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§ 4 - Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV)

§ 4 Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung



(1) Gemäß § 23 Absatz 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes sind die Meldebehörden verpflichtet, für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein folgende in § 3 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführte Daten einer Person für andere Meldebehörden im automatisierten Verfahren zum Abruf bereitzuhalten:

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0106,
2.Geburtsname0201 bis 0202,
3.Vornamen unter Kennzeich-
nung des gebräuchlichen
Vornamens
0301, 0302,
4.Doktorgrad0401,
5.Ordensname, Künstlername 0501, 0502,
6.Geburtsdatum, Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat
0601 bis 0603, 0606,
7.Geschlecht0701,
8.zum gesetzlichen Vertreter:
Familienname, Vornamen,
Doktorgrad, Anschrift,
Geburtsdatum, Geschlecht,
Auskunftssperren nach § 51
und bedingte Sperrvermerke nach § 52
des Bundesmeldegesetzes
0001,
0902 bis 0907a,
0917 bis 0919,
1200 bis 1212,
1801a,
9.derzeitige Staatsangehörig-
keiten
1001,
10.rechtliche Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft
1101, 1104,

11.derzeitige Anschriften und
Anschrift der letzten alleinigen
Wohnung oder Hauptwoh-
nung, Haupt- und Neben-
wohnung, bei Zuzug aus dem
Ausland auch die letzte An-
schrift im Inland
1200 bis 1213a,
12.Einzugsdatum, Auszugs-
datum
1301, 1301a,
1305, 1306,
13.Familienstand, bei Verheirate-
ten oder Personen, die eine
Lebenspartnerschaft führen,
Datum und Ort der Ehe-
schließung oder Begründung
der Lebenspartnerschaft
sowie bei Eheschließung oder
Begründung der Lebenspart-
nerschaft im Ausland auch
den Staat
1401 bis 1403,
1408, 1409,
14.zum Ehegatten oder Lebens-
partner:
Familienname, Vornamen,
Geburtsname, Doktorgrad,
Geburtsdatum, Geschlecht,
derzeitige Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der
Meldebehörde sowie An-
schrift der letzten alleinigen
Wohnung oder Hauptwoh-
nung außerhalb der Zustän-
digkeit der Meldebehörde,
Auskunftssperren nach § 51
und bedingte Sperrvermerke nach § 52
des Bundesmeldegesetzes
1501 bis 1508,
1516a bis 1524,
1533, 1534,
1200 bis 1213a,
1801a,
15.zu minderjährigen Kindern:
Familienname, Vornamen,
Geburtsdatum, Geschlecht,
Anschrift im Inland,
Auskunftssperren nach § 51
und bedingte Sperrvermerke nach § 52
des Bundesmeldegesetzes
1601 bis 1604a,
1606, 1607,
1200 bis 1212,
1801a,
16. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter
Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des
Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des
Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder
Passersatzpapiers
1700 bis 1709,
Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer
und Seriennummer der eID-Karte
1715 bis 1717,
17.Auskunfts- und Übermitt-
lungssperren
1801 bis 1802,
18.AZR-Nummer 1712,
19.für die Ausstellung von
Pässen und Ausweisen
die Tatsache, dass Pass-
versagungsgründe vorlie-
gen, ein Pass versagt
oder entzogen oder eine
Anordnung nach § 6 Ab-
satz 7, § 6a Absatz 1 oder
§ 6a Absatz 2 des Per-
sonalausweisgesetzes
getroffen worden ist
2301, 2302.


(2) Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes hat die Zuzugsmeldebehörde folgende Daten für den vorausgefüllten Meldeschein aufzunehmen und der Wegzugsmeldebehörde zu übermitteln:

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0106,
2.Vornamen0301,
3.Geburtsdatum0601,
4.Anschrift bei der Wegzugs-
meldebehörde
1201, 1202,
1205 bis 1211.


(3) 1Die Wegzugsmeldebehörde berichtigt die ihr gemäß Absatz 2 übermittelten Daten, sofern erforderlich, und ergänzt sie um alle im Melderegister gespeicherten Daten gemäß Absatz 1. 2Sie übermittelt diese Daten unmittelbar an die Zuzugsmeldebehörde. 3Sind die Daten der Person nicht eindeutig zuzuordnen, ist der Datenabruf unter Hinweis auf eine nicht eindeutige Identifizierung abzuweisen.

(4) 1Die Zuzugsmeldebehörde kann die Daten nach Absatz 1 auch bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder automatisiert abrufen. 2Ist kein zentraler Meldedatenbestand vorhanden, kann die Zuzugsmeldebehörde die Daten auch bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, automatisiert abrufen. 3Die Länder haben den jeweiligen Zugang zu eröffnen.

(5) Absatz 1 bis Absatz 4 gelten auch beim Bezug einer Nebenwohnung und beim Wiederzuzug aus dem Ausland.





 

Frühere Fassungen von § 4 1. BMeldDÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 5 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 21.07.2022 BGBl. I S. 1182
aktuell vorher 27.07.2022Artikel 5 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 21.07.2022 BGBl. I S. 1182
aktuell vorher 01.05.2022Artikel 2 Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 20.04.2022 BGBl. I S. 683
aktuell vorher 01.05.2021Artikel 10 Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
aktuell vorher 01.11.2019Artikel 9 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes
vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2249
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 10 Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 02.02.2016 BGBl. I S. 130
aktuell vorher 09.07.2015Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Personalausweisgebührenverordnung und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
vom 01.07.2015 BGBl. I S. 1101
aktuellvor 09.07.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 1. BMeldDÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 1. BMeldDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BMeldDÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 10 DatAustVG Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... (BGBl. I S. 1101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 18 ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.07.2022 BGBl. I S. 1182
Artikel 5 TerrOIBGEG Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... April 2022 (BGBl. I S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
Artikel 10 PassAuswRÄndG Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... 2020 (BGBl. I S. 1977) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 Nummer 16 wird wie folgt gefasst: „16. ...

Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
V. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 169
Artikel 1 BMeldDÜVÄndV Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt. 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ...

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Personalausweisgebührenverordnung und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1101
Artikel 3 PAuswVuaÄndV Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 Nummer 16 werden nach dem Wort „Personalausweises," die Wörter „des ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes
V. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2249
Artikel 1 MeldeRÄndV Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... An der Küppe 2, 53225 Bonn" ersetzt. 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 8, 14 und 15 werden jeweils ...

Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683
Artikel 2 BMeldDigiVEV Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... durch die Wörter „Bernkasteler Straße 8, 53175" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 9 2. DAVG Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... 2019 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 Nummer 18 und § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 18 werden jeweils wie folgt gefasst: „18. ...