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Änderung § 4 1. BMeldDÜV vom 01.11.2016

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§ 4 1. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2016 geltenden Fassung
§ 4 1. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung


(1) Gemäß § 23 Absatz 3 und 4 des Bundesmeldegesetzes sind die Meldebehörden verpflichtet, für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein folgende in § 3 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführte Daten einer Person für andere Meldebehörden im automatisierten Verfahren zum Abruf bereitzuhalten:


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | Familienname | 0101 bis 0106,

2. | Geburtsname | 0201 bis 0202,

3. | Vornamen unter Kennzeich-
nung des gebräuchlichen
Vornamens | 0301, 0302,

4. | Doktorgrad | 0401,

5. | Ordensname, Künstlername | 0501, 0502,

6. | Geburtsdatum, Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat | 0601 bis 0603,

7. | Geschlecht | 0701,

8. | zum gesetzlichen Vertreter:
Familienname, Vornamen,
Doktorgrad, Anschrift,
Geburtsdatum, Geschlecht,
Auskunftssperren nach § 51
des Bundesmeldegesetzes | 0001,
0902 bis 0907a,
0917 bis 0919,
1200 bis 1212,

9. | derzeitige Staatsangehörig-
keiten | 1001,

10. | rechtliche Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft | 1101, 1104,

11. | derzeitige Anschriften und
Anschrift der letzten alleinigen
Wohnung oder Hauptwoh-
nung, Haupt- und Neben-
wohnung, bei Zuzug aus dem
Ausland auch die letzte An-
schrift im Inland | 1200 bis 1213a,

12. | Einzugsdatum, Auszugs-
datum | 1301, 1301a,
1305, 1306,

13. | Familienstand, bei Verheirate-
ten oder Personen, die eine
Lebenspartnerschaft führen,
Datum und Ort der Ehe-
schließung oder Begründung
der Lebenspartnerschaft
sowie bei Eheschließung oder
Begründung der Lebenspart-
nerschaft im Ausland auch
den Staat | 1401 bis 1403,
1408, 1409,

14. | zum Ehegatten oder Lebens-
partner:
Familienname, Vornamen,
Geburtsname, Doktorgrad,
Geburtsdatum, Geschlecht,
derzeitige Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der
Meldebehörde sowie An-
schrift der letzten alleinigen
Wohnung oder Hauptwoh-
nung außerhalb der Zustän-
digkeit der Meldebehörde,
Auskunftssperren nach § 51
des Bundesmeldegesetzes | 1501 bis 1508,
1516a bis 1524,
1533, 1534,
1200 bis 1213a,

15. | zu minderjährigen Kindern:
Familienname, Vornamen,
Geburtsdatum, Geschlecht,
Anschrift im Inland,
Auskunftssperren nach § 51
des Bundesmeldegesetzes | 1601 bis 1604a,
1606, 1607,
1200 bis 1212,

16. | Ausstellungsbehörde,
Ausstellungsdatum,
letzter Tag der Gültigkeits-
dauer und Seriennummer des
Personalausweises, des
vorläufigen Personalausweises,
des Ersatz-Personalausweises,
des anerkannten und gültigen Pas-
ses oder Passersatzpapiers | 1700 bis 1709,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

17. | Auskunfts- und Übermitt-
lungssperren | 1801, 1802.

(Text neue Fassung)

17. | Auskunfts- und Übermitt-
lungssperren | 1801, 1802,

18. | Seriennummer des
Ankunftsnachweises,
Ausstellungsdatum,
Gültigkeitsdauer | 1712 bis 1714.



(2) Gemäß § 23 Absatz 4 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes hat die Zuzugsmeldebehörde folgende Daten für den vorausgefüllten Meldeschein aufzunehmen und der Wegzugsmeldebehörde zu übermitteln:


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | Familienname | 0101 bis 0106,

2. | Vornamen | 0301,

3. | Geburtsdatum | 0601,

4. | Anschrift bei der Wegzugs-
meldebehörde | 1201, 1202,
1205 bis 1211.

vorherige Änderung


(3) Die Wegzugsmeldebehörde berichtigt die ihr gemäß Absatz 2 übermittelten Daten, sofern erforderlich, und ergänzt sie um alle im Melderegister gespeicherten Daten gemäß Absatz 1. Sie übermittelt diese Daten unmittelbar an die Zuzugsmeldebehörde. Sind die Daten der Person nicht eindeutig zuzuordnen, ist der Datenabruf unter Hinweis auf eine nicht eindeutige Identifizierung abzuweisen.

(4) Die Zuzugsmeldebehörde kann die Daten nach Absatz 1 auch bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder automatisiert abrufen. Ist kein zentraler Meldedatenbestand vorhanden, kann die Zuzugsmeldebehörde die Daten auch bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, automatisiert abrufen. Die Länder haben den jeweiligen Zugang zu eröffnen.




(3) 1 Die Wegzugsmeldebehörde berichtigt die ihr gemäß Absatz 2 übermittelten Daten, sofern erforderlich, und ergänzt sie um alle im Melderegister gespeicherten Daten gemäß Absatz 1. 2 Sie übermittelt diese Daten unmittelbar an die Zuzugsmeldebehörde. 3 Sind die Daten der Person nicht eindeutig zuzuordnen, ist der Datenabruf unter Hinweis auf eine nicht eindeutige Identifizierung abzuweisen.

(4) 1 Die Zuzugsmeldebehörde kann die Daten nach Absatz 1 auch bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder automatisiert abrufen. 2 Ist kein zentraler Meldedatenbestand vorhanden, kann die Zuzugsmeldebehörde die Daten auch bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, automatisiert abrufen. 3 Die Länder haben den jeweiligen Zugang zu eröffnen.

(5) Absatz 1 bis Absatz 4 gelten auch beim Bezug einer Nebenwohnung und beim Wiederzuzug aus dem Ausland.

(6) Bis zum 30. April 2018 darf von der Pflicht zum Bereithalten der Daten nach Absatz 1 abgewichen werden.