Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
In §
97 Absatz 6 des
Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel
13 Absatz 5 des Gesetzes vom
12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, werden die Wörter „Prämienbehörden nach §
2 Absatz 1 des
InVeKoS-Daten-Gesetzes" durch die Wörter „Zahlstellen nach §
2 Nummer 3 des
InVeKoS-Daten-Gesetzes" ersetzt.
In §
63 Absatz 1 Satz 2 des
Pflanzenschutzgesetzes vom
6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel
4 Absatz 87 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden die Wörter „§
2 des
InVeKoS-Daten-Gesetzes" durch die Wörter „§
2 in Verbindung mit der Anlage des
InVeKoS-Daten-Gesetzes" ersetzt.
In §
17 Absatz 4 Satz 1 des
Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom
9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) werden die Wörter „soweit die Umwandlung entgegen §
16 Absatz 3 oder 5 oder entgegen einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 3 erfolgt ist." durch folgende Wörter ersetzt:
-
- „soweit
- 1.
- die Umwandlung entgegen
- a)
- § 16 Absatz 3 oder 5 oder
- b)
- einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 3
erfolgt ist oder
- 2.
- der Anteil von Flächen mit Dauergrünland auf Ebene der jeweiligen Region um mehr als 5 Prozent im Vergleich zum Referenzanteil abgenommen hat."
Das
Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel
4 Absatz 93 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die
- 1.
- in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnet sind oder
- 2.
- aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1 bestimmten Finanzmitteln gewährt werden."
- 2.
- In § 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können die Erstellung und der Inhalt von Strategien oder operationeller Programme einschließlich der zugehörigen Verfahren geregelt werden, soweit eine Strategie oder ein operationelles Programm für die Durchführung einer Vergünstigung im Sinne des Absatzes 1 unionsrechtlich erforderlich ist und der Inhalt der Strategie oder des operationellen Programms nach den Regelungen des §
1 Absatz 2 bestimmt oder bestimmbar ist."
(2) Soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt oder solche Ermächtigungen ändert, tritt es am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(3) Die Artikel
5 und
6 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Dezember 2014.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt