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Artikel 2 - Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt (10. BSAVfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1937 (Nr. 56); Geltung ab 09.12.2014, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 2 Weitere Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 BSAVfV § 16, Anlage 2, Anlage 3

Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Übergangsregelung

Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 2016 entstanden ist, sind nach den bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben."

2.
Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2 (zu §§ 12 bis 14) Gebührenverzeichnis

Vorbemerkungen


Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:

1 Artengruppe 1 Getreide einschließlich Mais
 
Unterartengruppe 1.1 Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Sommergerste, Mais
Unterartengruppe 1.2 Sommerhafer, Sommerweichweizen, Mohrenhirse, Sudangras und Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor x Sorghum sudanense
Unterartengruppe 1.3 Sonstige Getreidearten

2 Artengruppe 2 Futterpflanzen
 
Unterartengruppe 2.1 Deutsches Weidelgras
Unterartengruppe 2.2 Welsches Weidelgras, Einjähriges Weidelgras, Bastardweidelgras, Schafschwingel, Rotschwingel, Rohrschwingel, Wiesenschwingel, Wiesenrispe, Wiesenlieschgras, Ölrettich, Futtererbse, Ackerbohne
Unterartengruppe 2.3 Sonstige Futterpflanzen

3 Artengruppe 3 Öl- und Faserpflanzen
 
Unterartengruppe 3.1 Winterraps
Unterartengruppe 3.2 Sommerraps, Senfarten, Sonnenblume
Unterartengruppe 3.3 Sonstige Öl- und Faserpflanzen

4 Artengruppe 4 Rüben
 
Unterartengruppe 4.1 Zuckerrüben
Unterartengruppe 4.2 Runkelrüben

5 Artengruppe 5 Kartoffel

6 Artengruppe 6 Reben

7 Artengruppe 7 Sonstige landwirtschaftliche Arten

8 Artengruppe 8 Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen

9 Artengruppe 9 Obstarten

10 Artengruppe 10 Gehölzarten

11 Artengruppe 11 Zierpflanzenarten
 
Unterartengruppe 11.1 Rosen, Pelargonien, Impatiens, Petunien, Calluna, Kalanchoe, Calibrachoa
Unterartengruppe 11.2 Sonstige Zierpflanzenarten

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandBezogene Vorschrift
(SortG)
Gebühr
(Euro)
1234
1Sortenschutzgesetz (SortG)   
100Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes § 21  
101Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes § 22 600
102Registerprüfung§ 26 Abs. 1 bis 5  
102.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.1  1.610
102.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.2  1.150
102.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.3  920
102.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.1  1.380
102.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.2  1.150
102.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.3  920
102.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.1  1.610
102.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.2  1.150
102.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.3  920
102.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.1  1.150
102.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.2  920
102.12bei Sorten der Artengruppe 5  1.500
102.13bei Sorten der Artengruppe 6  1.500
102.14bei Sorten der Artengruppe 7  920
102.15bei Sorten der Artengruppe 8  1.270
102.16bei Sorten der Artengruppe 9  1.270
102.17bei Sorten der Artengruppe 10  1.270
102.18bei Sorten der Unterartengruppe 11.1  1.270
102.19bei Sorten der Unterartengruppe 11.2  920
102.20bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-
suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig
§ 26 Abs. 2 360


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandBezogene Vorschrift
(SortG)
Gebühr
(Euro)
1234
   Artengruppe
110Jahresgebühren§ 33 Abs. 1 1.1
2.1
3.1
4.1
5
1.2
2.2
3.2
6
1.3
2.3
3.3
4.2
7
8
9
10
11.1
11.2
110.1bei Sorten, für die der Sorten-
schutz nicht ruht
    
110.1.11. Schutzjahr  29017060
110.1.22. Schutzjahr  350230120
110.1.33. Schutzjahr  460290170
110.1.44. Schutzjahr  580350230
110.1.55. Schutzjahr  690400290
110.1.66. Schutzjahr  810460350
110.1.77. Schutzjahr  920580350
110.1.88. Schutzjahr und folgende je  1.040 690350
110.2bei Sorten, für die der Sorten-
schutz ruht und keine Sorten-
zulassung nach § 30 SaatG
besteht, für jedes Jahr des
Ruhens des Sortenschutzes
§ 10c 17012060


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandBezogene Vorschrift
(SortG)
Gebühr
(Euro)
1234
120Sonstige Verfahren   
121Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes § 12 Abs. 1 710
122Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nut-
zungsrechtes oder Eintragung von Änderungen in der Person
eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen, je Sorte
§ 28 Abs. 1 Nr. 5
und Abs. 3
120
123Rücknahme oder Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes § 31 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 und 2
600
124Widerspruchsentscheidung  
124.1gegen die Zurückweisung eines Sortenschutzantrags oder die
Rücknahme oder den Widerruf einer Erteilung des Sorten-
schutzes
§ 18 Abs. 3;
§ 31 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 und 2
600
124.2gegen die Entscheidung über einen Antrag auf ein Zwangs-
nutzungsrecht
§ 12 Abs. 1 710
124.3gegen eine andere Entscheidung  180
125Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer
anderen Stelle im Ausland
§ 26 Abs. 5 360


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandBezogene Vorschrift
(SaatG)
Gebühr
(Euro)
1234
2Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)   
200Verfahren der Sortenzulassung § 41  
201Entscheidung über die Sortenzulassung § 42 430
202Registerprüfung§ 44 Abs. 1 bis 3  
202.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.1  1.610
202.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.2  1.150
202.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.3  920
202.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.1  1.380
202.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.2  1.150
202.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.3  920
202.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.1  1.610
202.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.2  1.150
202.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.3  920
202.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.1  1.150
202.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.2  920
202.12bei Sorten der Artengruppe 5  1.500
202.13bei Sorten der Artengruppe 6  1.500
202.13.1für jeden weiteren Klon von Reben zusätzlich - einmalig § 42 Abs. 4a 170
202.14bei Sorten der Artengruppe 7  920
202.15bei Sorten der Artengruppe 8  1.270
202.16bei Sorten der Artengruppe 9  1.270
202.17bei Sorten der Artengruppe 10  1.270
202.18bei Sorten der Unterartengruppe 11.1  1.270
202.19bei Sorten der Unterartengruppe 11.2  920
202.20bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-
suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig
 360
203Wertprüfung§ 44 Abs. 1 bis 3  
203.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.1  3.340
203.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.2  2.190
203.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.3  1.380
203.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.1  3.340
203.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.2  2.190
203.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.3  1.380
203.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.1  3.340
203.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.2  2.190
203.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.3  1.380
203.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.1  5.290
203.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.2  1.380
203.12bei Sorten der Artengruppe 5  260
203.13Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengrup-
pen 1 bis 3
 1.380
204Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe § 30 Abs. 4  
204.1durch gesonderten Anbau  2.650
204.2durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung  330
204.3durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder
unter amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen,
einmalig
 540


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandBezogene Vorschrift
(SaatG)
Gebühr
(Euro)
1234
   Artengruppe
210Überwachung der Erhaltung einer
Sorte oder einer weiteren Erhal-
tungszüchtung
§ 37 Satz 2 1.1
2.1
3.1
4.1
5
1.2
2.2
3.2
6
1.3
2.3
3.3
4.2
8
9
210.11. Zulassungsjahr  29017060
210.22. Zulassungsjahr  350230120
210.33. Zulassungsjahr  460290170
210.44. Zulassungsjahr  580350230
210.55. Zulassungsjahr  690400290
210.66. Zulassungsjahr  810460350
210.77. Zulassungsjahr  920580350
210.88. Zulassungsjahr
und folgende je
 1.040 690350


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandBezogene Vorschrift
(SaatG)*
Gebühr
(Euro)
1234
220Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung § 36 Abs. 2 und 3  
221Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung  400
222Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung   
222.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.1  3.340
222.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.2  2.190
222.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.3  1.380
222.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.1  3.340
222.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.2  2.190
222.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.3  1.380
222.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.1  3.340
222.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.2  2.190
222.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.3  1.380
222.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.1  5.290
222.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.2  1.380
222.12bei Sorten der Artengruppe 5  260
222.13Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Arten-
gruppen 1 bis 3
 1.380
230Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters § 46  
231Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters  400
232Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung   
232.1Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Arten-
gruppe 6
 680
232.2Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6  430
240Sonstige Verfahren   
241Eintragung von Änderungen in der Person eines in der
Sortenliste Eingetragenen, je Sorte
§ 47 Abs. 4 Satz 1 120
242Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung § 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8
400
243Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters § 52 Abs. 5
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4
Nr. 5, 6 und 8
400
244Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerb-
lichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte
§ 3 Abs. 2 230
245Feststellung der Anerkennungsfähigkeit   
245.1bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsver-
ordnung nach § 14b Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes fallen
§ 14b Abs. 3 70
245.2bei Sorten anderer Arten § 55 Abs. 2 Satz 1 230
246Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung und/oder
das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte
§ 36 Abs. 3 und
§ 52 Abs. 6
370
247Widerspruchsentscheidung  
247.1gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und die
Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung
§ 38 Abs. 3;
§ 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8
400
247.2gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer
Sortenzulassung
§ 36 Abs. 2 und 3 400
247.3gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung oder
den Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters
§ 46; § 52 Abs. 5
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4
Nr. 5, 6 und 8
400
247.4gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehr-
bringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der
Zulassung der Sorte
§ 3 Abs. 2 180
247.5gegen die Zurückweisung eines Antrags für die Feststellung der
Anerkennungsfähigkeit
§ 55 Abs. 2 Satz 1 180
247.6gegen eine andere Entscheidung  180
248Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer
anderen Stelle im Ausland
§ 44 Abs. 5 360
249Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschrei-
bung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von
Obst und Zierpflanzen
§ 3a Abs. 2 und 3 180
250Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung § 33 Abs. 8
SaatgutV
140
251Nachprüfung von Saatgut   
251.1Nachprüfung von anerkanntem Saatgut § 16 SaatgutV 160
251.2Nachprüfung von Standardsaatgut § 21 Abs. 4
SaatgutV
160
3Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen   
300Auskunft, soweit sie nicht die eigene Sorte betrifft, sowie
Auszüge aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste oder
anderen Unterlagen, je Sorte
§ 29 SortG
§ 49 SaatG
20
310Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes in den
Fällen der Gebührennummern 121, 221, 244, 245 und 246
75 v. H. der Gebühr für die indivi-
duell zurechenbare öffentliche
Leistung; Ermäßigung bis zu
25 v. H. der Gebühr für Leistungen
oder Absehen von der Gebühren-
erhebung, wenn dies der Billigkeit
entspricht
(§ 15 Abs. 2 VwKostG vom
23. Juni 1970 in der am 14. August
2013 geltenden Fassung)
320Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der sachlichen
Bearbeitung begonnen worden ist, in den Fällen der Gebüh
rennummern 101, 121, 201, 221, 231, 244, 245 und 246
330Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen
Unzuständigkeit in den Fällen der Gebührennummern 121, 221,
231, 244, 245 und 246
* Soweit nichts anderes angegeben."


3.
In Anlage 3 wird Gebührennummer 402.1 wie folgt gefasst:

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandBezogene Vorschrift
(SaatG)*
Gebühr
(Euro)
1234
„402.1bei Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten  170".




 

Zitierungen von Artikel 2 Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 10. BSAVfVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. BSAVfVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 10. BSAVfVÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Artikel 4 BGebRAG Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz zum 1. Oktober 2021 sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder (vom 16.08.2021)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1937 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1b Absatz 1 ...