlVerpflG InVeKoSDG

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 104 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, und das InVeKoS-Daten-Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1769), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2008 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt oder solche Ermächtigungen ändert, tritt es am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(3) Die Artikel 5 und 6 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Dezember 2014.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt



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