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§ 6 - Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV)

§ 6 Rückmeldung



(1) 1Hat sich eine Person bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese gemäß § 33 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes die Wegzugsmeldebehörde und die für alle weiteren Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden darüber zu unterrichten. 2Hierzu hat die Zuzugsmeldebehörde folgende Daten der zugezogenen Person unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung zu übermitteln (Rückmeldung):

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0106,
2.Geburtsname0201 bis 0202,
3.Vornamen unter Kennzeich-
nung des gebräuchlichen
Vornamens
0301, 0302,
4.Doktorgrad0401,
5.Ordensname, Künstlername 0501, 0502,
6.Geburtsdatum, Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat
0601 bis 0603, 0606,
7.Geschlecht0701,
8.zum gesetzlichen Vertreter:
Familienname, Vornamen,
Doktorgrad, Anschrift,
Geburtsdatum, Geschlecht,
Auskunftssperren nach § 51
und bedingte Sperrvermerke nach § 52
des Bundesmeldegesetzes
0001,
0902 bis 0907a,
0916 bis 0919,
1200 bis 1212,
1801a,
9.derzeitige Staatsangehörig-
keiten
1001, 1005,
10.rechtliche Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft
1101, 1104,

11.derzeitige Anschriften und
Anschrift der letzten
alleinigen Wohnung oder
Hauptwohnung, Haupt- und
Nebenwohnung, bei Zuzug
aus dem Ausland auch den
Staat und die letzte frühere
Anschrift im Inland
1201 bis 1213a,
1223,
12.Einzugsdatum, Auszugsda-
tum
1301, 1301a,
1306, 1314,
13.Familienstand, bei Verheirate-
ten oder Personen, die eine
Lebenspartnerschaft führen,
Datum und Ort der Ehe-
schließung oder Begründung
der Lebenspartnerschaft so-
wie bei Eheschließung oder
Begründung der Lebenspart-
nerschaft im Ausland auch
den Staat
1401 bis 1403,
1408, 1409,
14.zum Ehegatten oder Lebens-
partner:
Familienname, Vornamen,
Geburtsname, Doktorgrad,
Geburtsdatum, Geschlecht,
derzeitige Anschriften im Zu-
ständigkeitsbereich der Mel-
debehörde sowie Anschrift
der letzten alleinigen Woh-
nung oder Hauptwohnung
außerhalb der Zuständigkeit
der Meldebehörde,
Auskunftssperren nach § 51
und bedingte Sperrvermerke nach § 52
des Bundesmeldegesetzes
1501 bis 1508,
1516a bis 1524,
1533, 1534,
1200 bis 1213a,
1801a,
15.zu minderjährigen Kindern:
Familienname, Vornamen,
Geburtsdatum, Geschlecht,
Anschrift im Inland,
Auskunftssperren nach § 51
und bedingte Sperrvermerke nach § 52
des Bundesmeldegesetzes
1601 bis 1604a,
1606, 1607,
1200 bis 1212,
1801a,
16. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter
Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des
Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des
Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder
Passersatzpapiers
1700 bis 1709,
Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer
und Seriennummer der eID-Karte
1715 bis 1717,
17.Auskunfts- und Übermitt-
lungssperren
1801 bis 1804,
18.AZR-Nummer 1712.


3Bei Zuzügen aus dem Ausland übermittelt die Zuzugsmeldebehörde die Daten an die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde.

(2) Soweit bei Ehegatten oder Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 15 des Bundesmeldegesetzes bei der Anmeldung zu speichern sind, übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners zuständig ist, im Anschluss an das Rückmeldeverfahren gemäß Absatz 1 folgende Daten:

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0106,
2.Geburtsname0201 bis 0202,
3.Vornamen0301, 0302,
4.Doktorgrad0401,
5.Geburtsdatum0601,
6.Geschlecht0701,
7.derzeitige Anschrift der allei-
nigen Wohnung oder Haupt-
wohnung
1200 bis 1213,
8.zum Ehegatten oder Lebens-
partner:
Familienname, Vornamen,
Geburtsname, Doktorgrad,
Geburtsdatum, Geschlecht,
derzeitige Anschrift der allei-
nigen Wohnung oder Haupt-
wohnung, Auskunftssperren
nach § 51 und bedingte
Sperrvermerke nach
§ 52 des Bundesmeldegesetzes
1501 bis 1506,
1517 bis 1522,
1200 bis 1213,
1516a, 1516b,
1801a,
9.Auskunftssperren nach § 51
und bedingte Sperrvermerke nach § 52
des Bundesmeldegesetzes
1801 bis 1802,
10.Identifikationsnummern
oder Vorläufige Bearbei-
tungsmerkmale
2701 bis 2703,
2705, 2707, 2708.






 

Frühere Fassungen von § 6 1. BMeldDÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 5 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 21.07.2022 BGBl. I S. 1182
aktuell vorher 27.07.2022Artikel 5 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 21.07.2022 BGBl. I S. 1182
aktuell vorher 01.05.2021Artikel 10 Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
aktuell vorher 01.11.2019Artikel 9 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes
vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2249
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 10 Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 02.02.2016 BGBl. I S. 130
aktuell vorher 09.07.2015Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Personalausweisgebührenverordnung und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
vom 01.07.2015 BGBl. I S. 1101
aktuellvor 09.07.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 1. BMeldDÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 1. BMeldDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BMeldDÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 1. BMeldDÜV Auswertung der Rückmeldung (vom 01.11.2022)
... Person erhalten haben. (2) Weichen die der Wegzugsmeldebehörde nach § 6 Absatz 1 übermittelten Daten von den bei ihr gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie ... im Melderegister gespeichert sind. (5) Weichen die der Meldebehörde nach § 6 Absatz 2 übermittelten Daten von den bei ihr gespeicherten Daten des Ehegatten oder des Lebenspartners ... hat. Damit die abweichenden Daten der richtigen Person zugeordnet werden, sind die nach § 6 Absatz 2 übermittelten Daten unverändert zusätzlich zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 10 DatAustVG Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... Gültigkeitsdauer 1712 bis 1714." 2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 18 ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.07.2022 BGBl. I S. 1182
Artikel 5 TerrOIBGEG Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... gestrichen. b) Absatz 6 wird aufgehoben. 2. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird die Angabe „0601 bis ...

Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
Artikel 10 PassAuswRÄndG Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... Seriennummer der eID-Karte". 1715 bis 1717, 2. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 wird wie folgt gefasst: „16. ...

Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
V. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 169
Artikel 1 BMeldDÜVÄndV Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
...  b) Die bisherigen Nummern 8 bis 19 werden die Nummern 9 bis 20. 3. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ...

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Personalausweisgebührenverordnung und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1101
Artikel 3 PAuswVuaÄndV Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... die Angabe „1701" durch die Angabe „1700" ersetzt. 2. In § 6 Absatz 1 Nummer 16 werden nach dem Wort „Personalausweises," die Wörter „des ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes
V. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2249
Artikel 1 MeldeRÄndV Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... „1801, 1802" durch die Angabe „1801 bis 1802" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 8, 14 und 15 werden jeweils ...

Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683
Artikel 2 BMeldDigiVEV Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... vorlie- gen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Ab- satz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Per- ...

Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 9 2. DAVG Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 Nummer 18 und § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 18 werden jeweils wie folgt gefasst: „18. AZR-Nummer, übergangsweise ...