§ 1 - Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)

§ 1 Allgemeines


§ 1 hat 4 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Datenstelle der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern, an das Bundesverwaltungsamt und an das Ausländerzentralregister.

(2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei mehreren Wohnungen der betroffenen Person die Meldebehörde der Hauptwohnung.

(3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 10 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) in der jeweils gültigen Fassung bezeichnet.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 20. April 2022 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. Mai 2022

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 1 2. BMeldDÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2022Artikel 3 Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 20.04.2022 BGBl. I S. 683
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 22 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
vom 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 11 Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 02.02.2016 BGBl. I S. 130
aktuell vorher 23.07.2016Artikel 17 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
aktuellvor 23.07.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 1 2. BMeldDÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 2. BMeldDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMeldDÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 22 6. SGB IV-ÄndG Folgeänderungen
... (BGBl. I S. 2249) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „der Träger" gestrichen. 2. § 6 ...

Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 11 DatAustVG Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... (BGBl. I S. 1006) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und an das Bundesverwaltungsamt" durch ein ...

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 17 StVfModG Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „an die Familienkassen der Bundesagentur für ...

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 3 StARModG Folgeänderungen
... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 169) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Steuern" ...

Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683
Artikel 3 BMeldDigiVEV Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative" gestrichen. 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed