(2) Bei Datenübermittlungen über das Internet sind die zu übermittelnden Daten mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen und nach dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln.
(3) Die Datenübermittlung erfolgt entweder zwischen den Meldebehörden unmittelbar oder über Vermittlungsstellen der Länder, über zentrale Meldedatenbestände der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind, über sonstige Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind.
(4) 1Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Vermittlungsstelle, kann bei der Datenübermittlung zwischen Meldebehörden dieser Länder auch ein anderes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, wenn es dem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport hinsichtlich der Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der übertragenen Daten gleichwertig ist. 2Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren. 3Bestehen innerhalb eines Landes mehrere Vermittlungsstellen, gilt bei Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden dieses Landes Satz 1 entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 09.10.2007 BGBl. I S. 2312; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen zum Bundesmeldegesetz an die Verordnung (EU) 2016/679
V. v. 28.03.2019 BGBl. I S. 410