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§ 9 - Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)

§ 9 Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern



(1) 1Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern nach Speicherung einer Geburt oder eines Sterbefalles, nach einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtstages oder Geburtsortes gemäß § 139b Absatz 6, 7 Satz 1 und 2 und Absatz 8 der Abgabenordnung zur Zuteilung der Identifikationsnummer oder zur Aktualisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten (BZSt-Mitteilung):

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0106,
2.Geburtsname0201 bis 0202,
3.Vornamen0301, 0302,
4.Doktorgrad0401,
5.Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat
0601 bis 0603,
6.Geschlecht0701,
7.derzeitige Anschrift 1200 bis 1212,
8.Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1306,
9.Auskunftssperren nach § 51
BMG
1801,
10.Sterbedatum1901,
11.Identifikationsnummer nach
§ 139b der Abgabenordnung
2701,
12.Staatsangehörigkeiten1001.


2Hat das Bundeszentralamt für Steuern noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (Datenblatt 2702).

(2) 1Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 39e Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bei einer Änderung der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Daten und Hinweise unter Angabe der Identifikationsnummer (Datenblatt 2701) und des Geburtsdatums (Datenblatt 0601) der betroffenen Person unverzüglich folgende Daten (BZSt-Einkommensteuermitteilung):

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.rechtliche Zugehörigkeit zu
einer steuererhebenden
öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft
1101,
2.Eintrittsdatum oder Austritts-
datum in oder aus einer
steuererhebenden öffentlich-
rechtlichen Religionsgesell-
schaft
1102, 1103,
3.Familienstand1401,
4.Datum der letzten Eheschlie-
ßung oder der Begründung der
letzten Lebenspartnerschaft
1402,
5.Datum der Beendigung der
letzten Ehe oder der letzten
Lebenspartnerschaft
1406,
6.Identifikationsnummer und
Geburtsdatum des Ehegatten
oder des Lebenspartners
2703, 1505,
2707, 1521,
7.Identifikationsnummer und
Geburtsdatum des Kindes
bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres, wenn das
Kind mit Hauptwohnung oder
alleiniger Wohnung im Zustän-
digkeitsbereich der Meldebe-
hörde gemeldet ist
2704, 1604.


2Diese Mitteilungspflicht gilt entsprechend bei der erstmaligen Erfassung eines Einwohners nach Geburt oder Zuzug aus dem Ausland im Melderegister. 3Hat das Bundeszentralamt für Steuern der betroffenen Person, dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder dem Kind noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (Datenblätter 2702, 2705, 2706, 2708).

(3) 1Nach einem Verwaltungskontakt im Rahmen eines melderechtlichen Verwaltungsverfahrens, der darauf hindeutet, dass die betroffene Person als Einwohner in Deutschland aufhältig ist, übermittelt die Meldebehörde der Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 139b Absatz 6 und 8 der Abgabenordnung unverzüglich Monat und Jahr des Verwaltungskontakts sowie die folgenden Daten:

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Identifikationsnummer 2701
2.Geburtsdatum 0601.


2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 9 2. BMeldDÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2023Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
vom 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 169
aktuell vorher 01.11.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatenabrufverordnung
vom 05.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 100
aktuellvor 01.11.2023Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 2. BMeldDÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 2. BMeldDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMeldDÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 2. BMeldDÜV Allgemeines (vom 01.05.2022)
... der Hauptwohnung. (3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 10 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher ...
 
Zitat in folgenden Normen

Steueridentifikationsnummerverordnung (StIdV)
Artikel 1 V. v. 28.11.2006 BGBl. I S. 2726; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
§ 2 StIdV Form und Verfahren der Datenübermittlungen (vom 23.12.2022)
... Absatz 6 Satz 1, 3, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 der Abgabenordnung gelten die §§ 2 und 9 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung . (2) Die Datenübermittlungen des Bundeszentralamts für Steuern an ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557
Artikel 7 3. StRVÄndV Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung
... Absatz 6 Satz 1, 3, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 der Abgabenordnung gelten die §§ 2 und 9 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung." b) Absatz 2 wird wie ...

Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
V. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 169
Artikel 2 BMeldDÜVÄndV Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt. 2. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 139b Absatz 6, 7 und 8 der ...

Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatenabrufverordnung
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 100
Artikel 1 BMeldDÜV2uaÄndV Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... April 2022 (BGBl. I S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...